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währt die Bank den A k z e P t k r e d i t. Der Zweck des Kunden, Kapital
zu beschaffen, wird aber erst dann erreicht, wenn es ihm — meist durch
Vermittlung seiner Bank — gelingt, dieses Bankakzept zu diskontieren.
ä) Das Reportgeschäft.
Ähnlichkeit mit dem Lombardgeschäft besitzt, rein äußerlich betrachtet,
das Reportgeschäft, auf das noch zurückzukommen sein wird. In
rechtlicher Beziehung besteht aber ein großer Unterschied: Beim
Reportgeschäft handelt es sich um Eigentumserwerb, d. h. das Pfand geht
in das Eigentum des Gläubigers über, beim Lombardgeschäft ist dies
nicht der Fall. Daß beim Reportgeschäft eine volle, beim Lombardgeschäst
nur eine prozentuale Beleihung des Pfandes stattfindet, ist ein Unterschied
im Vertrauensgrade. Das dadurch bedingte höhere Risiko des Geldgebers
kommt im Zinsfuß zum Ausdruck.
e) Bürgschaftskredite, Avalkredite sKautionskreditef.
Bei den vorher genannten Kreditgeschäften, abgesehen vom Diskont
geschäft, leistete der Kreditnehmer Sicherheit in der Weise, daß er Sachen,
Forderungen oder Rechte verpfändete oder abtrat. An Stelle einer der
artigen sachlichen Sicherheit kann der» Gläubiger auch eine solche per
sönliche Art durch die Bürgschaft eines Dritten gewährt werden.
Bürgschaftskredite spielen besonders bei den Volksbanken eine größere
Rolle. Zu der Verbindlichkeit des Schuldners tritt die Verpflichtung
eines Dritten (des Bürgen).
Bürgschaften werden in Form einer Urkunde gegeben. Die Banken ver
wenden hierzu vorgedrucktc Formulare, die besagen, daß die Bank berech
tigt ist, zunächst den Hauptschuldner und dann wegen des etwaigen A u s -
f a l l e s — daher der Name A u s f a l l b ii r g s ch a f t — den Bürgen
in Anspruch zu nehmen. —
Unter Avalverbindlichkeit versteht man allgemein eine Ver
pflichtung als Mitschuldner oder als Bürge.
Das Wort Aval, das sich in den Art. 7 und 81 der Wechselordnung
findet, wird von „a valle“ (hierunter) abgeleitet. Unter eine andere
Wechselzeichnung wurde früher das Aval gesetzt, um die Wechselgarantie
zu verstärken. Heute erfolgt die Bürgschaft meist in der Weise, daß der
Bürge als Akzeptant auftritt.