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Vollmacht
für den Wechsel- und Giroverkehr mit der Reichsbank.
D Herr
bevollmächtigte für und statt Wechsel auszu
stellen, zu akzeptieren, zu girieren, zu diskontieren, zu kaufen und zu verkaufen,
auch Gelder, geldwerte Papiere, Dokumente und Sachen jeder Art für
in Empfang zu nehmen und darüber zu quittieren; ferner bei der Reichsbank
zu Darlehen in beliebigen Beträgen aufzu
nehmen, über deren Empfang zu quittieren, Unterpfände jeder Art, Wechsel
nicht ausgenommen, zur Sicherheit der
zu bestellen und zu übergeben, auch nach Gutbefinden wieder einzulösen,
sowie in deren außergerichtlichen Verkauf zur Berichtigung der Ptandschuld
nebst Zinsen und Kosten zu willigen, den Empfang erteilter Bank-Pfandscheine
sowie eingelöster Pfänder zu bescheinigen, die Unterpfänder gegen Feuers
gefahr zu versichern oder durch d
versichern zu lassen und überhaupt alle Bedingungen einzugehen, von denen
die Bank die Erteilung ihrer Lombard-Darlehen abhängig macht.
Alle Handlungen und Erklärungen, welche von d genannten Bevoll
mächtigten mit - Firma
und mit Namen d hierunter eigenhändig geschrieben
und mit dem vollständigen oder abgekürzten Zusätze
„in Vollmacht“ (i. V.), „per procura“ (p. p.) -
unterzeichnet sind, erkenne als verpflichtend an.
Diese Vollmacht gilt nur der Reichsbank gegenüber und kann nur durch
schriftliche d übergebene
Erklärung widerrufen werden, erlischt auch nicht mit dem Tode der Machtgeber,
sondern dauert, bis die Erben, Rechtsnachfolger oder das Gericht sie widerrufen hat.
den ii’ii ‘ 19
Der Bevollmächtigte wird zeichnen:
D a ß fl persönlich bekannte Machtgeber Herr
un d (j ebenfalls persönlich bekannte Bevollmächtigte Herr
vorstehende Unterschriften in meiner Gegenwart eigenhändig vollzogen haben,
wird hiermit unter Beidrückung des Amtssiegels attestiert.
den ton 19