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schüft gemeinsam, Kapital und Unternehmerarbeit sind also in einer Per
son vereint. Jeder Gesellschafter kann, soweit er nicht ausdrücklich von
der Geschäftsführung ausgeschlossen ist, Dritten gegenüber das Unterneh
men verpflichten, haftet andererseits aber auch unmittelbar soli
darisch und unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Firnia
sogar noch 5 Jahre lang nach seinem Austritt aus der Firma ss. 8 159 des
HGB.) mit seinem Privatvcrmögen. Ohne Zustimmung des bzw. der
anderen Gesellschafter (Inhabers darf kein Gesellschafter sein Kapital ganz
oder teilweise aus der Firma herausziehen.
2. D i e st i l l e G e s e l l s ch a f t. Der oder die Firmeninhaber haften
den Geschäftsgläubigern mit ihrem gesamten Vermögen, während der stille
Teilhaber das Risiko der Unternehmung nur in Höhe seiner Einlage trägt;
persönlich bietet dieser also keine Garantien. Zwischen ihm und dein
Firmen Inhaber besteht kein Gesellschasts-, sondern ein Krcditverhältnis.
Nach außen tritt der stille Gesellschafter nicht hervor, sondern nur der
bzw. die Inhaber der Unternehmung. Nur an sie können sich Gläubiger
des Geschäfts halten. Sie können also nicht gegen den stillen Gesellschafter
klagen, auch nicht auf Zahlung bis zur Höhe seiner Einlage, wie bei einem
Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft.
3. Die Kommanditgesellschaft. Ein oder mehrere tätige
Gesellschafter („persönlich haftender Gesellschafter", Geschäftsinhaber oder
Komplementär, abgeleitet von «oinxloro — ausfüllen, genannt) haften mit
ihrem ganzen Vermögen für die Gesellschaftsschulden, der oder die anderen
Gesellschafter (Kommanditisten) nur beschränkt, und zwar in Höhe ihrer
(in das Handelsregister eingetragenen, aber nicht öffentlich bekannt
gegebenen) Einlage. Die Kommanditisten können die Gesellschaft nur
dann vertreten, wenn ihnen Prokura oder Handlungsvollmacht erteilt ist.
Die Firma muß den Nanien eines persönlich haftenden Gesellschafters
mit einem das Geschäftsverhältnis andeutenden Zusatz (& Co.) enthalten;
der Name eines Kommanditisten oder eines Dritten darf nicht in ihr
Vorkommen, es sei denn, daß das Geschäft mit dessen Firma von einem
Dritten übernommen ist. Kommanditarische Beteiligung erfolgt im
Bankbetrieb mitunter in der Weise, daß Banken bzw. Privatfirmen ihren
ehemaligen Angestellten oder anderen tüchtigen Fachleuten Kapital geben,
um sich selbständig zu machen, meist mit der Verpflichtung, die bankge-
schäftlichcn Transaktionen ihrer Firma durch das mit Kapital beteiligte