Full text: Geschichte und Rechtsnatur der Mineralien und des Bergwerkseigentums

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besteht in der Hauptsache nur in einem Vorzugsrecht auf 
Aneignung solcher Mineralien, deren Förderung dem Staate 
für das Gemeinwohl wichtig genug erscheint, um sic durch 
Ausnahmebestimmungen zu begünstigen, so sehr zu begünstigen, 
daß er die Ansprüche, welche der Grundeigentümer auf die in 
seinem Boden ruhenden Mineralien nach dem Zivilrecht haben 
sollte, vernichtet. Das Bergwerkscigentura ist ein privilcgium 
occupandi. Was bei dem Bergwerkseigentum als Gegenstand des 
sachlichen Eigentums in Betracht kommt, die Tagesbeute, die 
Grubenvorrichtungen, die Halden, das alles hat nur die unter 
geordnete Bedeutung des Werkzeugs“. 1 ) 
Vorweg mag schon gesagt werden, daß die Motive Gesetzes 
kraft nicht besitzen, sie dienen lediglich zur Interpretation. Der 
endgültige Entwurf des ABG. hat jedenfalls später, wie oben- 
schon wiederholt erwähnt, keine der verschiedenen Ansichten 
über die Rechtsnatur des Bergwerkseigentums anerkannt, ihre 
Konstruktion vielmehr der Theorie überlassen. Die Motive haben 
deshalb nur denselben Wert wie irgend eine andere Theorie. 
Sie können deshalb nicht als Grundlage oder Ausgangspunkt 
oder gar als Beweis für eine Theorie hcrangezogen werden. An 
diese Auffassung der Motive anknüpfend, hat sich aber in neuerer 
Zeit die Theorie entwickelt, in dem Bergwerkseigentum ein 
sachenrcchtliches Institut sui generis, einen Komplex, einen Inbe 
griff verschiedenartiger Berechtigungen zu erblicken 2 ), die dem 
Zwecke der bergmännischen Produktion dienen. Bei diesen 
Rechten ist der Hauptkern das vom Staate verliehene Recht, 
gewisse Mineralien in einem bestimmten Felde zu gewinnen. 
Ebenso sehen die Motive zum Preuß. Berggesetz und das 
Obertribunal in dem Bergwerkseigentum einen solchen Inbegriff 
sehr verschiedenartiger, zum Teil singulärer Rechte. 2 ) Noch in 
neuester Zeit hat selbst das Reichsgericht diese Ansicht aufrecht 
erhalten. 3 * * * * 8 ) 
1 ) vgl. auch Klostcrraann, Kommentar zu § 50; Sehling, S. 54 ff.; 
Westhoff-Schlüter, S. 134; Dernburg, Sachenrecht, § 144, cf. auch 
besonders Z. f. Bergr. 4, S. 82 und hier unter IVa), S. 34. 
2 ) Haniel, S. 36; Sehling, S. 65; Brassert, S. 14; Arndt, Komm., 
7. Aufl., § ;50, Anm. 1; Dernburg, „Preuß. Privatrecht", 4. Aufl., 
Bd'. 1, S. 662 und ders., „Das bürgerliche Recht des Deutschen Reiches 
und Preußens“, Bd. 3, Halle 1901, § 143, S. 414; ferner 0. L. G. 
Köln v. 4. 6. 1892 in Z. f. Bergr., Bd. 33, S. 538; Gerber, „Deutsches 
Privatrecht“, S. 264; ferner die ständigen Entscheidungen des Ober 
tribunals bei Klostermann-Fürst, S. 119, Note 1 zu §50; R. G. 1906, 
Z. f. Bergr. 48, S. 119: „Bergwerkseigentum ist nicht Eigentum an 
einer Sache, sondern bezeichnet den Inbegriff derjenigen Berechti 
gungen, die dem gemeinsamen Zweck der bergmännischen Produktion 
dienen.“ R. G. in Z. f. Bergr. 1915, S. 403 ff.; cl. auch R. G. 
Entsch., . Bd. 72. S. 303 ff. 
8 ) R. G. in Z. f. Bergr., 1915, S. 411.
	        
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