Full text : Geschichte und Rechtsnatur der Mineralien und des Bergwerkseigentums

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seine  Grenzen  nicht  mehr  feststehen?  Jedenfalls  ist  ei  nach
dem  heutigen  Stande  der  Technik  so  gut  wie  ausgeschlossen,
daß  ein  Grubenfeld  verliehen  wird,  das  nicht  vorhanden  ist.
Die  technisch  bis  ins  kleinste  ausgebildeten  Bohrversuche  der
großen  Bohrgesellschaften  haben  überall,  wo  regale  Mineralien
nach  den  geologischen  Verhältnissen  vermutet  wurden,  nicht  allein
deren  Vorhandensein,  sondern  auch  die  Grenzen  und  ihre  Abbauwürdigkeit ­
  festgestellt.  Nach  der  ausdrücklichen  Vorschrift  des
§  15  ABG.  ist  ein  Entstehen  des  Bergwerkseigentums  auch  nur
möglich,  wenn  vor  der  Verleihung  nachgewiesen  ist,  daß
die  gemuteten  Mineralien  in  abbauwürdiger  Menge  Vorkommen.
Mit  der  hier  vertretenen  Ansicht,  daß  das  Bergwerkseigentum
ein  Eigentum  am  körperlichen  immobilen  Grubenfelde  ist,  lassen
sich  auch  am  natürlichsten  und  ohne  Fiktion  sämtliche  bergrechtlichen ­
  Bestimmungen  verstehen,  sowie  eintretende  Kollisionen
erklären  und  ungezwungen  entscheiden 1 );  diese  Ansicht  ist  auch
dem  Sprachgebrauch  und  dem  natürlichen  Empfinden  des  Bergmannes ­
  am  nächsten  liegend.-  Es  muß  auch,  um  mit  Emge 2 )  zu
reden,  „die  Rechtswissenschaft  gleich  den  anderen  Wissenschaften
die  Theorie  für  wertvoller,  d.  h.  aber  nach  dem  Sprachgebrauch
des  täglichen  Lebens  für  richtiger  ansehen,  welche  einen  einfacheren ­
  Ausdruck,  eine  einfachere  Beschreibung  als  eine  andere
gewährt.“  Das  Bergwerkseigentum  als  ein  Eigentum  an  dem
immobilen  Grubenfelde  ist  und  bleibt  demnach  wegen  seiner
Eigenart  im  Wesen,  im  Inhalt  und  in  der  Ausübung  ein  spezifisch
bergrechtliches  Institut  sui  generis,  das  mit  dem  Grundeigentum
wohl  verglichen,  aber  niemals  identifiziert  werden  kann.
Ich  definiere  also  folgendermaßen:
A.  für  die  Urzeit:
Der  jeweilige  Herrscher  —  Herzog,  König  —  als  Inhaber
der  Staatsgewalt  und  allen  Privateigentums  hatte  auch  das
Eigentum  an  dem  Grubenfelde.  Außerdem  bestand  ein  Hoheitsrecht ­
  des  Herrschers  zur  Verleihung  und  zur  Ueberwachung,
^Leitung  und  Besteuerung  des  Bergbaues.  Die  Verleihung  geschah
in  Form  von  pachtähnlichen  Verträgen,  soweit  der  Bergbau
nicht  durch  Untertanen  oder  Sklaven  auf  eigene  Rechnung  und
Gefahr  betrieben  werden  konnte.  Ausnahmen  gab  es  gewöhnlich
nur  bei  minderwertigen  Mineralien.
B.  für  die  Regalzeit:
Mit  der  Entwickelung  des  privaten  Grundeigentums  blieb
')  z.  B.  auch  der  bestrittene  Fall,  daß  der  Bergwerksbesitzer
nicht  berechtigt  ist,  eine  beim  Bergbau  aufgeschlossene  natürliche
Tropfsteinhöhle  durch  Fremde  gegen  Entgelt  besichtigen  zu  lassen
(R.  G  v.  27.  10.  91  in  Z.  f.  Bergr.,  Bd.  33,  S.  135).  Eine  solche
Höhle  gehört  eben  zu  dem  das  Grubenfeld  zwar  umschließenden,
aber  rechtlich  von  ihm  völlig  getrennten  Grund  eigentum.
2 )  Emge  im  Archiv  für  Rechts-  und  Wirtschaftsphilosophie,  Jahrg.
1919,  Bd.  12,  Heft  II,  S.  153.
            
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