Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

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n. Gesetz, betreffend Änderung des Münzgesetzes. 
Die Reichsbank war verpflichtet, Silber-, Nickel- und Kupfermünzen in 
bestimmten Mindestbeträgen in Gold umzuwechseln. An Stelle der 
Goldmünzen sollen nunmehr die Umwechslungskassen Reichskassenscheine 
und Reichsbanknoten verabfolgen. 
HI. Gesetz, betreffend die Änderung des Bankge 
setzes. Die „Dritteldeckung" blieb als mittelbare Schranke für die 
Notenausgabe der Reichsbank aufrechterhalten, jedoch mit der sehr We 
sentlichen Einschränkung, daß neben Gold, umlaufsfähigem Geld und dem 
sehr geringfügigen Betrage der Reichskassenscheine auch die D a r l e h n s - 
lassen sch eine als „Golddeckung" galten x ); als Restdeckung wurden 
neben Kaufmannswechseln auch „Wechsel, die das Reich verpflichten und 
eine Verfallzeit von höchstens 3 Monaten haben, auch dann, wenn aus 
ihnen sonstige Verpflichtete nicht haften", und „Schuldverschreibungen 
des Reichs, die nach spätestens 3 Monaten mit ihrem Nennwert fällig 
sind", zugelassen. —Die Notenausgabe erfolgt nicht mehr entsprechend dem 
Bedarf von Handel und Industrie, sondern in dem Maße, wie es der Geld 
bedarf des Reichs erforderte. Also: Verquickung der Reichs 
finanzen mit den Mitteln der Reichsbank. Indem die 
Reichsbank von der Einlösung ihrer Noten fund die Reichshauptkasse von 
der Einlösung der Reichskassenscheine) in Gold befreit wurde, war der 
Übergang Deutschlands von der Gold - zur Papierwäh 
rungvollzogen. 
IV. Das Darlehnskassengesetz begründet ein selbständiges, 
neben der Reichsbank stehendes Kreditinstitut für den Lombardverkehr. 
Die Schaffung einer solchen neuen Kreditquelle war geboten, da die Lom- 
bardanlage nicht b a n k in ä ß i g e Deckung ist, die Reichsbank mithin 
zur Erteilung von Lombarddarlehen nur innerhalb gewisser Grenzen 
in der Lage war, während die Kreditbedürfnisse sich ganz immens 
steigerten. 
i) Als an die Darlehnskassen nicht mehr so große Ansprüche herantraten, um 
so viel Darlehnskasscnscheine auszugeben, wie für Deckung eines Drittels der 
ausgegebenen Noten erforderlich war, wurde durch die Banknovelle vom 9. Mai 
1921 die Vorschrift der Drittelbardeckung zunächst bis 31. Dezember 1923 und 
durch die Verordnung vom 26. Oktober 1923 bis Ende Dezember 1925 außer 
Kraft gesetzt.
	        
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