Full text: Geschichte und Rechtsnatur der Mineralien und des Bergwerkseigentums

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Auch für das römische Recht kann man nicht allgemein 
und für alle Zeiten einen Eigentümerbergbau annehmen. Wenn 
man für die Ansicht ’), daß die Mineralien als Früchte des 
Bodens galten und deshalb im Eigentum und zur ausschließlichen 
Verfügung des Grundstückseigentümers standen, auch dieDigesten- 
stellen 1. 7 § 14 D. 24, 3 und 1. 77 D. 50, 16 als Belege anführt, 
so beweist 1. 13 § 1 D. 8, 4 das Gegenteil. Hier erwähnt 
Ulpian den Fall, daß man auch gegen den Willen des Grund 
stückseigentümers Mineralien abbauen könnte. Auch Windscheic' * 2 ) 
bezeichnet die Berechtigung, gegen eine Geldabgabe auf fremdem 
Grundeigentum zu graben, als gemeines Recht. 
Nach Bauer 3 )und den dort angeführten Rechtslehrcrn 4 )ging 
im römischen Staate zur Zeit der Könige die Befugnis zum 
Bergwerksbetricbe von diesen als den Stellvertretern Gottes, 
welche über alles Eigentum verfügten, aus. Zur Zeit der Republik 
blieb das Recht der Verfügung über die unterirdischen Metall 
schätze der Gesamtheit des Volkes. Jeder ■ hatte das Recht, 
auf fremdem Grund und Boden zu schürfen, aber der Betrieb 
des Bergbaues war von einer Bewilligung des Staates abhängig. 
Auch zurZeit der Kaiser blieb dieses Recht unverändert. Anstelle 
der förmlichen Beleihung trat eine einfache Anzeige bei der 
Finanzbehörde, von welcher die Grube unter den Formen der 
Grundassignation dem Muter zugewiesen, in das Bergbuch ein 
getragen und der Bergzins vorgeschrieben wurde. 
Immerhin soll nicht verkannt werden, daß der Bergbaubetrieb 
schon von altersher mit dem Grundeigentum eng verknüpft war. 
Manche Kollisionen werden dort besonders eingetreten sein, wo 
der Bergbaubetrieb unmittelbar die Oberfläche des bebauten 
Grund und Bodens in Anspruch nahm. Dies galt insbesondere 
im römischen Recht, wo der Eigentumsbegriff sehr weit ging 
und sich mit dem heutigen Eigentum (§ 905 BGB.) am Grund 
und Boden deckte. 
Auch kann man unbedenklich die, festen Mineralien als 
natürliche Bestandteile unseres Erdkörpers ansehen, oder man 
müßte dem natürlichen Vorstellungsvermögen Gewalt antun. Dies 
') Dernburg, Pand., Bd. 1, § 198; Achenbach, S, 24, 68; Klostermann, 
S. 2f.; Arndt, Geschichte, S. 8; Sehling, S. 1; Haniel, „Zur Lehre 
vom Bergwerkseigentum“, S. 9. 
2 ) Windscheid, Pand., Bd. 1, § 16, Anm. 22. 
3 ) Bauer, K. S. Bergrat, „lieber das Eigentumsrecht an den unter 
irdischen Mineralschätzen pp.“ 1849. Verlag Engelhardt, S. 8. 
4 ) vgl Thibaut, Parld., § 582; Wening, „Zivilrecht“, Buch II, 
§11; Wangerow, Leitfaden, T. I, S. 481, n. 5; Puchta, Pand., 
§ 145; J. Swoboda a. a. 0.. S. 105 ff., Swoboda widerlegt namentlich 
die Ansicht Flades (Römisches Bergrecht), daß nach der römischen 
Gesetzgebung von Justinian bis Leo VII. im allgemeinen, die Länder 
ausgenommen, wo früher Staatsbergbau gewesen und an einigen 
anderen Orten mit Ausschluß gewisser Metalle, der Grundsatz ge 
herrscht habe: Fossilien, sowie alles, was das Grundstück liefert, 
gehören dem Besitzer des letzteren als ein dem Gute anhangender Teil.
	        
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