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n. Gesetz, betreffend Änderung des Münzgesetzes.
Die Reichsbank war verpflichtet, Silber-, Nickel- und Kupfermünzen in
bestimmten Mindestbeträgen in Gold umzuwechseln. An Stelle der
Goldmünzen sollen nunmehr die Umwechslungskassen Reichskassenscheine
und Reichsbanknoten verabfolgen.
HI. Gesetz, betreffend die Änderung des Bankge
setzes. Die „Dritteldeckung" blieb als mittelbare Schranke für die
Notenausgabe der Reichsbank aufrechterhalten, jedoch mit der sehr We
sentlichen Einschränkung, daß neben Gold, umlaufsfähigem Geld und dem
sehr geringfügigen Betrage der Reichskassenscheine auch die D a r l e h n s -
lassen sch eine als „Golddeckung" galten x ); als Restdeckung wurden
neben Kaufmannswechseln auch „Wechsel, die das Reich verpflichten und
eine Verfallzeit von höchstens 3 Monaten haben, auch dann, wenn aus
ihnen sonstige Verpflichtete nicht haften", und „Schuldverschreibungen
des Reichs, die nach spätestens 3 Monaten mit ihrem Nennwert fällig
sind", zugelassen. —Die Notenausgabe erfolgt nicht mehr entsprechend dem
Bedarf von Handel und Industrie, sondern in dem Maße, wie es der Geld
bedarf des Reichs erforderte. Also: Verquickung der Reichs
finanzen mit den Mitteln der Reichsbank. Indem die
Reichsbank von der Einlösung ihrer Noten fund die Reichshauptkasse von
der Einlösung der Reichskassenscheine) in Gold befreit wurde, war der
Übergang Deutschlands von der Gold - zur Papierwäh
rungvollzogen.
IV. Das Darlehnskassengesetz begründet ein selbständiges,
neben der Reichsbank stehendes Kreditinstitut für den Lombardverkehr.
Die Schaffung einer solchen neuen Kreditquelle war geboten, da die Lom-
bardanlage nicht b a n k in ä ß i g e Deckung ist, die Reichsbank mithin
zur Erteilung von Lombarddarlehen nur innerhalb gewisser Grenzen
in der Lage war, während die Kreditbedürfnisse sich ganz immens
steigerten.
i) Als an die Darlehnskassen nicht mehr so große Ansprüche herantraten, um
so viel Darlehnskasscnscheine auszugeben, wie für Deckung eines Drittels der
ausgegebenen Noten erforderlich war, wurde durch die Banknovelle vom 9. Mai
1921 die Vorschrift der Drittelbardeckung zunächst bis 31. Dezember 1923 und
durch die Verordnung vom 26. Oktober 1923 bis Ende Dezember 1925 außer
Kraft gesetzt.