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gestellt bleiben. Jedenfalls kann sich das Grundeigentum nur
insoweit bis in die äußerste Tiefe erstrecken, als es nicht von
dem Bergwerkseigentum durchzogen wird. Praktisch hat diese
Definition auch nur dann Wert, wenn der Grundeigentümer sein
Grundstück ordnungsmäßig ausnutzen will und dabei z. B. durch
Ausschachtungen auf das Grubenfeld stößt. Er hat alsdann, sofern
es bereits verliehen ist, kein Recht, die Ausschachtung weiter
auszudehnen. Im Gegenteil, der Bergwerksbesitzer kann ihm
jegliche Beeinträchtigung seines Bergwerkseigentums verbieten,
da letzteres das stärkere ist. Dies geschieht im Gegensatz zu
der Entscheidung des Reichsgerichts 1 ) kraft seines Eigentums
rechts an dem Grubenfelde, und zwar in entsprechender Anwen
dung des § 1004 BGB. Es ist nicht einzusehen, warum diese
Vorschrift gemäß der ausdrücklichen Bestimmung des § 50 Abs.
2 und 3 ABG. nicht auf das Bergwerkseigentum Anwendung
finden soll. Allerdings gibt es hier infolge der Besonderheit
des Bergrechts eine Einschränkung. Die aktio negatoria gemäß
§ 1004 BGB. ist gegeben, jedoch mit der Maßgabe, daß der
Bergwerksbesitzer auf Grund der Sondervorschrift des § 148
ABG. den Grundeigentümer im vollen Umfange zu entschädigen
hat. Denn unzweifelhaft ist durch die vom Bergwerksbesitzer
verbotene Ausübung des Eigentumsrechts des Grundbesitzers —
die Durchstoßung des Flözes, um weiter in den seinem Eigentum
unterliegenden Grund und Boden eindringen zu können —,
diesem an seinem Grundeigentum ein Schaden entstanden. Wohl
gemerkt, bezieht sich diese Entschädigungspflicht nur auf das
Grundeigentum und seine Zubehörungen, nicht auf das
gesamte Vermögen des Grundeigentümers. Da dieser Schaden
auch dann gemäß § 148 zu ersetzen ist, wenn der Betrieb
unter dem beschädigten Grundstück überhaupt nicht stattgefunden
hat, so ist der Bergwerksbesitzer in allen solchen Fällen zum
vollen Schadensersätze verpflichtet. Der Grundeigentümer erleidet
also hier keine Einbuße, wenn er dem stärkeren Bergwerks-
eigentume weichen muß.
Nun kann der Fall Vorkommen, daß durch den Betrieb
eines Bergwerkes einem benachbarten Bergwerkseigentum Schaden
zugefügt wird. Hier stehen sich alsdann zwei gleich starke
Rechte gegenüber. Soweit die Felder ineinander übergehen,
finden die §§ 55, 56 ABG. Anwendung. Soweit die Felder
getrennt über- oder nebeneinander liegen, hat jeder Bergwerks
besitzer das gleiche unbeschränkte Recht zu allen bergbaulichen
Maßnahmen, die in ihrer Anlage und Ausführung wirtschaftlich
und technich zweckmäßig sind und innerhalb des von der Berg
behörde genehmigten Betriebsplanes liegen, auch wenn mit
‘) Z. f. Bergr., Bd. 56, S. 411, wo der § 1004 BGB. nicht für
anwendbar erklärt wird. Dagegen u. a. Voelkcl, S. 90; Westhoff-
Schiüter, Anm. 2b zu § 50 ABG.