Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

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schüft gemeinsam, Kapital und Unternehmerarbeit sind also in einer Per 
son vereint. Jeder Gesellschafter kann, soweit er nicht ausdrücklich von 
der Geschäftsführung ausgeschlossen ist, Dritten gegenüber das Unterneh 
men verpflichten, haftet andererseits aber auch unmittelbar soli 
darisch und unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Firnia 
sogar noch 5 Jahre lang nach seinem Austritt aus der Firma ss. 8 159 des 
HGB.) mit seinem Privatvcrmögen. Ohne Zustimmung des bzw. der 
anderen Gesellschafter (Inhabers darf kein Gesellschafter sein Kapital ganz 
oder teilweise aus der Firma herausziehen. 
2. D i e st i l l e G e s e l l s ch a f t. Der oder die Firmeninhaber haften 
den Geschäftsgläubigern mit ihrem gesamten Vermögen, während der stille 
Teilhaber das Risiko der Unternehmung nur in Höhe seiner Einlage trägt; 
persönlich bietet dieser also keine Garantien. Zwischen ihm und dein 
Firmen Inhaber besteht kein Gesellschasts-, sondern ein Krcditverhältnis. 
Nach außen tritt der stille Gesellschafter nicht hervor, sondern nur der 
bzw. die Inhaber der Unternehmung. Nur an sie können sich Gläubiger 
des Geschäfts halten. Sie können also nicht gegen den stillen Gesellschafter 
klagen, auch nicht auf Zahlung bis zur Höhe seiner Einlage, wie bei einem 
Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft. 
3. Die Kommanditgesellschaft. Ein oder mehrere tätige 
Gesellschafter („persönlich haftender Gesellschafter", Geschäftsinhaber oder 
Komplementär, abgeleitet von «oinxloro — ausfüllen, genannt) haften mit 
ihrem ganzen Vermögen für die Gesellschaftsschulden, der oder die anderen 
Gesellschafter (Kommanditisten) nur beschränkt, und zwar in Höhe ihrer 
(in das Handelsregister eingetragenen, aber nicht öffentlich bekannt 
gegebenen) Einlage. Die Kommanditisten können die Gesellschaft nur 
dann vertreten, wenn ihnen Prokura oder Handlungsvollmacht erteilt ist. 
Die Firma muß den Nanien eines persönlich haftenden Gesellschafters 
mit einem das Geschäftsverhältnis andeutenden Zusatz (& Co.) enthalten; 
der Name eines Kommanditisten oder eines Dritten darf nicht in ihr 
Vorkommen, es sei denn, daß das Geschäft mit dessen Firma von einem 
Dritten übernommen ist. Kommanditarische Beteiligung erfolgt im 
Bankbetrieb mitunter in der Weise, daß Banken bzw. Privatfirmen ihren 
ehemaligen Angestellten oder anderen tüchtigen Fachleuten Kapital geben, 
um sich selbständig zu machen, meist mit der Verpflichtung, die bankge- 
schäftlichcn Transaktionen ihrer Firma durch das mit Kapital beteiligte
	        
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