Full text: Grundteilungsgesetz

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mit dieser Fassung zu vereinigen. Denn es sollten ja 
allerdings auch die von den Anssiedlern zu zahlenden 
Kaufpreise, aber nur unter Berücksichtigung des: Kauf- 
preises in Betracht gezogen werden, der von dem Rer- 
tanzen pulver Urages 13 dahin, daß die 
Worte „den gemeinwirtschaftlichen Interessen“ stehen 
bleiben sollten und die Worte ,insbesondere auch“ ersetzt 
werden sollten durch „sowie“, sei er einverstanden. Die 
Staatsregierung sei der Auffassung gewesen, daß der Aus- 
druck „gemeinwirtschaftliche Interessen“ der weitergehende 
sei und daß er die nationalen Interessen mit einbegreife. 
Darauf habe die Steigerung „insbesondere" beruht. Er 
gebe aber zu, daß der abgeänderte Antrag 13 dasselbe 
ausdrücke 
Das zehnte Kommissionsmitgli ed machte erneut 
darauf qufmerksam, wie schwierig das zu bearbeitende 
Gebiet sei; die Genehmigung bedeute einen Sprung ins 
Dunkle, da ein Vorgang auf diesem Gebiete nicht vor- 
handen sei. Er habe den Eindruck gehabt, daß die Ein- 
führung dieses Genehmigungsrechtes nicht zu einer För- 
derung, sondern eher zu einer Hinderung der inneren 
Kolonisation führen werde. Seine Freunde seien nur in 
der Stellungnahme besstärtt worden, das gange 
Genehmigungsrecht von vornherein abzulehnen. Nur 
unter dieser Voraussezung könnten sie an der Fassung 
der Paragraphen im einzelnen mitarbeiten. 
Dem Antrag 13 könnten sie nicht zustimmen. Die 
Worte „nach Plan und Art“ könnten der Genehmigungs- 
behörde wohl eine Direktive geben, seien aber auch geeignet, 
unabsehbare Schwierigkeiten zu bereiten. Aus demselben 
Grunde könnten sie auch dem Antrag 15 nicht zustimmen, 
weil darin auch schon viel zu weitgehende Einzel- 
bestimmungen gegeben seien. Von den vorliegenden 
Anträgen scheine ihnen das relativ kleinste übel der 
Antrag 26 zu sein, weil hier wenigstens auf die Grund- 
besitzverteilung das entscheidende Gewicht gelegt werde. 
Allerdings sei auch hier der Ausdruck „Gemeindewohl“ 
überaus kautschukartig und es fehle auch jede Bestimmung 
darüber, auf einen wie großen Bezirk sich denn die 
Prüfung beziehen solle, ob auf den Kreis, die einzelne 
Gemeinde oder den Regierungsbezirk. 
Bei allen Erörterungen der Kommission sei im all- 
gemeinen davon ausgegangen worden, daß das Geset nur 
Geltung hätte bei der Aufteilung von größeren 
Gütern für die Zwecke der inneren Kolonisation. Er 
habe aber schon früher darauf hingewiesen, daß dieses 
Genehmigungsrecht mit besonderer Schwere gerade die 
bäuerlichen Betriebe treffen werde. Von diesen sei bisher 
kaum etwas gesagt worden. Es wäre zu begrüßen, wenn 
sich ein Mittel fände, das „Bauernlegen“ zu verhüten. 
Aber die Bauerndörfer könnten nur dann gesund bleiben, 
wenn unter Umständen auch einmal Bauerngüter in einem 
Dorf zur Aufteilung gelangten, z. B. wenn der Stamm 
ausgestorben sei. Wie dort das Genehmigungsrecht wirken 
werde, sei noch gar nicht abzusehen. Bei solchen Verkäufen 
iss. ja fuzt Herrteilang nach Vlan und Art erst recht 
nicht möglich. 
Mit dem Inkrafttreten des Geseßes werde eine gang 
bedenkliche Stockung des Gütermarktes eintreten. Sehr 
beachtenswert erschienen ihm die Ausführungen eines 
Redners, der davon gesprochen habe, daß eine vorläufige 
Genehmigung nach möhglichst großen Gesichtspunkten er- 
teilt werden Jollte, und daß dann die weitere Prüfung 
stattfinden sollte. In dem Falle, wo in irgendeiner 
Form der Staat als Darlehnsgeber auftrele, liege die 
Sache ganz anders. Wenn der betreffende Parzellant 
Rentenbriefe oder Zugang zum Staatskredit 
haben wolle. dann sei es ganz selbstver-
	        
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