Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

staat  das  von  ihm  seither  ausgegebene  Staatspapiergeld  spätestens  bis  zum
1.  Juli  1875  zur  Einlösung  öffentlich  aufzurufen  und  tunlichst  schnell  einzuziehen ­
  habe.  An  die  Stelle  des  alten  Papiergeldes  trat  das  neue,  einheitliche
Reichspapiergeld,  genannt  R  e  i  ch  s  k  a  s  s  e  n  s  ch  e  i  n  e,  im  endgültigen  Betrage ­
  von  120  Millionen  M.  Die  Scheine  wurden  in  Abschnitten  zu  5,  20  und
50  M  ausgefertigt  und  unter  die  Bundesstaaten  nach  dem  Maßstabe  ihrer  durch
die  Zählung  vom  1.  Dezember  1871  festgestellten  Bevölkerung  verteilt.
Denjenigen  Staaten,  deren  bisheriger  Papiergeldumlauf  größer  gewesen  war
als  der  Betrag,  der  ihnen  nach  dem  Gesetz  an  Reichskassenscheinen  zustand,
wurden  zwei  Drittel  des  überschießenden  Betrages  aus  der  Rcichskasse  als  ein
spätestens  in  15  Jahren  rückzahlbarer  Vorschuß  überwiesen.  Hierdurch  erhöhte
sich  der  Umlauf  der  Reichskassenscheine  anfänglich  auf  ungefähr  174%  Millionen ­
  M.  Durch  Rückzahlung  der  Vorschüsse  verringerte  sich  der  Betrag  von
Jahr  zu  Jahr,  bis  er  am  1.  Januar  1891  auf  120  Millionen  M  gesunken  war.
Im  Zusammenhange  mit  dem  Gesetz  betr.  Ausgabe  kleiner  Banknoten  szn
50  und  20  M)  war  1906  eine  Stückelung  in  5-  und  10-Markscheine  erfolgt.
Das  Gesetz  vom  3.  Juli  1913  gestattete  zur  Erhöhung  des  Reichskricgsschatzes
die  Ausgabe  von  weiteren  120  Will.  M  Reichskassenscheine».  Uber  diese
240  Will.  M  hinaus  war  der  Reichskanzler  sGesetz  vom  22.  März  1915)  ermächtigt, ­
  weitere  Reichskassenscheine  bis  zur  Höhe  von  120  Mill.  M  auszugeben, ­
  die  aber,  im  Gegensatz  zu  den  bisher  ausgegebenen  240  Mill.  M,  eine
Deckung  sdnrch  Darlehnskasscnschcine  oder  gemünztes  Geld)  haben  sollten.
fl)  Bankpapiergeld  oder  Banknoten.  Die  Banknoten
sind  aus  den  Depositenscheinen  hervorgegangen,  die  von  den  alten  italienischen ­
  Banken  und  den  Girobanken  denjenigen,  die  Geld  bei  ihnen  deponiert ­
  hatten,  als  Quittung  über  das  äepositnin  gegeben  worden  waren.
Lauteten  nämlich  diese  Depositenscheine  auf  kleine,  abgerundete  Beträge
und  waren  sie  auf  den  Inhaber  gestellt,  so  gingen  sie  häufig  von  einer
Hand  in  die  andere  über  und  blieben  oft  lange  Zeit  im  Verkehr,  bis
sie  zur  Einlösung  vorgelegt  wurden.  Die  Banken  suchten  bald  aus  der
Erfahrung,  die  sie  hier  machten,  Nutzen  zu  ziehen:  Sie  gaben  Schuldscheine ­
  über  kleine,  runde  Beträge  für  eigene  Rechnung  aus  und  verschafften
  sich  auf  diese  Weise  ein  zinsfreies  Darlehen.
Die  Begriffsbestimmungen  der  Banknote  sind  zahlreich.  Jevons
sagt:  „Eine  Banknote  ist  eine  von  einer  Bank  ausgegebene  Verschreibung,
welche  den  oder  die  Ausgeber  verpflichtet,  die  darauf  namhaft  gemachte
Summe  dem  Inhaber  bei  Präsentation  auszuzahlen."  Präziser  ist  die
Definition  von  Adolph  Wagner:  „In  rechtlicher  Hinsicht  ist  die
Note  eine  (schriftliche)  Anweisung  der  Bank  aus  sich  selbst,  zahlbar  an  den
            
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