Full text : Geschichte und Rechtsnatur der Mineralien und des Bergwerkseigentums

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werke  usw.,  für  den  Gegenstand  des  Bergwerkseigenturns;
spricht  aber  auch  von  „verliehenen  Grubenfeldern“.  Das  ABG.
bezeichnet  der  neuen  Rechtsauffassung  entsprechend  die  grundstücksgleichen ­
  Grubenfelder  als  Gegenstand  des  Bergwerkseigenturns. ­
  Es  begründet  Bergwerkseigentum  durch  Konsolidation,
Teilung  von  Grubenfeldern  oder  Austausch  von  Feldesteilen
(§§  50,  51).  Andererseits  spricht  man  auch  von  Konsolidation
des  Bergwerkseigentums. 1 )  Allerdings  wird  der  Ausdruck  „Feld“
auch  in  übertragener  Bedeutung  gebraucht. 3 )  Das  gilt  auch  im
Bergrecht.  Die  Grenzen  des  körperlichen  Grubenfeldes  bilden
gleichcrzeit  die  Grenzen  des  Distrikts,  für  den  das  Bergwerkseigentum ­
  verliehen  wird,  in  dem  das  Gewinnungsrecht  ausgeübt
werden  darf,  aber  niemals,  an  dem  das  Bergwerkseigentum
besteht.  Identisch  mit  dem  Grubenfeld  als  Gegenstand  des  Bergwerkseigentums ­
  ist  das  „Feld“  als  Distrikt  darnach  nicht.  Das
gleiche  gilt  von  der  Bezeichnung  „im  gevierten  Felde“  im
Gegensatz  zum  „Längenfelde“,  ferner  „Normalfeld“,  „Maximalfeld“. ­
  Auch  hier  spricht  man  von  „Feld“  nur  in  übertragener
Bedeutung  als  Begriff  oder  Maßeinheit.  Das  Grubenfeld  als
Gegenstand  des  Bergwerkseigenturns  ist  aber  ein  Immobile,  eine
körperliche  Sache. 8 )  Bei  ihm  spricht  man  z.  B.  von  einem
„unverritzten“  Gruben-  oder  Bergwerksfelde.  Daß  nur  ein  solches
Feld  Gegenstand  des  Bergwerkseigentums  sein  kann  und  nicht
nur  den  Distrikt  vorstellt,  ergibt  sich  auch  aus  §  26  ABG.  Für
einen  Distrikt  braucht  man  keine  senkrechten  Ebenen  in  die
ewige  Teufe.  Ein  Distrikt  erschöpft  sich  im  Flächen  raum.
Der  hier  entwickelten  Ansicht  steht  auch  nicht  entgegen,
daß  dem  Bergwerkseigentümer  durch  Gesetz  ausdrücklich  die
ausschließliche  Befugnis  hat  zugesprochen  werden  müssen,  in
dem  verliehenen  Felde  die  Mineralien  „aufzusuchen  und  zu
gewinnen“.  Damit  wird  nicht  das  Wesen,  sondern  der  Inhalt
und  Umfang  des  Bergwerkseigentums  bestimmt,  die  von  dem
Inhalt  des  Grundeigentums  erheblich  abwcichen.  Notwendig  war
diese  Vorschrift  insbesondere  deswegen,  um  die  Ausschließlichkeit
der  Befugnis  gegenüber  anderen  kollidierenden  Rechten  gesetzlich ­
  fcstzulegen  und  insbesondere  den  Grundeigentümer  ausdrücklich ­
  von  jedem  nicht  durch  Verleihung  erworbenen  Rechte  zur

0  Achenbach,  „Das  gemeine,  deutsche  Bergrecht“,  Bonn  1871,
S.  2,  Anm.  1.
2 )  Der  Soldat  ist  im  „Felde“;  der  Bauer  ist  auf  dem  „Felde";
„Dreifelderwirtschaft“,  usw.
s )  vgl.  Strohn  in  Strieth.  Arch.,  Bd.  33  (1860),  S.  331;  Gräff,  „Handbuch ­
  des  PreuB.  Bergrechts“,  Breslau  1856,  S.  55;  ferner  PlenarbeschluB
vom  7.  Juli  1851  (Entsch.,  Bd.  21,  S.  10;  Srriethorst,  Bd.  2.  S.  235);
„Das  verliehene  Feld  tritt  schon  durch  die  Vermessung  und  Versteinung
  in  die  äußere  Erscheinung,  außerdem  ergeben  die  mit  dem
Betriebe  verbundenen  Anstalten,  Hütten,  Anlagen,  Bauten  usw.  einen
materiell  körperlichen  Besitz,  welcher  eine  körperliche  Uebergabe
möglich  macht.“
            
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