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abwegig, wie es vielfach hingestellt wird. Nach obigen Aus
führungen, nach dem Sprachgebrauch und der Auffassung des
Bergmannes muß dies auch heute noch, wenn auch in anderer
Begrenzung, für das Geltungsgebiet des allgemeinen preußischen
Berggesetzes angenommen werden. Die Motive zum bayrischen
Berggesetz erklären das für das bayrische Rechtsgebiet aus
drücklich, *) Das gleiche gilt von dem Rechtszustand zur Zeit
des Inkrafttretens des ABG. Nach dem Gesetz vom 12. Mai
1851, § 7, erscheint die Substanz eines Bergwerks als Gegenstand
der Verleihung und der Austausch von Feldesteilen als
eine Verfügung über die Substanz.
In neuester Zeit hat sich dementsprechend, wenn es auch
zu dem Wesen des Bergwerkseigentums selbst keine ausdrückliche
Stellung nimmt, noch das Preuß. Oberverwaltungsgericht in der
Entscheidung vom 1. 5. 1917, VII C 21/17 2 ) wegen Wertzu-
wachsstcuer geäußert; „Das Bergwerkseigentum wird für Felder
verliehen, die real geteilt werden können. Entsprechend der
Einrichtung der Grundbücher werden die von dem Bergwerk
umfaßten Flächen auch im Grundbuch vermerkt. Es fehlt also
beim Bergwerkseigentum nicht an einem bestimmten Verhältnis des
Erwerbspreises zum Flächenraum und ist es ebenso mit dem
bebauten oder unbebauten Grundbesitze vergleichbar.“
Bei Unterstellung obiger Theorie wäre das Urteil sicher
schlüssiger und bestimmter ausgefallen. Im Ergebnis ent
spricht es jedenfalls, wie. auch die früher erwähnten Reichsge-
richtsurteile, der hier vertretenen Theorie.
Auch das Grubcnfeldabgabengesetz vom 27. 7. 1918 für
Bayern 3 ) sieht das Grubenfeld als Gegenstand des Bergwerks
eigentums an: i
Art. 1 Abs. 2; Die Grubenfeldabgabe beträgt 1 Mk. für
jedes Hektar Grubenfeld.
Art. 4; Beendigung der Abgabe, wenn das Bergwerks
eigentum an dem Grubenfeld aufgehoben wird.
Zu Art. 1 *): Die Abgabe betrifft nur Felder, die...
als Bergwerkseigentum verliehen worden sind.
Desgleichen das Gesetz desselben Inhalts für Braunschweig-
Lüneburg vom 13. 6. 1917, §§ 4, 8. 4 5 )
Die Gründe, die die Gegner dieser Ansicht zu deren Wider
legung anführen, erscheinen nicht stichhaltig. Insbesondere gilt
dies von der Einwendung, daß nach § 55 ABG. an demselben
Grubenfelde verschiedene Personen mit verschiedenen Mineralien
belieben werden können. In diesem Falle handelt es sich gar
4 ) Roth, Bayrisches Zivilrecht, Teil III, Tübingen 1875, § 243,
Anm. 11.
2 ) in Z. f. Bergr., Bd. 59, S. 410, 411.
3 ) Z. f. Bergr., Bd. 60, S. 48, 49.
4 ) Z. f. Bergr., Bd. 60, S. 53.
5 ) Z. f. Bergr., Bd. 59. S. 73, 79/80.