Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

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(Direktion, Depositenkassen usw.) oder mittels Telegramm an auswärtige 
Kunden ihrer Firma, depeschieren die Ausführungen usw. 
Die Zahl der Börsenvertreter ist je nach Größe der Firma und Höhe der 
Umsähe sehr verschieden. Während bei kleineren Geschäften nur die Chefs und 
vielleicht noch ein „junger Mann" und ein Lehrling „mit zur Börse gehen", 
senden die Berliner Großbanken, neben einigen ihrer Direktoren, 20 und noch 
mehr ihrer Beamten zur Börse. 
Hinsichtlich der Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel, der 
Kursnotierung, der Umrechnung von Werten in die deutsche Währung 
und der Berechnung der Stückzinsen von Wertpapieren bestehen einheit 
liche Bestimmungen für alle deutschen Börsen. 
Charakteristisch für alle Börsen, insbesondere aber für die Weltbörsen, 
ist eine gut organisierte Nachrichtenübermittlung. Vom Bör 
senplatz aus vermitteln Boten durch das in den Börsenräumen befindliche 
Telephon den Verkehr mit der Firma und erhalten von dieser die während 
der Börsenzeit eingegangenen Aufträge, die nicht direkt an der Börse 
einlaufen. Die Weltbörsen untereinander sind mit direkten Telephon- 
und Telegraphenleitungen verbunden. Nachrichtenbüros über 
mitteln — vielfach durch Radio — ihren Abonnenten auf schnellste Weise 
Neuigkeiten aus aller Welt. Berlin, London, Paris, New Jork stellen ge 
wissermaßen einen einzigen großen Markt dar. 
An der Berliner Börse finden die Börsenversammlungen täglich, mit 
Ausnahme der Sonn- und Festtage, von llVs bis 14V 2 statt. Die Kurse 
der nach 14 Uhr geschlossenen Geschäfte werden amtlich nicht notiert. 
Die offizielle Börsenzeit währt von 12—14, Sonnabends 11—13 (in den 
Monaten Juli/August ist die Sonnabend-Börse in den letzten Jahren aus 
gefallen). Vor 12 und Sonnabends vor 11 ist jeder Handel untersagt. 
In die Zeit vor dem offiziellen Verkehr fällt die V 0 r b ö r s e, in die 
Zeit nachher die N a ch b ö r s e. Börsenaufträge mit der Klausel „z u m 
letzten Kurs", zur „Schlußn0tiz" oder „zur letzten Notiz" 
sind unter Zugrundelegung der offiziellen Notiz (14 Uhr), Aufträge mit der 
Klausel „zum Börsenschluß" dagegen vor dem allgemeinen Börsen 
schluß, d. h. vor 14Uz Uhr, auszuführen. 
Zulassung zum Börsenbesuch. Wer an der Börse selbständig 
Geschäfte machen will, muß schriftlich die Ausstellung einer Börsen-
	        
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