Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

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Reichspräsident, die anderen 6 der Reichsrat ernannt hatte. Das Kura 
torium war keine ständig arbeitende Behörde; nur einmal in jedem Viertel 
jahr kamen die Mitglieder zusammen, um über die Tätigkeit der Bank 
Bericht zu empfangen und sich nötigenfalls darüber zu äußern. 
Die Reichsbank stand nicht nur unter der Aufsicht, sondern auch unter 
der Leitung des Reichs; sie war eine nach den Anweisungen des Reichs 
kanzlers arbeitende Reichsstelle. Durch das Gesetz über die Autonomie 
der R e i ch s b a n k vom 26. Mai 1922 wurde dem Reichskanzler die 
Leitung entzogen und ausschließlich dem Reichsbankdirektorium 
übertragen, das aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und 10—12 
Mitgliedern besteht. Das Reich behielt die wesentlichen A n f s i ch t s befug- 
nisse, die das Reichsbank-Kuratorium ausüben sollte. Soll ein 
neuer Reichsbankpräsident ernannt werden, so ist dem Reichsbank-Direk 
torium und dem Zentralausschuß die Befugnis einer gutachtlichen Äuße 
rung eingeräumt; handelt es sich um die Wahl von Mitgliedern des Rcichs- 
bankdirektoriums, so besitzt das Direktorium das Vorschlagsrecht und der 
Zentralausschuß die Befugnis gutachtlicher Äußerung. Die Ernennung der 
übrigen Beamten der Reichsbank, mit Ausnahme der Bankkommissare, ist 
dem Reichsbankdirektorium übertragen. 
Filialen der Bank. Die Reichsbank, die ihre Tätigkeit mit etwa 200 
Zweiganstalten begonnen hatte, hat diese Zahl heute mehr als verdoppelt. 
Am Ende des Jahres 1926 waren vorhanden: 
17 Reichsbankhauptstellen, 
84 Reichsbankstellen, 
350 Reichsbanknebenstellen mit Kasseneinrichtung, 
1 Reichsbanknebenstelle ohne Kasseneinrichtnng, 
1 Reichsbankwarendepot (zur Vermittlung von Lvmbardgeschäften), 
453 insgesamt. 
R e i ch s b a n k h a u P t st e l l e n sind an den Hauptverkehrsplätzen er 
richtet. Geleitet werden sie von einem aus wenigstens ztvei Mitgliedern 
bestehenden Vorstande, beaufsichtigt durch einen vom Reichsbankprä 
sidenten ernannten Bankkommissar. 
Die B a n k k o m m i s s a r e, in der Regel höhere richterliche oder Vcrwal- 
tungsbcamte, die am Ort der betreffenden Bankanstalt wohnen und die Funktion 
bei dcr'Rcichsbank nur im Nebenamt ausüben, haben die ordentlichen und die 
vom Reichsbankdirektorium angeordneten außerordentlichen Revisionen vorzu 
nehmen und den Vorstandsbcamtcn mit juristischem Rat zur Seite zu stehen.
	        
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