Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

Ist  in  der  Annahmeerklärung  nicht  angegeben,  für  wen  die  Ehrenannähme
  stattfindet,  so  gilt  sie  für  den  Aussteller.
Durch  seinen  Annahmevermerk  erst  wird  der  Notadressat  gegenüber
dem  Inhaber  und  den  Nachmännern  dessen,  für  den  er  eintritt  sdes
Geehrten)  —  nicht  aber  auch  diesem  selbst  und  dessen  Vormännern  —
wechselmäßig  verpflichtet,  vorausgesetzt,  daß  ihm  der  Wechsel  spätestens ­
  am  dritten  Werktage  nach  dem  Zahlungstage  zur  Zahlung  vorgelegt ­
  wird.  Hat  dagegen  der  Notadressat  bei  einem  bereits  fälligen
Wechsel  sich  dem  Protestbeamten  gegenüber  zwar  zur  Zahlung  bereit  erklärt, ­
  jedoch  auf  den  Wechsel  seinen  Annahmevermerk  nicht  gesetzt,  so  kann
er  die  Zahlung  ablehnen.  Es  muß  alsdann  spätestens  am  d  r  i  t  t  e  n  Werktage ­
  nach  dem  Fälligkeitstage  gegen  den  Notadressaten  ein  neuer  Protest
sKontraprotest)  mangels  Zahlung  aufgenommen  werden.

Erklären  sich  mehrere  zur  Ehrenzahlung  bereit,  so  muß  demjenigen  der
Vorzug  gegeben  werden,  der  für  ein  höheres  Giro  interveniert,  durch  dessen
Zahlung  die  meisten  Wechselverpflichteten  von  ihrer  Haftung  befreit  werden.
Verjährung:  Die  durch  einen  Wechsel  und  einen  rechtzeitig  aufgenommenen ­
  Protest  erlangten  Rechte  können  wieder  verloren  gehen  sv  e  rjähren),
  wenn  der  Wechsel  nicht  innerhalb  der  gesetzlich  festgelegten  Zeit
zur  Zahlung  vorgelegt  und  eingeklagt  wird.  Der  wechselmäßige  Anspruch
gegen  den  Annehmer  verjährt  in  3  Jahren  vom  Verfalltage  an,
der  des  Inhabers  gegen  die  Indossanten  und  den  Aussteller  in  einem
Jahre  vom  Tage  des  erhobenen  Protestes  an  (Bei  „Ohne-Kosten"-Wechseln
dom  Verfalltage  an).  Die  Ansprüche  eines  Indossanten  gegen  andere  Indossanten ­
  und  gegen  den  Aussteller  verjähren  in  6  Monaten.
Wechselprolongation:  Der  Annehmer,  der  bei  Verfall  nicht
zahlen  kann  und  weiß,  daß  er  durch  Nichteinlösung  des  Wechsels  und
Protestaufnahme  seinen  kaufmännischen  Ruf  aufs  Spiel  setzt,  bittet  den
Aussteller  sin  der  Regel  also  seinen  Lieferanten),  ihm  das  Geld  zur  Einlösung
  vorzuschießen.  Er  sendet  chm  einen  neuen  Wechsel,  der  2  oder
3  Monate  später  fällig  ist,  und  mit  ihm  die  Wechselzinsen  für  diese  Zeit.
Der  Aussteller  wird  der  Bitte,  den  Wechsel  zu  prolongieren,  in  der  Regel

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