Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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der  Mitglieder  der  Bezirksausschüsse  erfolgt  durch  das  Reichsbankdirektorium ­
  aus  den  am  Platze  der  Zweiganstalt  oder  in  deren  Nähe  wohnhaften ­
  Anteilseigner  deutscher  Reichsangehörigkeit,  die  mindestens  je
3000  RM  Reichsbankanteile  besitzen.
Neu  geschaffen  durch  das  Bankgesetz  vom  30.  August  1924  ist  der  Gener
  a  l  r  a  t.  Er  besteht  aus  7  deutschen  Mitgliedern  —  unter  ihnen  der
Reichsbankpräsident  als  Vorsitzender  —  und  7  ausländischen  Mitgliedern,
die  den  im  Dawes-Plan  bezeichneten  Nationen  (England,  Frankreich,  Italien, ­
  Belgien,  Vereinigte  Staaten  von  Amerika,  Holland  und  Schweiz)
entnommen  sind.  Um  die  Unabhängigkeit  der  Mitglieder  zu  sichern,  dürfen
sie  nicht  Beamte  ihres  Staates  sein  und  von  einem  Staate  oder  dessen
Regierung  eine  Bezahlung  erhalten.  Fachkenntnisse  allein  sollen  für  ihre
Wahl  entscheidend  sein.
Monatlich  einmal  soll  der  Generalrat  die  Berichte  prüfen,  die  ihm  vom
Präsidenten  und  dem  Notenkommissar  ss.  unten)  vorgelegt  tverden  und
über  etwaige  Vorschlüge  dieser  beiden  wichtigsten  Persönlichkeiten  der  Bank
Beschluß  fassen.  Ausdrücklich  aber  wird  sin  §  18)  betont,  daß  dadurch  die
dem  Reichsbankdirektorium  vorbehaltenen  Rechte  der  Verwaltung  in
keiner  Weise  beeinträchtigt  werden  dürfen  Z.
Einen  Ersatz  für  das  in  Wegfall  gekommene  Reichsbank-Kurat
  o  r  i  u  m  soll  die  Berichterstattung  an  die  Reichsregierung  bieten.  §  20
des  neuen  Bankgesetzes  bestimmt:  „Zur  Aufrechterhaltung  einer  ständigen
Fühlung  in  den  währungs-  und  finanzpolitischen  Angelegenheiten  ist  das
Reichsbnnkdirektoriuni  verpflichtet,  in  r  e  g  e  l  m  ä  ß  i  g  e  n  Zeitabstäuden
der  Reichsregierung  sowie  jederzeit  auf  Ersuchen  über  Angelegenheiten ­
  dieser  Art  Bericht  zu  erstatten."
>)  Die  Bestrebungen,  die  Mitwirkung  von  Ausländern  im  Generalrat  überhaupt ­
  auszuschalten,  sind,  schreibt  Schacht  in  seinem  Kommentar  zum  Bankgesetz
  sBerlin  1926,  S.  32),  deswegen  ohne  Erfolg  geblieben,  weil  der  Reichsbank
  eine  wesentliche  Rolle  hinsichtlich  der  Annahme  und  Verwendung  der  Reparationszahlungen ­
  zugewiesen  ist.  Da  das  Deutsche  Reich  seiner  Reparationspslicht
  durch  Einzahlungen  in  deutscher  Währung  auf  das  bei  der  Reichsbauk
  geführte  Konto  des  Reparationsagenten  genügen  kann,  glaubten  die  Sachverständigen ­
  bei  der  großen  Bedeutung,  die  dieses  Konto  für  die  Durchführung
des  Dawes-Plans  hat,  auf  eine  Mitwirkung  im  Generalrat
nicht  verzichten  zu  können.  Praktisch  ist  diese  Mitwirkung  aber  nicht  von
wesentlicher  Bedeutung.
            
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