Full text : Geschichte und Rechtsnatur der Mineralien und des Bergwerkseigentums

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gestellt  bleiben.  Jedenfalls  kann  sich  das  Grundeigentum  nur
insoweit  bis  in  die  äußerste  Tiefe  erstrecken,  als  es  nicht  von
dem  Bergwerkseigentum  durchzogen  wird.  Praktisch  hat  diese
Definition  auch  nur  dann  Wert,  wenn  der  Grundeigentümer  sein
Grundstück  ordnungsmäßig  ausnutzen  will  und  dabei  z.  B.  durch
Ausschachtungen  auf  das  Grubenfeld  stößt.  Er  hat  alsdann,  sofern
es  bereits  verliehen  ist,  kein  Recht,  die  Ausschachtung  weiter
auszudehnen.  Im  Gegenteil,  der  Bergwerksbesitzer  kann  ihm
jegliche  Beeinträchtigung  seines  Bergwerkseigentums  verbieten,
da  letzteres  das  stärkere  ist.  Dies  geschieht  im  Gegensatz  zu
der  Entscheidung  des  Reichsgerichts 1 )  kraft  seines  Eigentumsrechts ­
  an  dem  Grubenfelde,  und  zwar  in  entsprechender  Anwendung ­
  des  §  1004  BGB.  Es  ist  nicht  einzusehen,  warum  diese
Vorschrift  gemäß  der  ausdrücklichen  Bestimmung  des  §  50  Abs.
2  und  3  ABG.  nicht  auf  das  Bergwerkseigentum  Anwendung
finden  soll.  Allerdings  gibt  es  hier  infolge  der  Besonderheit
des  Bergrechts  eine  Einschränkung.  Die  aktio  negatoria  gemäß
§  1004  BGB.  ist  gegeben,  jedoch  mit  der  Maßgabe,  daß  der
Bergwerksbesitzer  auf  Grund  der  Sondervorschrift  des  §  148
ABG.  den  Grundeigentümer  im  vollen  Umfange  zu  entschädigen
hat.  Denn  unzweifelhaft  ist  durch  die  vom  Bergwerksbesitzer
verbotene  Ausübung  des  Eigentumsrechts  des  Grundbesitzers  —
die  Durchstoßung  des  Flözes,  um  weiter  in  den  seinem  Eigentum
unterliegenden  Grund  und  Boden  eindringen  zu  können  —,
diesem  an  seinem  Grundeigentum  ein  Schaden  entstanden.  Wohlgemerkt, ­
  bezieht  sich  diese  Entschädigungspflicht  nur  auf  das
Grundeigentum  und  seine  Zubehörungen,  nicht  auf  das
gesamte  Vermögen  des  Grundeigentümers.  Da  dieser  Schaden
auch  dann  gemäß  §  148  zu  ersetzen  ist,  wenn  der  Betrieb
unter  dem  beschädigten  Grundstück  überhaupt  nicht  stattgefunden
hat,  so  ist  der  Bergwerksbesitzer  in  allen  solchen  Fällen  zum
vollen  Schadensersätze  verpflichtet.  Der  Grundeigentümer  erleidet
also  hier  keine  Einbuße,  wenn  er  dem  stärkeren  Bergwerkseigentume
  weichen  muß.
Nun  kann  der  Fall  Vorkommen,  daß  durch  den  Betrieb
eines  Bergwerkes  einem  benachbarten  Bergwerkseigentum  Schaden
zugefügt  wird.  Hier  stehen  sich  alsdann  zwei  gleich  starke
Rechte  gegenüber.  Soweit  die  Felder  ineinander  übergehen,
finden  die  §§  55,  56  ABG.  Anwendung.  Soweit  die  Felder
getrennt  über-  oder  nebeneinander  liegen,  hat  jeder  Bergwerksbesitzer ­
  das  gleiche  unbeschränkte  Recht  zu  allen  bergbaulichen
Maßnahmen,  die  in  ihrer  Anlage  und  Ausführung  wirtschaftlich
und  technich  zweckmäßig  sind  und  innerhalb  des  von  der  Bergbehörde ­
  genehmigten  Betriebsplanes  liegen,  auch  wenn  mit

‘)  Z.  f.  Bergr.,  Bd.  56,  S.  411,  wo  der  §  1004  BGB.  nicht  für
anwendbar  erklärt  wird.  Dagegen  u.  a.  Voelkcl,  S.  90;  Westhoff-Schiüter,
  Anm.  2b  zu  §  50  ABG.
            
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