Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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Reichspräsident,  die  anderen  6  der  Reichsrat  ernannt  hatte.  Das  Kuratorium ­
  war  keine  ständig  arbeitende  Behörde;  nur  einmal  in  jedem  Vierteljahr ­
  kamen  die  Mitglieder  zusammen,  um  über  die  Tätigkeit  der  Bank
Bericht  zu  empfangen  und  sich  nötigenfalls  darüber  zu  äußern.
Die  Reichsbank  stand  nicht  nur  unter  der  Aufsicht,  sondern  auch  unter
der  Leitung  des  Reichs;  sie  war  eine  nach  den  Anweisungen  des  Reichskanzlers ­
  arbeitende  Reichsstelle.  Durch  das  Gesetz  über  die  Autonomie
der  R  e  i  ch  s  b  a  n  k  vom  26.  Mai  1922  wurde  dem  Reichskanzler  die
Leitung  entzogen  und  ausschließlich  dem  Reichsbankdirektorium
übertragen,  das  aus  einem  Präsidenten,  einem  Vizepräsidenten  und  10—12
Mitgliedern  besteht.  Das  Reich  behielt  die  wesentlichen  A  n  f  s  i  ch  t  s  befugnisse,
  die  das  Reichsbank-Kuratorium  ausüben  sollte.  Soll  ein
neuer  Reichsbankpräsident  ernannt  werden,  so  ist  dem  Reichsbank-Direktorium ­
  und  dem  Zentralausschuß  die  Befugnis  einer  gutachtlichen  Äußerung ­
  eingeräumt;  handelt  es  sich  um  die  Wahl  von  Mitgliedern  des  Rcichsbankdirektoriums,
  so  besitzt  das  Direktorium  das  Vorschlagsrecht  und  der
Zentralausschuß  die  Befugnis  gutachtlicher  Äußerung.  Die  Ernennung  der
übrigen  Beamten  der  Reichsbank,  mit  Ausnahme  der  Bankkommissare,  ist
dem  Reichsbankdirektorium  übertragen.
Filialen  der  Bank.  Die  Reichsbank,  die  ihre  Tätigkeit  mit  etwa  200
Zweiganstalten  begonnen  hatte,  hat  diese  Zahl  heute  mehr  als  verdoppelt.
Am  Ende  des  Jahres  1926  waren  vorhanden:
17  Reichsbankhauptstellen,
84  Reichsbankstellen,
350  Reichsbanknebenstellen  mit  Kasseneinrichtung,
1  Reichsbanknebenstelle  ohne  Kasseneinrichtnng,
1  Reichsbankwarendepot  (zur  Vermittlung  von  Lvmbardgeschäften),
453  insgesamt.
R  e  i  ch  s  b  a  n  k  h  a  u  P  t  st  e  l  l  e  n  sind  an  den  Hauptverkehrsplätzen  errichtet. ­
  Geleitet  werden  sie  von  einem  aus  wenigstens  ztvei  Mitgliedern
bestehenden  Vorstande,  beaufsichtigt  durch  einen  vom  Reichsbankpräsidenten ­
  ernannten  Bankkommissar.
Die  B  a  n  k  k  o  m  m  i  s  s  a  r  e,  in  der  Regel  höhere  richterliche  oder  Vcrwaltungsbcamte,
  die  am  Ort  der  betreffenden  Bankanstalt  wohnen  und  die  Funktion
bei  dcr'Rcichsbank  nur  im  Nebenamt  ausüben,  haben  die  ordentlichen  und  die
vom  Reichsbankdirektorium  angeordneten  außerordentlichen  Revisionen  vorzunehmen ­
  und  den  Vorstandsbcamtcn  mit  juristischem  Rat  zur  Seite  zu  stehen.
            
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