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Neben den 17 Reichsbankhauptstellen bestehen an 84 größeren Plätzen
R e i ch s b a n k st e l l e n. Zwischen den beiden Arten bestehen Unter
schiede Wesentlicher Art nicht. Beide werden auf Grund der ihnen
zustehenden Befugnisse in der Dienstsprache mit deni gemeinsamen Namen
„selbständige Bankanstalten" bezeichnet. S e l b st ä n d i g, d. h. unter eige
ner Verantwortung ihrer Vorstandsbeamten, betreiben sie nach den An
weisungen des Direktoriums, und im Rahmen der Lankgesetzlichen Vor
schriften, die Geschäfte der Reichsbank. Die Funktionen, die bei der Reichs
bankhauptstelle dem Kommissar obliegen, übt bei der Reichsbankstclle der
ebenfalls vom Reichsbankpräsidenten ernannte I u st i t i a r aus.
Tantieme erhalten nur die Vorsteher der Reichsbankhauptstellen und der
Reichsbankstellen, nicht aber auch die Direktoren in Berlin und die Vorsteher
der Nebenstellen. Vom Bruttogewinn der betreffenden Anstalt gelangen 5%
zur Verteilung. Davon erhält der erste Vorsteher der zweite 2 h; über die
restlichen 2 / 7 verfügt der Reichsbankpräsident. Die Tantieme wird nur zu einem
Drittel bar ausgezahlt. Zwei Drittel werden in sicheren Wertpapieren angelegt,
von denen der Eigentümer nur jeweils die Zinsen erhält. Erst nach Ausscheiden
aus dem Neichsbankdienste, und nachdem keine Verbindlichkeiten mehr laufen,
für die der bctr. Direktor — wegen nicht genügender Vorsicht bei Diskontge
schäften — verantwortlich gemacht werden könnte, wird das Depot ausgehändigt.
Die unterste Instanz des Bankorganismus bilden die Reichsbank-
nebenstellen. Sie sind nicht, wie die selbständigen Bankanstalten,
dem Reichsbankdirektorium, sondern einer Reichsbankhauptstelle oder
Reichsbankstelle untergeordnet. Ihre Befugnisse sind beschränkt: bei einer
großen Anzahl ihrer Geschäfte müssen sie erst die Genehmigung der ihnen
vorgesetzten Bankanstalt einholen. Man unterscheidet : 1. Nebenstellen mit
einem Bankvorstand, 2. N. mit einem Bankvorstand und einem oder
mehreren Assistenten, und 3. N. ohne Kasseneinrichtung.
Nach dem neuen Bankgesetz, das den Einfluß des Reichs auf die Reichs
bankleitung ausschließt, liegt die gesamte Verantwortung für die Führung
der Währungs-, Diskont- und Kreditpolitik beim Reichsbankdirek
torium, „das aus einem Präsidenten als Vorsitzenden und der erforder
lichen Anzahl von Mitgliedern besteht" und seine Beschlüsse mit einfacher
Stimmenmehrheit faßt (§ 6).
Der Reichsbankpräsident wird vom Generalrat auf 4 Jahre gewählt.
Die Ernennungsurkunde wird vom Reichspräsidenten mitunterzeichnet.
Dieser kann 2 Kandidaten nacheinander ablehnen. Der 3. gewählte Kandi-