Full text: Geschichte und Rechtsnatur der Mineralien und des Bergwerkseigentums

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gestellt bleiben. Jedenfalls kann sich das Grundeigentum nur 
insoweit bis in die äußerste Tiefe erstrecken, als es nicht von 
dem Bergwerkseigentum durchzogen wird. Praktisch hat diese 
Definition auch nur dann Wert, wenn der Grundeigentümer sein 
Grundstück ordnungsmäßig ausnutzen will und dabei z. B. durch 
Ausschachtungen auf das Grubenfeld stößt. Er hat alsdann, sofern 
es bereits verliehen ist, kein Recht, die Ausschachtung weiter 
auszudehnen. Im Gegenteil, der Bergwerksbesitzer kann ihm 
jegliche Beeinträchtigung seines Bergwerkseigentums verbieten, 
da letzteres das stärkere ist. Dies geschieht im Gegensatz zu 
der Entscheidung des Reichsgerichts 1 ) kraft seines Eigentums 
rechts an dem Grubenfelde, und zwar in entsprechender Anwen 
dung des § 1004 BGB. Es ist nicht einzusehen, warum diese 
Vorschrift gemäß der ausdrücklichen Bestimmung des § 50 Abs. 
2 und 3 ABG. nicht auf das Bergwerkseigentum Anwendung 
finden soll. Allerdings gibt es hier infolge der Besonderheit 
des Bergrechts eine Einschränkung. Die aktio negatoria gemäß 
§ 1004 BGB. ist gegeben, jedoch mit der Maßgabe, daß der 
Bergwerksbesitzer auf Grund der Sondervorschrift des § 148 
ABG. den Grundeigentümer im vollen Umfange zu entschädigen 
hat. Denn unzweifelhaft ist durch die vom Bergwerksbesitzer 
verbotene Ausübung des Eigentumsrechts des Grundbesitzers — 
die Durchstoßung des Flözes, um weiter in den seinem Eigentum 
unterliegenden Grund und Boden eindringen zu können —, 
diesem an seinem Grundeigentum ein Schaden entstanden. Wohl 
gemerkt, bezieht sich diese Entschädigungspflicht nur auf das 
Grundeigentum und seine Zubehörungen, nicht auf das 
gesamte Vermögen des Grundeigentümers. Da dieser Schaden 
auch dann gemäß § 148 zu ersetzen ist, wenn der Betrieb 
unter dem beschädigten Grundstück überhaupt nicht stattgefunden 
hat, so ist der Bergwerksbesitzer in allen solchen Fällen zum 
vollen Schadensersätze verpflichtet. Der Grundeigentümer erleidet 
also hier keine Einbuße, wenn er dem stärkeren Bergwerks- 
eigentume weichen muß. 
Nun kann der Fall Vorkommen, daß durch den Betrieb 
eines Bergwerkes einem benachbarten Bergwerkseigentum Schaden 
zugefügt wird. Hier stehen sich alsdann zwei gleich starke 
Rechte gegenüber. Soweit die Felder ineinander übergehen, 
finden die §§ 55, 56 ABG. Anwendung. Soweit die Felder 
getrennt über- oder nebeneinander liegen, hat jeder Bergwerks 
besitzer das gleiche unbeschränkte Recht zu allen bergbaulichen 
Maßnahmen, die in ihrer Anlage und Ausführung wirtschaftlich 
und technich zweckmäßig sind und innerhalb des von der Berg 
behörde genehmigten Betriebsplanes liegen, auch wenn mit 
‘) Z. f. Bergr., Bd. 56, S. 411, wo der § 1004 BGB. nicht für 
anwendbar erklärt wird. Dagegen u. a. Voelkcl, S. 90; Westhoff- 
Schiüter, Anm. 2b zu § 50 ABG.
	        
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