Ist in der Annahmeerklärung nicht angegeben, für wen die Ehren-
annähme stattfindet, so gilt sie für den Aussteller.
Durch seinen Annahmevermerk erst wird der Notadressat gegenüber
dem Inhaber und den Nachmännern dessen, für den er eintritt sdes
Geehrten) — nicht aber auch diesem selbst und dessen Vormännern —
wechselmäßig verpflichtet, vorausgesetzt, daß ihm der Wechsel späte
stens am dritten Werktage nach dem Zahlungstage zur Zahlung vor
gelegt wird. Hat dagegen der Notadressat bei einem bereits fälligen
Wechsel sich dem Protestbeamten gegenüber zwar zur Zahlung bereit er
klärt, jedoch auf den Wechsel seinen Annahmevermerk nicht gesetzt, so kann
er die Zahlung ablehnen. Es muß alsdann spätestens am d r i t t e n Werk
tage nach dem Fälligkeitstage gegen den Notadressaten ein neuer Protest
sKontraprotest) mangels Zahlung aufgenommen werden.
Erklären sich mehrere zur Ehrenzahlung bereit, so muß demjenigen der
Vorzug gegeben werden, der für ein höheres Giro interveniert, durch dessen
Zahlung die meisten Wechselverpflichteten von ihrer Haftung befreit werden.
Verjährung: Die durch einen Wechsel und einen rechtzeitig auf
genommenen Protest erlangten Rechte können wieder verloren gehen sv e r-
jähren), wenn der Wechsel nicht innerhalb der gesetzlich festgelegten Zeit
zur Zahlung vorgelegt und eingeklagt wird. Der wechselmäßige Anspruch
gegen den Annehmer verjährt in 3 Jahren vom Verfalltage an,
der des Inhabers gegen die Indossanten und den Aussteller in einem
Jahre vom Tage des erhobenen Protestes an (Bei „Ohne-Kosten"-Wechseln
dom Verfalltage an). Die Ansprüche eines Indossanten gegen andere In
dossanten und gegen den Aussteller verjähren in 6 Monaten.
Wechselprolongation: Der Annehmer, der bei Verfall nicht
zahlen kann und weiß, daß er durch Nichteinlösung des Wechsels und
Protestaufnahme seinen kaufmännischen Ruf aufs Spiel setzt, bittet den
Aussteller sin der Regel also seinen Lieferanten), ihm das Geld zur Ein-
lösung vorzuschießen. Er sendet chm einen neuen Wechsel, der 2 oder
3 Monate später fällig ist, und mit ihm die Wechselzinsen für diese Zeit.
Der Aussteller wird der Bitte, den Wechsel zu prolongieren, in der Regel
83