Full text: Geschichte und Rechtsnatur der Mineralien und des Bergwerkseigentums

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abwegig, wie es vielfach hingestellt wird. Nach obigen Aus 
führungen, nach dem Sprachgebrauch und der Auffassung des 
Bergmannes muß dies auch heute noch, wenn auch in anderer 
Begrenzung, für das Geltungsgebiet des allgemeinen preußischen 
Berggesetzes angenommen werden. Die Motive zum bayrischen 
Berggesetz erklären das für das bayrische Rechtsgebiet aus 
drücklich, *) Das gleiche gilt von dem Rechtszustand zur Zeit 
des Inkrafttretens des ABG. Nach dem Gesetz vom 12. Mai 
1851, § 7, erscheint die Substanz eines Bergwerks als Gegenstand 
der Verleihung und der Austausch von Feldesteilen als 
eine Verfügung über die Substanz. 
In neuester Zeit hat sich dementsprechend, wenn es auch 
zu dem Wesen des Bergwerkseigentums selbst keine ausdrückliche 
Stellung nimmt, noch das Preuß. Oberverwaltungsgericht in der 
Entscheidung vom 1. 5. 1917, VII C 21/17 2 ) wegen Wertzu- 
wachsstcuer geäußert; „Das Bergwerkseigentum wird für Felder 
verliehen, die real geteilt werden können. Entsprechend der 
Einrichtung der Grundbücher werden die von dem Bergwerk 
umfaßten Flächen auch im Grundbuch vermerkt. Es fehlt also 
beim Bergwerkseigentum nicht an einem bestimmten Verhältnis des 
Erwerbspreises zum Flächenraum und ist es ebenso mit dem 
bebauten oder unbebauten Grundbesitze vergleichbar.“ 
Bei Unterstellung obiger Theorie wäre das Urteil sicher 
schlüssiger und bestimmter ausgefallen. Im Ergebnis ent 
spricht es jedenfalls, wie. auch die früher erwähnten Reichsge- 
richtsurteile, der hier vertretenen Theorie. 
Auch das Grubcnfeldabgabengesetz vom 27. 7. 1918 für 
Bayern 3 ) sieht das Grubenfeld als Gegenstand des Bergwerks 
eigentums an: i 
Art. 1 Abs. 2; Die Grubenfeldabgabe beträgt 1 Mk. für 
jedes Hektar Grubenfeld. 
Art. 4; Beendigung der Abgabe, wenn das Bergwerks 
eigentum an dem Grubenfeld aufgehoben wird. 
Zu Art. 1 *): Die Abgabe betrifft nur Felder, die... 
als Bergwerkseigentum verliehen worden sind. 
Desgleichen das Gesetz desselben Inhalts für Braunschweig- 
Lüneburg vom 13. 6. 1917, §§ 4, 8. 4 5 ) 
Die Gründe, die die Gegner dieser Ansicht zu deren Wider 
legung anführen, erscheinen nicht stichhaltig. Insbesondere gilt 
dies von der Einwendung, daß nach § 55 ABG. an demselben 
Grubenfelde verschiedene Personen mit verschiedenen Mineralien 
belieben werden können. In diesem Falle handelt es sich gar 
4 ) Roth, Bayrisches Zivilrecht, Teil III, Tübingen 1875, § 243, 
Anm. 11. 
2 ) in Z. f. Bergr., Bd. 59, S. 410, 411. 
3 ) Z. f. Bergr., Bd. 60, S. 48, 49. 
4 ) Z. f. Bergr., Bd. 60, S. 53. 
5 ) Z. f. Bergr., Bd. 59. S. 73, 79/80.
	        
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