Full text: Geschichte und Rechtsnatur der Mineralien und des Bergwerkseigentums

esse non posse“, d. h. ein mehrfaches Eigentum an einer Sache 
ist undenkbar. Zerrenner führt deshalb aus, daß das Bergwerks 
eigentum, da ,,es nicht in die lateinische Zwangsjacke paßt,“ 
als ein naturwüchsiges, deutschem Boden und deutscher Kultur 
entsprossenes Eigentum — ein unterirdisches Grundeigentum 1 ) — 
des deutschen Rechts anzusehen sei. 
Das deutsche Recht kennt allerdings ein mehrfaches Eigen 
tum an einem Grundstück, und zwar in der Gestalt-des dominium 
direktum und des dominium utile. Ein solches geteiltes Eigentum 
wurde aber nur für solche Fälle anerkannt, in denen sich ; das 
Recht an der Substanz von dem auf die gesamten Bodennutzungen 
scheidet, wie z. B. für das Lehen und das Familien-Fidei- 
Kommiß. 2 ) Nur insoweit ist die Zweiteilung des Eigentums landes 
rechtlich heute noch aufrecht erhalten (Art. 59 E. G. z. BGB.). 
Es kann deshalb diese Anschauungsweise zur Erklärung des 
Bergwerkseigentums nicht herangezogen werden. Die besonders 
auf dem Vergleich mit dem Lehnrecht fußende Ansicht Eich 
horns 3 ) dürfte also nicht zutreffend sein, sic wird auch von 
Bcseler 4 ) als eine ungeeignete Analogie verworfen. 
Auch das Allgemeine Landrecht bietet keine Handhabe, das 
Bergwerkseigcntum als ein Ober- oder Untereigentum am Grund 
und Boden zu bezeichnen. Die Ausschließlichkeit eines jeden 
Eigentums ist vielmehr vom Allgemeinen Landrecht (I, 8 §§ 1 
und 9) ausdrücklich anerkannt. Aus den Bestimmungen des 
ABG. von 1865 (§§ 26, 50 II Novelle 1907), daß die sich auf 
Grundstücke beziehenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz 
buches Anwendung finden, und ferner aus § 83 der Grundbuch 
ordnung, wonach das Bergwerkseigcntum im formalen Grund 
buchrecht dem Grundeigentum gleichgestellt wird, weiter aus 
§ 870 ZPO., wo das gleiche hinsichtlich der Zwangsvoll 
streckung gilt, kann ebenfalls nicht ohne weiteres gefolgert 
werden, daß deshalb das Bergwerkseigcntum auch als ein 
Eigentum am Grund und Boden anzusehen sei. Im Gegenteil 
wären diese Bestimmungen überflüssig, wenn man davon ausgeht, 
daß das Bergwerkseigcntum ein Eigentum am Grund und Boden 
darstelltc. Diese Ansicht würde auch daran scheitern, daß das 
Bürgerliche Gesetzbuch, auf das sich das ABG. in § 50 Abs. 2 
(Novelle 18. 6. 1907) beruft, den unteilbaren römischen Eigen 
tumsbegriff übernommen hat. In den Motiven zum BGB. 5 ) heißt 
cs ausdrücklich: ,,Das Eigentum ist nicht eine Summe einzelner 
Befugnisse, deshalb läßt es sich auch nicht so teilen, daß dem 
') Zerrenner, Lehrbuch des deutschen Bergrechts, Gotha 1864, 
S. 407/408. 
2 ) Gierka, Deutsches Privatrecht, Bd. II, Leipzig 1905, § 121, II. 1. 
3 ) Eichhorn, Einleitung in das deutsche Privatrecht, Göttingen 1836, 
§ 276. 
‘) Beseler, System des gemeinen deutschen Privatrechts, Berlin 1873. 
5 ) Motive zum BGB., Bd. 3, S. 262. 
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