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ungünstigen Einwirkungen der Maßnahmen auf benachbarte
Bcrgwerksfelder zu rechnen ist. 1 ) Schädigt hier der eine
Bergwerksbesitzer das Eigentum des anderen in ordnungs
mäßiger Ausübung seines Bergwerkseigentums, z. B. durch
Entziehung einer Solquelle, Versumpfung eines Salzlagers oder
dergleichen, so hat der andere mangels jeglicher Gesetzesbe
stimmung keinerlei Schadensersatzanspruch. Der Fall ist hier
genau so zu behandeln wie derjenige, wenn ein Grundeigentümer
in ordnungsmäßiger Ausübung seines Eigentumsrechts auf seinem
Grund und Boden einen Brunnen niederbringt und dadurch seinem
Nachbar das Wasser entzieht. 2 ) Eine Haftpflicht ist nur gegeben,
wenn die schädigenden Handlungen unerlaubt waren (§§ 823 ff.
BGB.). 3 )
Weiter ist die Möglichkeit noch zu behandeln, daß das
Bergwerkseigentum mit dem Eigentum an öffentlichen Verkehrs
anstalten kollidiert. Hier haben kraft besonderer Gesetzesbe
stimmungen (§ 153 ff. ABG.) die letzteren das stärkere Recht.
Der Bergbau muß grundsätzlich diesen weichen.
Die obige Ansicht wird auch von Zerrenner 4 ), Klostermann 5 6 ),
Achenbach 3 ), Johow 7 ), von Hingenau 8 ) und Strohn 9 * ), allerdings
mit manchen Abweichungen, vertreten. Sie fassen grundsätzlich
die Lagerstätte, aber auch das Grubenfeld, als den Gegenstand
des Bergwerkseigentums auf. Nach den obigen Ausführungen
ist aber das Grubenfeld in rechtlicher Beziehung der Lagerstätte
der Mineralien nur insoweit gleichzusetzen, als damit die Ge
samtheit der ungebrochenen Mineralien gemeint ist, nicht nur
die Lagerstätte als ein gedachter Raum. Auch Schling 13 ) bezeichnet
die erwähnte Ansicht Strohns, der ebenfalls ein körperliches
Eigentum an der Lagerstätte annimmt ll ), wenigstens für das
Geltungsgebiet des preußischen Landrechts 12 ) gar nicht für so
*) Entsprechend der im übrigen angefochtenen Entscheidung des
R. G. vom 17. 2. 15, V. Civilsenat, 466/14, in Z. f. Bergr. 1915, S. 403 ff.
2 ) vgl. auch die Entsch des 0. L. G. Hamm wegen „Anlagen
zur Beseitigung von Bergschäden“. Wird dadurch z. B. dem Nach
bargrundstück Wasser entzogen, so gibt es deshalb keinerlei Schadens
ersatzansprüche des Beschädigten. 0. L. G. Hamm in Sachen Hibernia
gegen Brunkhorst v. 28. 11. 1911-, 4. U. 122/10 und Entsch. des
R. G„ s. Bd. 35, S. 170.
3 ) cf. R. G. v. 17. 2. 1915 in Sachen Gewerkschaft Ernst Andreas
gegen Gewerkschaft Burbach, Aktcnz. V, 466/14. (Siehe Änra. 1).)
4 ) Zerrenner, Lehrbuch des deutschen Bergrechts, Gotha 1864,
§ 158, S. 405. Derselbe S. 408: „Das verliehene Bergwerk ist ein
unterirdisches Grundeigentum, neben dem oberirdischen Kulturboden-
Eigenlume.“ (Die Definition bleibt aber nicht klar abgegrenzt.).
6 ) S. 145 ff.
"I S. 242.
7 ) In Gruchots Beiträgen, Bd. 16, S. 536 ff.
") In Z. f. Bergr., Bd. 4. S. 69.
n ) In Slriethorsts Arch., Bd. 33. S. 359 ff., (372).
* UI ) S. 61. ' ‘
u ) ObertriBunal in Entsch. 71, 293.
12 ) vgl. auch Achenbach. S. 248 ff.