Full text : Geschichte und Rechtsnatur der Mineralien und des Bergwerkseigentums

51

bergmännischen  Produktion  auszuschließen.  Der  §  1  ABG.
scheidet  nur  die  regalen  Mineralien  aus  der  Eigentumssphäre ­
  des  Grundeigentümers  aus.  Diese  Vorschrift  hat,  soweit
die  Mineralien  bereits  regal  waren,  nur  deklaratorische,  soweit
neue  Mineralien  für  regal  erklärt  werden,  konstitutiven  Charakter.
Durch  diese  Vorschrift  gehören  die  bestimmt  aufgezählten  regalen
ungebrochenen  Mineralien,  wenn  sie  in  abbauwürdiger  Menge
auf  der  natürlichen  Ablagerung  Vorkommen,  mit  der  Verleihung
zu  dem  Bergwerkseigentum.  Auf  Grund  des  Bergwerkseigentums
kann  der  damit  Beliehene  die  Mineralien  aufsuchen  und  gewinnen,
ohne  daß  es  hierfür  einer  besonderen  Gesetzesvorschrift  bedurft
hätte,  wenn  die  Mineralien  frei  zu  erreichen  gewesen  wären.
Bei  der  Ueberlagerung  des  Grubenfeldes  mit  dem  Grund  und
Boden  oder  bei  der  stets  engen  Verbindung  mit  diesem  können
die  Mineralien  jedoch  erst  durch  Benutzung  des  letzteren  aufgesucht ­
  und  gewonnen  werden.  Es  bedurfte  also  einer  besonderen
Gesetzesvorschrift,  um  im  allgemeinen  Interesse  dem  Schürfer
das  Schürfrecht  und  dem  Bcrgwcrkseigentümer  das  ausschließliche ­
  Aufsuchungs-  und  Gewinnungsrecht  zuzusprechen  mit  den
Hilfsrechten,  alle  hierzu  erforderlichen  Vorrichtungen  unter  und
über  Tage  zu  treffen,  und  nötigenfalls  den  Grund  und  Boden
zu  enteignen  (§§  135  ff.  ABG.).  Alle  diese  Bestimmungen  sind
an  sich  nur  zweckmäßig  und  verständlich,  wenn  man  sie  im
Gegensätze  zum.  kollidierenden  Grundeigentum  betrachtet.  Sic
waren  auch  erforderlich,  weil  der  Inhalt  des  letzteren  sich  nicht
mit  dem  des  spezialrechtlichen  Bergwerkseigentums  deckt.
Man  erhält  bei  der  hier  vertretenen  Auffassung  auch  kein
mehrfaches  horizontales  Eigentum  am  Grund  und  Boden.  Das
Bergwerkseigentum  als  solches  hat  mit  dem  Grundeigentum  auch
nicht  das  geringste  zu  tun.  Es  liegt  nur  mit  ihm  in  einem
Raum,  dem  Erdraum,  oder  wenn  man  noch  weiter  gehen  will,
dem  Weltenraum,  zusammen,  wie  mehrere  für  sich  selbständige
Platten  oder  Schichten  aus  verschiedenen  Substanzen.  Kraft
seiner  Geschichte  und  seines  wirtschaftlichen  Wertes  ist  hierbei
das  Bergwerkseigentum  das  stärkere,  das  Grundeigentum  hat
ihm  zu  weichen.  Wo  letzteres  beeinträchtigt  wird,  erhält  dafür
der  Eigentümer  billigerweise  eine  Entschädigung.  Dem  steht
auch  nicht  die  Ansicht  entgegen,  daß  das  Grundeigentum  sich
bis  in  die  äußerste  Tiefe,  den  Mittelpunkt  der  Erde,  erstrecke
(§  905  BGB.).  Dasselbe  gilt  auch  vom  Bergwerkseigentum
(§  26  ABG.).  Ob  diese  Ansichtrichtig  ist,  mag  hier  dahin->)
  Viele  namhafte  Gelehrte,  Jhering,  Endemann,  Hesse  (cf.  bei
Sehling,  S.  23,  24),  halten  das  praktische  Bedürfnis,  das  Interesse
des  Eigentümers,  bei  der  Abgrenzung  des  Eigentums  in  die  Höhe
und  Tiefe  für  ausschlaggebend.  Dieser  Begriff  erscheint  jedoch  zu
schwankend,  steht  auch  mit  §  906  BGB.  in  Widerspruch.  §  905,  S.  2
entzieht  dem  Eigentümer  zwar  das  Vetorecht,  wenn  er  daran  kein
Interesse  hat;  diese  Vorschrift  setzt  aber  begrifflich  ein  grundsätzliches ­
  Vetorecht  aus  dem  Eigentum  voraus.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.