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imstande, dessen Kreditfähigkeit zu beurteilen. Entsprechend den landwirtschaftlichen
Verhältnissen werden die Darlehen in der Regel auf einige Jahre, gegen
Schuldschein, gewährt. Die Einlagen der Mitglieder sind verhältnismäßig
gering. Eine Gewinnverteilung ist ausgeschlossen, bzw. eingeschränkt. Die
Kassen werden, bis auf den besoldeten „Rechner", ehrenamtlich verlvaltct.
Während die Schulze-Delitzschen Genossenschaften nur einzelnen bestimmten
Wirtschaftszweigen (aber in einem weiteren Gebiets dienen, beschränken
sich die N a i f f e i s e n s ch e n Genossenschaften räumlich sin der Regels nur auf
eine Gemeinde, umfassen aber das ganze Erwerbs- und Wirtschaftsleben der
Genossen.
Zusaminenfassend sei bemerkt, daß es jetzt 4 große Genossenschaftsverbände
gibt:
1. der Deutsche Genossenschaftsverband. Er ist im April 1920 entstanden
durch Vereinigung des (Schulze-Delitzschens „Allgemeinen Verbandes
der auf Selbsthilfe beruhenden deutschen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften"
(ältester Genossenscliaftsverbands und dem
„Hauptverbaud deutscher gewerblicher Genossenschaften";
2. der Generalverband der deutschen Raiffeisen-Genossenschaften;
Den zentrale »Ausgleich für die 8600 Raiffeisengenossenschaften
(darunter 6000 Kreditgenossenschaften) bewirkt die Deutsche Raiffeisenbank,
eine Aktiengesellschaft mit einem Kapital von 25 x / 4 Millionen RM, das
sich ausnahmslos in den Händen von Raiffeisengenossenschaften befindet.
Die Kredite zur Befriedigung der landwirtschaftlichen Kreditbedürfnisse
erhielt die Deutsche Raiffeisenbank von der Preußischen Zentralgenossenschaftskasse,
die ihrerseits diese Gelder von der Reichsbank bzw. der Deutschen
Rentenbank zugewiesen bekam.
3. der Reichsverband deutscher landwirtschaftlicher Genossenschaften;
Geldausgleichsstellen dieser Spar- und Darlehnskassenvereine sind
provinzielle Verbandskassen;
4. der Zentralverband deutscher Konsumvereine.
Der Schulze-Delitzsche Verband lehnt Staatshilfe, die den zu einer
Verbandskasse zusammengeschlossenen Genossenschaften auf Verlangen
durch die Preußische Zentralgenossenschaftskasse gewährt lvird, grundsätzlich
ab.
Nach anderen Prinzipien x ) kann man gliedern:
1. Notenbanken,
Z S. a. W. B o e s, Systemwechsel im deutschen Bankwesen. Die Bank. 1925.
7. Heft.