Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

eines  Unterpfandes  ober  sonstige  Sicherheit  abzuheben,  ziehen  sie  über
ihn  Auskünfte  bei  Geschäftsfreunden  oder  Auskunftsbüros  ein  *)  und  verlangen ­
  meist  auch  Vorlegung  der  letzten  Jahresbilanzen.  Bei  Beanspruchung ­
  großer  Kredite  ist  es  allgemein  üblich,  daß  die  Bankdirektion  den
Antrag  der  bei  ihr  bestehenden,  aus  Aufsichtsratsmitgliedern  und  Direktoren
  sich  zusammensetzenden  „K  r  e  d  i  t  k  o  m  m  i  s  s  i  o  n"  vorlegt.  Meist
behält  sich  die  den  Kredit  gewährende  Bank  das  Recht  vor,  in  gewissen
Zeiträumen  Einblick  in  die  Bücher  des  Schuldners  zu  nehmen  und  die
Geschäftsverbindung  jederzeit  nach  freiem  Ermessen  aufzuheben,  wobei
aber  eine  angeniessene  Kündigungsfrist  gestellt  wird.  In  der  Regel  wird
Ausschließlichkeits-Erklärung  gefordert,  d.  h.  der  Kunde
muß  sich  verpflichten,  nicht  noch  eine  andere  Bankverbindung  zu  unterhalten, ­
  insbesondere  nicht  bei  dieser  ebenfalls  einen  Kredit  in  Anspruch
zu  nehmen.
Der  Kredit  wird  entweder  als  Barkredit  gewährt,  und  zwar  in
laufender  Rechnung  (Kontokorrentkredit),  oder  aber:  die  Bank  legt  ihre
Mittel  nicht  fest,  sondern  stellt  nur  ihr  Akzept  dem  Kunden  zur  Verfügung ­
  (A  k  z  e  p  t  k  r  e  d  i  t).  Durch  dessen  Diskontierung  verschafft  sich
der  Kunde  den  gewünschten  Betrag.  Bei  Fälligkeit  —  gewöhnlich  wird
das  Bankakzept  auf  3  Monate  gegeben  —  hat  der  Kunde  für  Deckung  zu
sorgen,  die  er  sich  zumeist  durch  Inanspruchnahme  eines  neuen  Akzeptkredites ­
  beschafft.  Mitunter  wird  ein  Teil  des  gewährten  Kredits  als
Bar-,  ein  Teil  als  Akzeptkredit  gewährt,  oder  die  Bank  behält  sich  vor,
jederzeit  den  gewährten  Barkredit  in  einen  Akzeptkredit  umzuwandeln.
Viele  Banken  fordern  mit  Einreichung  des  Kreditantrages  Ausfüllung
eines  Formulars,  in  dem  u.  a.  auch  anzugeben  ist,  wozu  der  Kredit  benötigt
  wird.  Wesentlich  für  den  Kreditgeber  ist  vor  allem  die  persönliche ­
  Kreditwürdigkeit  des  Antragstellers.  Die  Bank  wird  daher ­
  die  diesbezüglichen  Verhältnisse  genau  prüfen  und  einem  Spieler  oder
Verschwender  oder  jemandem,  der  einen  schlechten  Ruf  genießt,  unter
keinen  Umständen,  auch  wenn  er  persönlich  sehr  vermögend  ist,  den  Kredit
einräumen.
st  Literatur:  A.  Königsberger,  Die  berufliche  Auskunfterteilung.  Stungar
1907.  W.  Schimmelpfeng,  Kaufmännische  Erkundigung.  Berlin  1895.  Eugen
Sutro,  Die  kaufmännische  Krediterkundigung.  Leipzig  1902.  25  Jahre  Creditreform, ­
  Festschrift  des  Verbandes  der  Vereine  Creditreform.  Leipzig  1906.

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