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mit dieser Fassung zu vereinigen. Denn es sollten ja
allerdings auch die von den Anssiedlern zu zahlenden
Kaufpreise, aber nur unter Berücksichtigung des: Kauf-
preises in Betracht gezogen werden, der von dem Rer-
tanzen pulver Urages 13 dahin, daß die
Worte „den gemeinwirtschaftlichen Interessen“ stehen
bleiben sollten und die Worte ,insbesondere auch“ ersetzt
werden sollten durch „sowie“, sei er einverstanden. Die
Staatsregierung sei der Auffassung gewesen, daß der Aus-
druck „gemeinwirtschaftliche Interessen“ der weitergehende
sei und daß er die nationalen Interessen mit einbegreife.
Darauf habe die Steigerung „insbesondere" beruht. Er
gebe aber zu, daß der abgeänderte Antrag 13 dasselbe
ausdrücke
Das zehnte Kommissionsmitgli ed machte erneut
darauf qufmerksam, wie schwierig das zu bearbeitende
Gebiet sei; die Genehmigung bedeute einen Sprung ins
Dunkle, da ein Vorgang auf diesem Gebiete nicht vor-
handen sei. Er habe den Eindruck gehabt, daß die Ein-
führung dieses Genehmigungsrechtes nicht zu einer För-
derung, sondern eher zu einer Hinderung der inneren
Kolonisation führen werde. Seine Freunde seien nur in
der Stellungnahme besstärtt worden, das gange
Genehmigungsrecht von vornherein abzulehnen. Nur
unter dieser Voraussezung könnten sie an der Fassung
der Paragraphen im einzelnen mitarbeiten.
Dem Antrag 13 könnten sie nicht zustimmen. Die
Worte „nach Plan und Art“ könnten der Genehmigungs-
behörde wohl eine Direktive geben, seien aber auch geeignet,
unabsehbare Schwierigkeiten zu bereiten. Aus demselben
Grunde könnten sie auch dem Antrag 15 nicht zustimmen,
weil darin auch schon viel zu weitgehende Einzel-
bestimmungen gegeben seien. Von den vorliegenden
Anträgen scheine ihnen das relativ kleinste übel der
Antrag 26 zu sein, weil hier wenigstens auf die Grund-
besitzverteilung das entscheidende Gewicht gelegt werde.
Allerdings sei auch hier der Ausdruck „Gemeindewohl“
überaus kautschukartig und es fehle auch jede Bestimmung
darüber, auf einen wie großen Bezirk sich denn die
Prüfung beziehen solle, ob auf den Kreis, die einzelne
Gemeinde oder den Regierungsbezirk.
Bei allen Erörterungen der Kommission sei im all-
gemeinen davon ausgegangen worden, daß das Geset nur
Geltung hätte bei der Aufteilung von größeren
Gütern für die Zwecke der inneren Kolonisation. Er
habe aber schon früher darauf hingewiesen, daß dieses
Genehmigungsrecht mit besonderer Schwere gerade die
bäuerlichen Betriebe treffen werde. Von diesen sei bisher
kaum etwas gesagt worden. Es wäre zu begrüßen, wenn
sich ein Mittel fände, das „Bauernlegen“ zu verhüten.
Aber die Bauerndörfer könnten nur dann gesund bleiben,
wenn unter Umständen auch einmal Bauerngüter in einem
Dorf zur Aufteilung gelangten, z. B. wenn der Stamm
ausgestorben sei. Wie dort das Genehmigungsrecht wirken
werde, sei noch gar nicht abzusehen. Bei solchen Verkäufen
iss. ja fuzt Herrteilang nach Vlan und Art erst recht
nicht möglich.
Mit dem Inkrafttreten des Geseßes werde eine gang
bedenkliche Stockung des Gütermarktes eintreten. Sehr
beachtenswert erschienen ihm die Ausführungen eines
Redners, der davon gesprochen habe, daß eine vorläufige
Genehmigung nach möhglichst großen Gesichtspunkten er-
teilt werden Jollte, und daß dann die weitere Prüfung
stattfinden sollte. In dem Falle, wo in irgendeiner
Form der Staat als Darlehnsgeber auftrele, liege die
Sache ganz anders. Wenn der betreffende Parzellant
Rentenbriefe oder Zugang zum Staatskredit
haben wolle. dann sei es ganz selbstver-