Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

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Vollmacht 
für den Wechsel- und Giroverkehr mit der Reichsbank. 
D Herr 
bevollmächtigte für und statt Wechsel auszu 
stellen, zu akzeptieren, zu girieren, zu diskontieren, zu kaufen und zu verkaufen, 
auch Gelder, geldwerte Papiere, Dokumente und Sachen jeder Art für 
in Empfang zu nehmen und darüber zu quittieren; ferner bei der Reichsbank 
zu Darlehen in beliebigen Beträgen aufzu 
nehmen, über deren Empfang zu quittieren, Unterpfände jeder Art, Wechsel 
nicht ausgenommen, zur Sicherheit der 
zu bestellen und zu übergeben, auch nach Gutbefinden wieder einzulösen, 
sowie in deren außergerichtlichen Verkauf zur Berichtigung der Ptandschuld 
nebst Zinsen und Kosten zu willigen, den Empfang erteilter Bank-Pfandscheine 
sowie eingelöster Pfänder zu bescheinigen, die Unterpfänder gegen Feuers 
gefahr zu versichern oder durch d 
versichern zu lassen und überhaupt alle Bedingungen einzugehen, von denen 
die Bank die Erteilung ihrer Lombard-Darlehen abhängig macht. 
Alle Handlungen und Erklärungen, welche von d genannten Bevoll 
mächtigten mit - Firma 
und mit Namen d hierunter eigenhändig geschrieben 
und mit dem vollständigen oder abgekürzten Zusätze 
„in Vollmacht“ (i. V.), „per procura“ (p. p.) - 
unterzeichnet sind, erkenne als verpflichtend an. 
Diese Vollmacht gilt nur der Reichsbank gegenüber und kann nur durch 
schriftliche d übergebene 
Erklärung widerrufen werden, erlischt auch nicht mit dem Tode der Machtgeber, 
sondern dauert, bis die Erben, Rechtsnachfolger oder das Gericht sie widerrufen hat. 
den ii’ii ‘ 19 
Der Bevollmächtigte wird zeichnen: 
D a ß fl persönlich bekannte Machtgeber Herr 
un d (j ebenfalls persönlich bekannte Bevollmächtigte Herr 
vorstehende Unterschriften in meiner Gegenwart eigenhändig vollzogen haben, 
wird hiermit unter Beidrückung des Amtssiegels attestiert. 
den ton 19
	        
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