Full text: Geschichte und Rechtsnatur der Mineralien und des Bergwerkseigentums

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ungünstigen Einwirkungen der Maßnahmen auf benachbarte 
Bcrgwerksfelder zu rechnen ist. 1 ) Schädigt hier der eine 
Bergwerksbesitzer das Eigentum des anderen in ordnungs 
mäßiger Ausübung seines Bergwerkseigentums, z. B. durch 
Entziehung einer Solquelle, Versumpfung eines Salzlagers oder 
dergleichen, so hat der andere mangels jeglicher Gesetzesbe 
stimmung keinerlei Schadensersatzanspruch. Der Fall ist hier 
genau so zu behandeln wie derjenige, wenn ein Grundeigentümer 
in ordnungsmäßiger Ausübung seines Eigentumsrechts auf seinem 
Grund und Boden einen Brunnen niederbringt und dadurch seinem 
Nachbar das Wasser entzieht. 2 ) Eine Haftpflicht ist nur gegeben, 
wenn die schädigenden Handlungen unerlaubt waren (§§ 823 ff. 
BGB.). 3 ) 
Weiter ist die Möglichkeit noch zu behandeln, daß das 
Bergwerkseigentum mit dem Eigentum an öffentlichen Verkehrs 
anstalten kollidiert. Hier haben kraft besonderer Gesetzesbe 
stimmungen (§ 153 ff. ABG.) die letzteren das stärkere Recht. 
Der Bergbau muß grundsätzlich diesen weichen. 
Die obige Ansicht wird auch von Zerrenner 4 ), Klostermann 5 6 ), 
Achenbach 3 ), Johow 7 ), von Hingenau 8 ) und Strohn 9 * ), allerdings 
mit manchen Abweichungen, vertreten. Sie fassen grundsätzlich 
die Lagerstätte, aber auch das Grubenfeld, als den Gegenstand 
des Bergwerkseigentums auf. Nach den obigen Ausführungen 
ist aber das Grubenfeld in rechtlicher Beziehung der Lagerstätte 
der Mineralien nur insoweit gleichzusetzen, als damit die Ge 
samtheit der ungebrochenen Mineralien gemeint ist, nicht nur 
die Lagerstätte als ein gedachter Raum. Auch Schling 13 ) bezeichnet 
die erwähnte Ansicht Strohns, der ebenfalls ein körperliches 
Eigentum an der Lagerstätte annimmt ll ), wenigstens für das 
Geltungsgebiet des preußischen Landrechts 12 ) gar nicht für so 
*) Entsprechend der im übrigen angefochtenen Entscheidung des 
R. G. vom 17. 2. 15, V. Civilsenat, 466/14, in Z. f. Bergr. 1915, S. 403 ff. 
2 ) vgl. auch die Entsch des 0. L. G. Hamm wegen „Anlagen 
zur Beseitigung von Bergschäden“. Wird dadurch z. B. dem Nach 
bargrundstück Wasser entzogen, so gibt es deshalb keinerlei Schadens 
ersatzansprüche des Beschädigten. 0. L. G. Hamm in Sachen Hibernia 
gegen Brunkhorst v. 28. 11. 1911-, 4. U. 122/10 und Entsch. des 
R. G„ s. Bd. 35, S. 170. 
3 ) cf. R. G. v. 17. 2. 1915 in Sachen Gewerkschaft Ernst Andreas 
gegen Gewerkschaft Burbach, Aktcnz. V, 466/14. (Siehe Änra. 1).) 
4 ) Zerrenner, Lehrbuch des deutschen Bergrechts, Gotha 1864, 
§ 158, S. 405. Derselbe S. 408: „Das verliehene Bergwerk ist ein 
unterirdisches Grundeigentum, neben dem oberirdischen Kulturboden- 
Eigenlume.“ (Die Definition bleibt aber nicht klar abgegrenzt.). 
6 ) S. 145 ff. 
"I S. 242. 
7 ) In Gruchots Beiträgen, Bd. 16, S. 536 ff. 
") In Z. f. Bergr., Bd. 4. S. 69. 
n ) In Slriethorsts Arch., Bd. 33. S. 359 ff., (372). 
* UI ) S. 61. ' ‘ 
u ) ObertriBunal in Entsch. 71, 293. 
12 ) vgl. auch Achenbach. S. 248 ff.
	        
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