91
1. nach ^Persönlichkeit des Ausstellers:
a) das von öffentlichen Körpern, insbesondere vom Staate aus-
gegebene Papiergeld, das Staatspapiergeld, und
bj das von Privaten bzw. Privatgesellschaften ausgegebene Papier
geld, die Banknote;
2. nach der rechtlichen Qualität:
a) uneigentliches Papiergeld und
b) eigentliches Papiergeld oder sog. Papierwährung.
Wie schon erwähnt (siehe S. 7 s.s, können beim Gelde zwei volkswirt
schaftliche Funktionen: Wert - oder Preismaß und Tausch-
oder Umlaufsmittel, und eine rechtliche Funktion: gesetz
liches Zahlungsmittel, sog. Währungseigenschaft,
unterschieden werden. Die zur Erleichterung des Zahlungsverkehrs ge
schaffenen Geldsurrogate, wie Papiergeld, Banknoten usw., vertreten das
Geld nur hinsichtlich seiner Funktion als Tausch- oder Umlaufsmittel;
nicht dienen sie als Wertmaß und nicht als Währung. Sie sind u n -
eigentliches Papiergeld. Gibt ein Staat aber in betvegten
Zeiten erheblich mehr Papiergeld aus, als der Verkehr aufnehmen kann
und aufnehmen will, und ist der Staat nicht in der Lage, das Papiergeld
einzulösen, dann wird das Papiergeld mit Zwangskurs versehen: Jeder
muß es in Zahlung nehmen. Das Papiergeld bzw. die Banknote ist nun
nicht mehr bloß Tauschmittel, sondern besitzt auch die Währungs- und
damit im wesentlichen auch die Wertmaßfunktion, d. h. es bildet ein
eigenes, neues Geld, eigentliches Papiergeld.
Das uneigentliche Papiergeld kann sein:
«> Einlösbares Staatspapiergeld. Ein solches finden
wir im 19. Jahrhundert u. a. in den deutschen Einzelstaaten.
Preußen hatte 1806 mit der Ausgabe von b Millionen Taler „Tresorscheinen"
den Anfang gemacht. Bald nach Ausbruch des Krieges erhielt dieses einlöSbare
Papiergeld Zwangskurs und wurde allmählich vermehrt. Da es an den
öffentlichen Kassen angenommen wurde und bestimmte Zahlungsleistungen in
ihm zu erfolgen hatten, hielt es sich dauernd im Verkehr. 1856 wurde etwa die
Hälfte dieses Papiergeldes, dessen Betrag inzwischen auf 30,8 Millionen Taler
angewachsen war, wieder eingezogen. — 1874 belief sich das von 22 Bundes
staaten ausgegebene Papiergeld auf 61374600 Taler. Da die bunte Mannig
faltigkeit dieser Scheine ein arger tlbelstand für den Verkehr geworden war,
wurde durch Reichsgesetz vom 30. April 1874 angeordnet, daß jeder Bundes