Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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Goldbestand  der  Reichsbank  zu  erhöhen.  Gleiches  bezweckte  das  Gesetz  vom
5.  Juni  1906:  Die  durch  die  kleinen  Banknoten  überflüssig  gewordenen
Reichskassenscheine  zu  50  und  20  M  sollen  durch  Scheine  zu  10  M  ersetzt
werden;  die  5-M-Scheine  bleiben  weiter  bestehen.  Der  Zweck  wurde
erreicht:  der  Verkehr  nahm  die  kleinen  Banknoten  auf  —  bis  Ende  1913
hatte  die  Reichsbank  682  Millionen  M  in  50-  und  20-M-Scheinen  in
Umlauf  gebracht  —,  und  der  Goldbestand  der  Reichsbank  erhöhte  sich  von
778  Millionen  (1910)  auf  1068  Millionen  M  (1913).
Uber  weitere  Mittel  und  Wege  zur  Vergrößerung  des  Goldbestandes
und  Stärkung  der  Mittel  der  Reichsbank  sollte  eine  Enquete  Klarheit
schaffen.  Ihr  Ergebnis  fand  einen  Niederschlag  in  der  Novelle  zum
Bankgesetz  vom  1.  Juni  1909:  Die  Noten  der  Reichsbank  werden  —  die
Bank  von  England  hatte  ihren  Noten  diese  Eigenschaft  bereits  1834  verliehen ­
  —  gesetzliches  Zahlungsmittel.  Das  Publikum  sollte
schon  in  normalen  Zeiten  daran  gewöhnt  werden,  die  Noten  der  Reichsbank ­
  im  Verkehr  als  gleichwertig  mit  dem  Währungsgelde  anzusehen.
Das  Reich  kräftigte  seine  Finanzen  (Gesetz  vom  3.  Juli  1918):
1.  durch  Erhebung  eines  Wehrbeitrags,  der  in  3  Jahresraten  etwa  1  Milliarde ­
  M  einbrachte,  und
2.  durch  Erhöhung  des  Reichskriegsschatzes  um  120  Millionen  M,  die  durch
Ausgabe  eines  gleichen  Betrages  in  Reichskassenscheinen  beschafft  werden  sollten.
Um  die  R  e  i  ch  s  b  a  n  k  in  den  Stand  zu  setzen,  dem  Reiche  die  zur
Kriegführung  bedingten  Mittel  zur  Verfügung  zu  stellen,  soweit  das
nicht  durch  fundierte  Anleihen  geschah,  erfolgten  einschneidende  Änderungen, ­
  die  Notgesetze  vom  4.  August  1914,  die  sich  letzten  Endes  als  sehr  unheilvoll ­
  für  unsere  Währung  erwiesen:
I.  Gesetz,  betreffend  die  Reichskassenscheine  und
dieBanknoten:  1.  Die  Reichskassenscheine,  für  die  bisher  im  Privatverkehr ­
  ein  Annahmezwang  nicht  bestand,  werden  gesetzliches  Zahlungsmittel.
  Damit  der  Reichsbank  die  wichtigste  Grundlage  des  Notenkredits
erhalten  bleibt  und  dem  Reich  eine  Goldreserve  gesichert  wird,  erfolgt
2.  die  Bestimmung:  Die  Reichshauptkassen  werden  von  ihrer  Verpflichtung
zur  Einlösung  der  Reichskassenscheine  und,  was  viel  einschneidender ­
  ist:  die  ReichsbankwirdvonderEinlösungihrer
Noten  befreit.  3.  Die  Privatnotenbanken  erhalten  das  Recht,  zur
Einlösung  ihrer  Noten  Reichsbanknoten  zu  verwenden.
            
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