Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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bat  ist  auch  ohne  seine  Zustimmung  rechtmäßig  ernannt.  Die  Ernennung
der  Mitglieder  des  Direktoriums  erfolgt  nach  Zustimmung
des  Generalrats  durch  den  Präsidenten,  und  zwar  für  12  Jahre,  jedoch  mit
der  Einschränkung,  daß  ein  Mitglied,  das  das  65.  Lebensjahr  erreicht  hat,
antoniatisch  ausscheidet.  Der  Präsident  und  die  Mitglieder  des  Direktoriums ­
  sind  wieder  wählbar.  Ihre  Bezüge  werden  nicht,  wie  früher,
jährlich  durch  Rcichsgesetz,  sondern  durch  den  Generalrat  im  Vertrags-Wege
  festgesetzt.
Betreffend  der  R  e  i  ch  s  b  a  n  k  b  e  a  m  t  e  n  heißt  es  im  §  9  des  neuen
Bankgesetzes:  „Der  Präsident  ernennt  die  Beamten')  auf  Vorschlag  des
')  Über  dieAnstellung  der  Reich  sbankbcamten  gelten  folgende
Bestimmungen:
1.  der  Bewerber  soll  unverheiratet,  muß  körperlich  gesund  und  ohne  auffallende ­
  Bildungsfehler  sein;  Kriegsbeschädigten  gegenüber  bleiben  Ausnahmen
vorbehalten;
2.  er  darf  bei  der  Einberufung  nicht  über  26  Jahre  alt  sein  fdas  vor
dem  Kriege  zurückgelegte  Dienstjahr  und  die  Zeit  der  Kriegsteilnahme  wird
vom  Lebensalter  in  Abzug  gebracht);
3.  er  mutz  die  Reife  für  die  Oberscknnda  eines  Gymnasiums  sRealgymnasiums
oder  Ober-Realschule)  nachweisen;  Bewerber  mit  der  Reife  für  die  Universität
werden  bei  der  Einberufung  bevorzugt  und  genießen  auch  sonst  gewisse  Vorteile;
4.  er  mutz  in  einem  Bank-  oder  in  einem  anderen  namhaften  Handlungshause ­
  die  Handlung  ordnungsmäßig  erlernt  haben  und  dann  noch  einige  Zeit
in  einem  solchen  als  Handlungsgehilfe  tätig  gewesen  sein  (zusammen  mindestens
Si/a  Jahre);
6.  er  hat  sich  über  seine  gnie  Führung  gehörig  auszuweisen  und  darf  keine
Schulden  haben.
Die  Anstcllungsgesuche  sind  an  den  Präsidenten  des  Reichsbank-Direktoriums
unter  Benützung  eines  bei  den  Reichsbankanstalten  erhältlichen  Vordrucks  zu  richten.
Bewerber,  die  den  vorstehenden  Bedingungen  entsprechen,  werden  nach  Bedarf
einberufen.
Die  Annahme  erfolgt  zunächst  als  R  e  i  ch  s  b  a  n  k  a  n  w  ä  r  t  e  r  auf  Probe
gegen  monatliche  Kündigung.  Die  förmliche  Annahme  in  den  Reichsbankdienst
und  die  Vereidigung,  womit  der  Antvärtcr  gleichzeitig  die  Anwartschaft  auf  eine
Pension  erhält,  ist  von  dem  Ausfall  jener  Probe  und  einer  Prüfung  abhängig,
zu  der  sich  der  Bewerber  frühestens  6  Monate  und  spätestens  1  Jahr  nach  seiner
Einberufung  zu  melden  hat.  In  der  Prüfung  sind  im  wesentlichen  gründliche
Kenntnisse  des  deutschen  Wechsel-  und  Scheckrechts,  Bekanntschaft  mit  den  wichtigsten ­
  Begriffsbestimmungen  der  Handelsgesellschaften  und  mit  den  Rechts-
            
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