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Darlehnsbeträge unter Abzug aller an diesem Tage etwa erfolgten
Rückzahlungen
außer den laufenden Zinsen ein Ziuszuschlag fiir 10 Tage berech
net, wenn der Darlehnsbcstand auch nur an einem dieser beiden Tage
den Betrag von 30 000 RM überschreitet.
Bei allen übrigen Darlehen werden die Zinsen nur bis zum Tage der
Rückzahlung berechnet.
Auf jeden Pfandschein sind für die Dauer seines Bestehens mindestens
5 RM Zinsen zu zahlen. Wird der Zinsfuß der Reichsbank allgemein
erhöht oder ermäßigt, so tritt bei allen Darlehen der neue Zinssah sofort
vom Tage der Einführung in Kraft. Der Berechnung der Zinsen wird die
Zahl der wirklichen Kalendertage, während deren das Darlehen aus
geliehen !var, zugrunde gelegt; der Zinsfuß versteht sich jedoch für
360 Tage.
Ein besonderes Recht ist der Reichsbank durch 8 20 des Bankgesetzes
verliehen worden: „Bleibt der Schuldner eines ini Lombardverkehr
gewährten Darlehens im Verzüge, so ist die Reichsbank berechtigt, ohne
gerichtliche Ermächtigung oder Mitwirkung das bestellte Fanstpfand durch
einen ihrer Beamten öffentlich zu verkaufen oder, wenn der ver
pfändete Gegenstand einen Börsen- oder Marktpreis hat, den Verkauf
auch nicht öffentlich durch einen ihrer Beaniten, einen Handelsmakler usw.
zum laufenden Preise bewirken zu lassen, um sich aus dem Erlöse wegen
Kapital, Zinsen und Kosten bezahlt zu machen."
Im Jahre 1926 wurden im Loinbard
neu ausgeliehen: 47 456 Darlehen mit 4673 Millionen RM
zurückgezahlt : 39 887 „ „ 4599
Am 1. Januar 1927 blieben ausgeliehen 84,1 Millionen RM. Die ans den
Lombardgeschäften aufgekommenen Gewinne betrugen 2,02 Millionen RM.
c) Vinkulatiönsgeschäfte, Remboursgeschäfte
(Tra s s i er u n g s k r ed i tj.
Von weit größerer Bedeutung als die Verpfändung von Waren mit
deren gleichzeitiger Besitzübergabe ist seit etwa 25 Jahren die Verpfän
dung bestimmter Papiere, die den Besitz der auf dem Transport
befindlichen Waren verkörpern. Vinkulationsgeschäft
nennt man die Bevorschussung der sauf der Eisenbahn) rollenden