esse non posse“, d. h. ein mehrfaches Eigentum an einer Sache
ist undenkbar. Zerrenner führt deshalb aus, daß das Bergwerks
eigentum, da ,,es nicht in die lateinische Zwangsjacke paßt,“
als ein naturwüchsiges, deutschem Boden und deutscher Kultur
entsprossenes Eigentum — ein unterirdisches Grundeigentum 1 ) —
des deutschen Rechts anzusehen sei.
Das deutsche Recht kennt allerdings ein mehrfaches Eigen
tum an einem Grundstück, und zwar in der Gestalt-des dominium
direktum und des dominium utile. Ein solches geteiltes Eigentum
wurde aber nur für solche Fälle anerkannt, in denen sich ; das
Recht an der Substanz von dem auf die gesamten Bodennutzungen
scheidet, wie z. B. für das Lehen und das Familien-Fidei-
Kommiß. 2 ) Nur insoweit ist die Zweiteilung des Eigentums landes
rechtlich heute noch aufrecht erhalten (Art. 59 E. G. z. BGB.).
Es kann deshalb diese Anschauungsweise zur Erklärung des
Bergwerkseigentums nicht herangezogen werden. Die besonders
auf dem Vergleich mit dem Lehnrecht fußende Ansicht Eich
horns 3 ) dürfte also nicht zutreffend sein, sic wird auch von
Bcseler 4 ) als eine ungeeignete Analogie verworfen.
Auch das Allgemeine Landrecht bietet keine Handhabe, das
Bergwerkseigcntum als ein Ober- oder Untereigentum am Grund
und Boden zu bezeichnen. Die Ausschließlichkeit eines jeden
Eigentums ist vielmehr vom Allgemeinen Landrecht (I, 8 §§ 1
und 9) ausdrücklich anerkannt. Aus den Bestimmungen des
ABG. von 1865 (§§ 26, 50 II Novelle 1907), daß die sich auf
Grundstücke beziehenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz
buches Anwendung finden, und ferner aus § 83 der Grundbuch
ordnung, wonach das Bergwerkseigcntum im formalen Grund
buchrecht dem Grundeigentum gleichgestellt wird, weiter aus
§ 870 ZPO., wo das gleiche hinsichtlich der Zwangsvoll
streckung gilt, kann ebenfalls nicht ohne weiteres gefolgert
werden, daß deshalb das Bergwerkseigcntum auch als ein
Eigentum am Grund und Boden anzusehen sei. Im Gegenteil
wären diese Bestimmungen überflüssig, wenn man davon ausgeht,
daß das Bergwerkseigcntum ein Eigentum am Grund und Boden
darstelltc. Diese Ansicht würde auch daran scheitern, daß das
Bürgerliche Gesetzbuch, auf das sich das ABG. in § 50 Abs. 2
(Novelle 18. 6. 1907) beruft, den unteilbaren römischen Eigen
tumsbegriff übernommen hat. In den Motiven zum BGB. 5 ) heißt
cs ausdrücklich: ,,Das Eigentum ist nicht eine Summe einzelner
Befugnisse, deshalb läßt es sich auch nicht so teilen, daß dem
') Zerrenner, Lehrbuch des deutschen Bergrechts, Gotha 1864,
S. 407/408.
2 ) Gierka, Deutsches Privatrecht, Bd. II, Leipzig 1905, § 121, II. 1.
3 ) Eichhorn, Einleitung in das deutsche Privatrecht, Göttingen 1836,
§ 276.
‘) Beseler, System des gemeinen deutschen Privatrechts, Berlin 1873.
5 ) Motive zum BGB., Bd. 3, S. 262.
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