Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

eines Unterpfandes ober sonstige Sicherheit abzuheben, ziehen sie über 
ihn Auskünfte bei Geschäftsfreunden oder Auskunftsbüros ein *) und ver 
langen meist auch Vorlegung der letzten Jahresbilanzen. Bei Bean 
spruchung großer Kredite ist es allgemein üblich, daß die Bankdirektion den 
Antrag der bei ihr bestehenden, aus Aufsichtsratsmitgliedern und Direk- 
toren sich zusammensetzenden „K r e d i t k o m m i s s i o n" vorlegt. Meist 
behält sich die den Kredit gewährende Bank das Recht vor, in gewissen 
Zeiträumen Einblick in die Bücher des Schuldners zu nehmen und die 
Geschäftsverbindung jederzeit nach freiem Ermessen aufzuheben, wobei 
aber eine angeniessene Kündigungsfrist gestellt wird. In der Regel wird 
Ausschließlichkeits-Erklärung gefordert, d. h. der Kunde 
muß sich verpflichten, nicht noch eine andere Bankverbindung zu unter 
halten, insbesondere nicht bei dieser ebenfalls einen Kredit in Anspruch 
zu nehmen. 
Der Kredit wird entweder als Barkredit gewährt, und zwar in 
laufender Rechnung (Kontokorrentkredit), oder aber: die Bank legt ihre 
Mittel nicht fest, sondern stellt nur ihr Akzept dem Kunden zur Ver 
fügung (A k z e p t k r e d i t). Durch dessen Diskontierung verschafft sich 
der Kunde den gewünschten Betrag. Bei Fälligkeit — gewöhnlich wird 
das Bankakzept auf 3 Monate gegeben — hat der Kunde für Deckung zu 
sorgen, die er sich zumeist durch Inanspruchnahme eines neuen Akzept 
kredites beschafft. Mitunter wird ein Teil des gewährten Kredits als 
Bar-, ein Teil als Akzeptkredit gewährt, oder die Bank behält sich vor, 
jederzeit den gewährten Barkredit in einen Akzeptkredit umzuwandeln. 
Viele Banken fordern mit Einreichung des Kreditantrages Ausfüllung 
eines Formulars, in dem u. a. auch anzugeben ist, wozu der Kredit be- 
nötigt wird. Wesentlich für den Kreditgeber ist vor allem die persön 
liche Kreditwürdigkeit des Antragstellers. Die Bank wird da 
her die diesbezüglichen Verhältnisse genau prüfen und einem Spieler oder 
Verschwender oder jemandem, der einen schlechten Ruf genießt, unter 
keinen Umständen, auch wenn er persönlich sehr vermögend ist, den Kredit 
einräumen. 
st Literatur: A. Königsberger, Die berufliche Auskunfterteilung. Stungar 
1907. W. Schimmelpfeng, Kaufmännische Erkundigung. Berlin 1895. Eugen 
Sutro, Die kaufmännische Krediterkundigung. Leipzig 1902. 25 Jahre Credit 
reform, Festschrift des Verbandes der Vereine Creditreform. Leipzig 1906. 
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