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werke usw., für den Gegenstand des Bergwerkseigenturns;
spricht aber auch von „verliehenen Grubenfeldern“. Das ABG.
bezeichnet der neuen Rechtsauffassung entsprechend die grundstücksgleichen
Grubenfelder als Gegenstand des Bergwerkseigenturns.
Es begründet Bergwerkseigentum durch Konsolidation,
Teilung von Grubenfeldern oder Austausch von Feldesteilen
(§§ 50, 51). Andererseits spricht man auch von Konsolidation
des Bergwerkseigentums. 1 ) Allerdings wird der Ausdruck „Feld“
auch in übertragener Bedeutung gebraucht. 3 ) Das gilt auch im
Bergrecht. Die Grenzen des körperlichen Grubenfeldes bilden
gleichcrzeit die Grenzen des Distrikts, für den das Bergwerkseigentum
verliehen wird, in dem das Gewinnungsrecht ausgeübt
werden darf, aber niemals, an dem das Bergwerkseigentum
besteht. Identisch mit dem Grubenfeld als Gegenstand des Bergwerkseigentums
ist das „Feld“ als Distrikt darnach nicht. Das
gleiche gilt von der Bezeichnung „im gevierten Felde“ im
Gegensatz zum „Längenfelde“, ferner „Normalfeld“, „Maximalfeld“.
Auch hier spricht man von „Feld“ nur in übertragener
Bedeutung als Begriff oder Maßeinheit. Das Grubenfeld als
Gegenstand des Bergwerkseigenturns ist aber ein Immobile, eine
körperliche Sache. 8 ) Bei ihm spricht man z. B. von einem
„unverritzten“ Gruben- oder Bergwerksfelde. Daß nur ein solches
Feld Gegenstand des Bergwerkseigentums sein kann und nicht
nur den Distrikt vorstellt, ergibt sich auch aus § 26 ABG. Für
einen Distrikt braucht man keine senkrechten Ebenen in die
ewige Teufe. Ein Distrikt erschöpft sich im Flächen raum.
Der hier entwickelten Ansicht steht auch nicht entgegen,
daß dem Bergwerkseigentümer durch Gesetz ausdrücklich die
ausschließliche Befugnis hat zugesprochen werden müssen, in
dem verliehenen Felde die Mineralien „aufzusuchen und zu
gewinnen“. Damit wird nicht das Wesen, sondern der Inhalt
und Umfang des Bergwerkseigentums bestimmt, die von dem
Inhalt des Grundeigentums erheblich abwcichen. Notwendig war
diese Vorschrift insbesondere deswegen, um die Ausschließlichkeit
der Befugnis gegenüber anderen kollidierenden Rechten gesetzlich
fcstzulegen und insbesondere den Grundeigentümer ausdrücklich
von jedem nicht durch Verleihung erworbenen Rechte zur
0 Achenbach, „Das gemeine, deutsche Bergrecht“, Bonn 1871,
S. 2, Anm. 1.
2 ) Der Soldat ist im „Felde“; der Bauer ist auf dem „Felde";
„Dreifelderwirtschaft“, usw.
s ) vgl. Strohn in Strieth. Arch., Bd. 33 (1860), S. 331; Gräff, „Handbuch
des PreuB. Bergrechts“, Breslau 1856, S. 55; ferner PlenarbeschluB
vom 7. Juli 1851 (Entsch., Bd. 21, S. 10; Srriethorst, Bd. 2. S. 235);
„Das verliehene Feld tritt schon durch die Vermessung und Versteinung
in die äußere Erscheinung, außerdem ergeben die mit dem
Betriebe verbundenen Anstalten, Hütten, Anlagen, Bauten usw. einen
materiell körperlichen Besitz, welcher eine körperliche Uebergabe
möglich macht.“