Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

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Neben den 17 Reichsbankhauptstellen bestehen an 84 größeren Plätzen 
R e i ch s b a n k st e l l e n. Zwischen den beiden Arten bestehen Unter 
schiede Wesentlicher Art nicht. Beide werden auf Grund der ihnen 
zustehenden Befugnisse in der Dienstsprache mit deni gemeinsamen Namen 
„selbständige Bankanstalten" bezeichnet. S e l b st ä n d i g, d. h. unter eige 
ner Verantwortung ihrer Vorstandsbeamten, betreiben sie nach den An 
weisungen des Direktoriums, und im Rahmen der Lankgesetzlichen Vor 
schriften, die Geschäfte der Reichsbank. Die Funktionen, die bei der Reichs 
bankhauptstelle dem Kommissar obliegen, übt bei der Reichsbankstclle der 
ebenfalls vom Reichsbankpräsidenten ernannte I u st i t i a r aus. 
Tantieme erhalten nur die Vorsteher der Reichsbankhauptstellen und der 
Reichsbankstellen, nicht aber auch die Direktoren in Berlin und die Vorsteher 
der Nebenstellen. Vom Bruttogewinn der betreffenden Anstalt gelangen 5% 
zur Verteilung. Davon erhält der erste Vorsteher der zweite 2 h; über die 
restlichen 2 / 7 verfügt der Reichsbankpräsident. Die Tantieme wird nur zu einem 
Drittel bar ausgezahlt. Zwei Drittel werden in sicheren Wertpapieren angelegt, 
von denen der Eigentümer nur jeweils die Zinsen erhält. Erst nach Ausscheiden 
aus dem Neichsbankdienste, und nachdem keine Verbindlichkeiten mehr laufen, 
für die der bctr. Direktor — wegen nicht genügender Vorsicht bei Diskontge 
schäften — verantwortlich gemacht werden könnte, wird das Depot ausgehändigt. 
Die unterste Instanz des Bankorganismus bilden die Reichsbank- 
nebenstellen. Sie sind nicht, wie die selbständigen Bankanstalten, 
dem Reichsbankdirektorium, sondern einer Reichsbankhauptstelle oder 
Reichsbankstelle untergeordnet. Ihre Befugnisse sind beschränkt: bei einer 
großen Anzahl ihrer Geschäfte müssen sie erst die Genehmigung der ihnen 
vorgesetzten Bankanstalt einholen. Man unterscheidet : 1. Nebenstellen mit 
einem Bankvorstand, 2. N. mit einem Bankvorstand und einem oder 
mehreren Assistenten, und 3. N. ohne Kasseneinrichtung. 
Nach dem neuen Bankgesetz, das den Einfluß des Reichs auf die Reichs 
bankleitung ausschließt, liegt die gesamte Verantwortung für die Führung 
der Währungs-, Diskont- und Kreditpolitik beim Reichsbankdirek 
torium, „das aus einem Präsidenten als Vorsitzenden und der erforder 
lichen Anzahl von Mitgliedern besteht" und seine Beschlüsse mit einfacher 
Stimmenmehrheit faßt (§ 6). 
Der Reichsbankpräsident wird vom Generalrat auf 4 Jahre gewählt. 
Die Ernennungsurkunde wird vom Reichspräsidenten mitunterzeichnet. 
Dieser kann 2 Kandidaten nacheinander ablehnen. Der 3. gewählte Kandi-
	        
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