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(Direktion, Depositenkassen usw.) oder mittels Telegramm an auswärtige
Kunden ihrer Firma, depeschieren die Ausführungen usw.
Die Zahl der Börsenvertreter ist je nach Größe der Firma und Höhe der
Umsähe sehr verschieden. Während bei kleineren Geschäften nur die Chefs und
vielleicht noch ein „junger Mann" und ein Lehrling „mit zur Börse gehen",
senden die Berliner Großbanken, neben einigen ihrer Direktoren, 20 und noch
mehr ihrer Beamten zur Börse.
Hinsichtlich der Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel, der
Kursnotierung, der Umrechnung von Werten in die deutsche Währung
und der Berechnung der Stückzinsen von Wertpapieren bestehen einheit
liche Bestimmungen für alle deutschen Börsen.
Charakteristisch für alle Börsen, insbesondere aber für die Weltbörsen,
ist eine gut organisierte Nachrichtenübermittlung. Vom Bör
senplatz aus vermitteln Boten durch das in den Börsenräumen befindliche
Telephon den Verkehr mit der Firma und erhalten von dieser die während
der Börsenzeit eingegangenen Aufträge, die nicht direkt an der Börse
einlaufen. Die Weltbörsen untereinander sind mit direkten Telephon-
und Telegraphenleitungen verbunden. Nachrichtenbüros über
mitteln — vielfach durch Radio — ihren Abonnenten auf schnellste Weise
Neuigkeiten aus aller Welt. Berlin, London, Paris, New Jork stellen ge
wissermaßen einen einzigen großen Markt dar.
An der Berliner Börse finden die Börsenversammlungen täglich, mit
Ausnahme der Sonn- und Festtage, von llVs bis 14V 2 statt. Die Kurse
der nach 14 Uhr geschlossenen Geschäfte werden amtlich nicht notiert.
Die offizielle Börsenzeit währt von 12—14, Sonnabends 11—13 (in den
Monaten Juli/August ist die Sonnabend-Börse in den letzten Jahren aus
gefallen). Vor 12 und Sonnabends vor 11 ist jeder Handel untersagt.
In die Zeit vor dem offiziellen Verkehr fällt die V 0 r b ö r s e, in die
Zeit nachher die N a ch b ö r s e. Börsenaufträge mit der Klausel „z u m
letzten Kurs", zur „Schlußn0tiz" oder „zur letzten Notiz"
sind unter Zugrundelegung der offiziellen Notiz (14 Uhr), Aufträge mit der
Klausel „zum Börsenschluß" dagegen vor dem allgemeinen Börsen
schluß, d. h. vor 14Uz Uhr, auszuführen.
Zulassung zum Börsenbesuch. Wer an der Börse selbständig
Geschäfte machen will, muß schriftlich die Ausstellung einer Börsen-