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Auch für das römische Recht kann man nicht allgemein
und für alle Zeiten einen Eigentümerbergbau annehmen. Wenn
man für die Ansicht ’), daß die Mineralien als Früchte des
Bodens galten und deshalb im Eigentum und zur ausschließlichen
Verfügung des Grundstückseigentümers standen, auch dieDigesten-
stellen 1. 7 § 14 D. 24, 3 und 1. 77 D. 50, 16 als Belege anführt,
so beweist 1. 13 § 1 D. 8, 4 das Gegenteil. Hier erwähnt
Ulpian den Fall, daß man auch gegen den Willen des Grund
stückseigentümers Mineralien abbauen könnte. Auch Windscheic' * 2 )
bezeichnet die Berechtigung, gegen eine Geldabgabe auf fremdem
Grundeigentum zu graben, als gemeines Recht.
Nach Bauer 3 )und den dort angeführten Rechtslehrcrn 4 )ging
im römischen Staate zur Zeit der Könige die Befugnis zum
Bergwerksbetricbe von diesen als den Stellvertretern Gottes,
welche über alles Eigentum verfügten, aus. Zur Zeit der Republik
blieb das Recht der Verfügung über die unterirdischen Metall
schätze der Gesamtheit des Volkes. Jeder ■ hatte das Recht,
auf fremdem Grund und Boden zu schürfen, aber der Betrieb
des Bergbaues war von einer Bewilligung des Staates abhängig.
Auch zurZeit der Kaiser blieb dieses Recht unverändert. Anstelle
der förmlichen Beleihung trat eine einfache Anzeige bei der
Finanzbehörde, von welcher die Grube unter den Formen der
Grundassignation dem Muter zugewiesen, in das Bergbuch ein
getragen und der Bergzins vorgeschrieben wurde.
Immerhin soll nicht verkannt werden, daß der Bergbaubetrieb
schon von altersher mit dem Grundeigentum eng verknüpft war.
Manche Kollisionen werden dort besonders eingetreten sein, wo
der Bergbaubetrieb unmittelbar die Oberfläche des bebauten
Grund und Bodens in Anspruch nahm. Dies galt insbesondere
im römischen Recht, wo der Eigentumsbegriff sehr weit ging
und sich mit dem heutigen Eigentum (§ 905 BGB.) am Grund
und Boden deckte.
Auch kann man unbedenklich die, festen Mineralien als
natürliche Bestandteile unseres Erdkörpers ansehen, oder man
müßte dem natürlichen Vorstellungsvermögen Gewalt antun. Dies
') Dernburg, Pand., Bd. 1, § 198; Achenbach, S, 24, 68; Klostermann,
S. 2f.; Arndt, Geschichte, S. 8; Sehling, S. 1; Haniel, „Zur Lehre
vom Bergwerkseigentum“, S. 9.
2 ) Windscheid, Pand., Bd. 1, § 16, Anm. 22.
3 ) Bauer, K. S. Bergrat, „lieber das Eigentumsrecht an den unter
irdischen Mineralschätzen pp.“ 1849. Verlag Engelhardt, S. 8.
4 ) vgl Thibaut, Parld., § 582; Wening, „Zivilrecht“, Buch II,
§11; Wangerow, Leitfaden, T. I, S. 481, n. 5; Puchta, Pand.,
§ 145; J. Swoboda a. a. 0.. S. 105 ff., Swoboda widerlegt namentlich
die Ansicht Flades (Römisches Bergrecht), daß nach der römischen
Gesetzgebung von Justinian bis Leo VII. im allgemeinen, die Länder
ausgenommen, wo früher Staatsbergbau gewesen und an einigen
anderen Orten mit Ausschluß gewisser Metalle, der Grundsatz ge
herrscht habe: Fossilien, sowie alles, was das Grundstück liefert,
gehören dem Besitzer des letzteren als ein dem Gute anhangender Teil.