Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

Ist in der Annahmeerklärung nicht angegeben, für wen die Ehren- 
annähme stattfindet, so gilt sie für den Aussteller. 
Durch seinen Annahmevermerk erst wird der Notadressat gegenüber 
dem Inhaber und den Nachmännern dessen, für den er eintritt sdes 
Geehrten) — nicht aber auch diesem selbst und dessen Vormännern — 
wechselmäßig verpflichtet, vorausgesetzt, daß ihm der Wechsel späte 
stens am dritten Werktage nach dem Zahlungstage zur Zahlung vor 
gelegt wird. Hat dagegen der Notadressat bei einem bereits fälligen 
Wechsel sich dem Protestbeamten gegenüber zwar zur Zahlung bereit er 
klärt, jedoch auf den Wechsel seinen Annahmevermerk nicht gesetzt, so kann 
er die Zahlung ablehnen. Es muß alsdann spätestens am d r i t t e n Werk 
tage nach dem Fälligkeitstage gegen den Notadressaten ein neuer Protest 
sKontraprotest) mangels Zahlung aufgenommen werden. 
Erklären sich mehrere zur Ehrenzahlung bereit, so muß demjenigen der 
Vorzug gegeben werden, der für ein höheres Giro interveniert, durch dessen 
Zahlung die meisten Wechselverpflichteten von ihrer Haftung befreit werden. 
Verjährung: Die durch einen Wechsel und einen rechtzeitig auf 
genommenen Protest erlangten Rechte können wieder verloren gehen sv e r- 
jähren), wenn der Wechsel nicht innerhalb der gesetzlich festgelegten Zeit 
zur Zahlung vorgelegt und eingeklagt wird. Der wechselmäßige Anspruch 
gegen den Annehmer verjährt in 3 Jahren vom Verfalltage an, 
der des Inhabers gegen die Indossanten und den Aussteller in einem 
Jahre vom Tage des erhobenen Protestes an (Bei „Ohne-Kosten"-Wechseln 
dom Verfalltage an). Die Ansprüche eines Indossanten gegen andere In 
dossanten und gegen den Aussteller verjähren in 6 Monaten. 
Wechselprolongation: Der Annehmer, der bei Verfall nicht 
zahlen kann und weiß, daß er durch Nichteinlösung des Wechsels und 
Protestaufnahme seinen kaufmännischen Ruf aufs Spiel setzt, bittet den 
Aussteller sin der Regel also seinen Lieferanten), ihm das Geld zur Ein- 
lösung vorzuschießen. Er sendet chm einen neuen Wechsel, der 2 oder 
3 Monate später fällig ist, und mit ihm die Wechselzinsen für diese Zeit. 
Der Aussteller wird der Bitte, den Wechsel zu prolongieren, in der Regel 
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