Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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imstande,  dessen  Kreditfähigkeit  zu  beurteilen.  Entsprechend  den  landwirtschaftlichen ­
  Verhältnissen  werden  die  Darlehen  in  der  Regel  auf  einige  Jahre,  gegen
Schuldschein,  gewährt.  Die  Einlagen  der  Mitglieder  sind  verhältnismäßig
gering.  Eine  Gewinnverteilung  ist  ausgeschlossen,  bzw.  eingeschränkt.  Die
Kassen  werden,  bis  auf  den  besoldeten  „Rechner",  ehrenamtlich  verlvaltct.
Während  die  Schulze-Delitzschen  Genossenschaften  nur  einzelnen  bestimmten ­
  Wirtschaftszweigen  (aber  in  einem  weiteren  Gebiets  dienen,  beschränken
sich  die  N  a  i  f  f  e  i  s  e  n  s  ch  e  n  Genossenschaften  räumlich  sin  der  Regels  nur  auf
eine  Gemeinde,  umfassen  aber  das  ganze  Erwerbs-  und  Wirtschaftsleben  der
Genossen.
Zusaminenfassend  sei  bemerkt,  daß  es  jetzt  4  große  Genossenschaftsverbände
  gibt:
1.  der  Deutsche  Genossenschaftsverband.  Er  ist  im  April  1920  entstanden ­
  durch  Vereinigung  des  (Schulze-Delitzschens  „Allgemeinen  Verbandes ­
  der  auf  Selbsthilfe  beruhenden  deutschen  Erwerbs-  und  Wirtschaftsgenossenschaften" ­
  (ältester  Genossenscliaftsverbands  und  dem
„Hauptverbaud  deutscher  gewerblicher  Genossenschaften";
2.  der  Generalverband  der  deutschen  Raiffeisen-Genossenschaften;
Den  zentrale  »Ausgleich  für  die  8600  Raiffeisengenossenschaften
(darunter  6000  Kreditgenossenschaften)  bewirkt  die  Deutsche  Raiffeisenbank,
eine  Aktiengesellschaft  mit  einem  Kapital  von  25 x / 4  Millionen  RM,  das
sich  ausnahmslos  in  den  Händen  von  Raiffeisengenossenschaften  befindet.
Die  Kredite  zur  Befriedigung  der  landwirtschaftlichen  Kreditbedürfnisse
erhielt  die  Deutsche  Raiffeisenbank  von  der  Preußischen  Zentralgenossenschaftskasse, ­
  die  ihrerseits  diese  Gelder  von  der  Reichsbank  bzw.  der  Deutschen
Rentenbank  zugewiesen  bekam.
3.  der  Reichsverband  deutscher  landwirtschaftlicher  Genossenschaften;
Geldausgleichsstellen  dieser  Spar-  und  Darlehnskassenvereine  sind
provinzielle  Verbandskassen;
4.  der  Zentralverband  deutscher  Konsumvereine.
Der  Schulze-Delitzsche  Verband  lehnt  Staatshilfe,  die  den  zu  einer
Verbandskasse  zusammengeschlossenen  Genossenschaften  auf  Verlangen
durch  die  Preußische  Zentralgenossenschaftskasse  gewährt  lvird,  grundsätzlich ­
  ab.
Nach  anderen  Prinzipien x )  kann  man  gliedern:
1.  Notenbanken,
Z  S.  a.  W.  B  o  e  s,  Systemwechsel  im  deutschen  Bankwesen.  Die  Bank.  1925.
7.  Heft.
            
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