196
Goldbestand der Reichsbank zu erhöhen. Gleiches bezweckte das Gesetz vom
5. Juni 1906: Die durch die kleinen Banknoten überflüssig gewordenen
Reichskassenscheine zu 50 und 20 M sollen durch Scheine zu 10 M ersetzt
werden; die 5-M-Scheine bleiben weiter bestehen. Der Zweck wurde
erreicht: der Verkehr nahm die kleinen Banknoten auf — bis Ende 1913
hatte die Reichsbank 682 Millionen M in 50- und 20-M-Scheinen in
Umlauf gebracht —, und der Goldbestand der Reichsbank erhöhte sich von
778 Millionen (1910) auf 1068 Millionen M (1913).
Uber weitere Mittel und Wege zur Vergrößerung des Goldbestandes
und Stärkung der Mittel der Reichsbank sollte eine Enquete Klarheit
schaffen. Ihr Ergebnis fand einen Niederschlag in der Novelle zum
Bankgesetz vom 1. Juni 1909: Die Noten der Reichsbank werden — die
Bank von England hatte ihren Noten diese Eigenschaft bereits 1834 ver
liehen — gesetzliches Zahlungsmittel. Das Publikum sollte
schon in normalen Zeiten daran gewöhnt werden, die Noten der Reichs
bank im Verkehr als gleichwertig mit dem Währungsgelde anzusehen.
Das Reich kräftigte seine Finanzen (Gesetz vom 3. Juli 1918):
1. durch Erhebung eines Wehrbeitrags, der in 3 Jahresraten etwa 1 Mil
liarde M einbrachte, und
2. durch Erhöhung des Reichskriegsschatzes um 120 Millionen M, die durch
Ausgabe eines gleichen Betrages in Reichskassenscheinen beschafft werden sollten.
Um die R e i ch s b a n k in den Stand zu setzen, dem Reiche die zur
Kriegführung bedingten Mittel zur Verfügung zu stellen, soweit das
nicht durch fundierte Anleihen geschah, erfolgten einschneidende Änderun
gen, die Notgesetze vom 4. August 1914, die sich letzten Endes als sehr un
heilvoll für unsere Währung erwiesen:
I. Gesetz, betreffend die Reichskassenscheine und
dieBanknoten: 1. Die Reichskassenscheine, für die bisher im Privat
verkehr ein Annahmezwang nicht bestand, werden gesetzliches Zahlungs-
mittel. Damit der Reichsbank die wichtigste Grundlage des Notenkredits
erhalten bleibt und dem Reich eine Goldreserve gesichert wird, erfolgt
2. die Bestimmung: Die Reichshauptkassen werden von ihrer Verpflichtung
zur Einlösung der Reichskassenscheine und, was viel einschnei
dender ist: die ReichsbankwirdvonderEinlösungihrer
Noten befreit. 3. Die Privatnotenbanken erhalten das Recht, zur
Einlösung ihrer Noten Reichsbanknoten zu verwenden.