Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

knmente,  die  die  Bank  aufnimmt,  in  Ordnung  sind,  d.  h.  genau  der  Vorschrift ­
  entsprechen;  ihre  Prüfungspflicht  beschränkt  sich  hierbei  auf  das
Maß,  wie  es  ihr  im  ordentlichen  Geschäftsverkehr  zugemutet  werden  kann.
Ist  das  Akkreditiv  für  eine  bestimmte  Zeit  gestellt  (z.  B.  gültig  bis  zum
30.  April  1927),  so  läuft  es  nach  Ablauf  dieser  Frist  ab;  die  Banken  wollen, ­
  mit  Recht,  nicht  für  unbestimmte  Zeit  gebunden  sein.
ö.  Langfristige  Kreditgewährung  (Idypothekarkredit).
Der  Kaufmann,  der  irgendeine  Ware  kauft,  kann  erfahrungsgemäß
daniit  rechnen,  sie  nach  einer  gewissen  Zeit  (3,4  Monaten)  wieder  zu  veräußern, ­
  und  sich  demnach  auch  zur  Bezahlung  der  Schuld  innerhalb  dieser
Zeit  verpflichten.  Der  Grundbesitzer  hingegen,  der  Land  hinzukaust  oder
Meliorationen  vornimmt,  oder  der  Hausbesitzer,  der  Erweiterungsbauten
errichtet,  kann  nicht  erwarten,  daß  ihm  das  Grundstück  nunmehr  eine  so
hohe  Rente  abwirft,  daß  er  das  Kapital  in  einigen  Monaten  wieder  zurückzahlen ­
  kann.  Nur  zur  Zahlung  einer  Rente  kann  er  sich  naturgemäß
verpflichten.  Der  von  Haus-  bzw.  Gutsbesitzern  in  Anspruch  genommene
„Besitzkredit"  ist  der  Natur  der  Sache  nach  langfristig.  Die  geliehenen
Summen  können  nur  in  kleinen  Raten,  innerhalb  eines  langen  Zeitraumes, ­
  zurückgezahlt  werden.  Eine  besonders  bevorzugte  Art  der  Sicherstellung ­
  ist  die  Verpfändung  des  dem  Schuldner  gehörenden  Grundbesitzes.
Diese  erfolgt  in  Form  einer  Hypothek  soder  Grundschuld).  Erforderlich ­
  ist  die  Eintragung  in  das  Grundbuch.  Für  den  Wert  der  Hypothek  ist
der  Rang  von  Bedeutung:  die  an  1.  Stelle  eingetragene  Hypothek  geht  der
an  2.  Stelle  vor  usw.  Mit  Zustimmung  der  Beteiligten  kann  die  Rangordnung ­
  geändert  werden.
Die  hypothekarische  Beleihung  von  städtischen  und  ländlichen  Grundstücken
  erfolgt  zumeist  durch  besondere,  eigens  zu  diesem  Zweck  geschaffene
Institute:  durch  Hypothekenbanken  (siehe  S.  200  ff.),  Stadtschaften,  Landschaften ­
  und  Bodenkreditanstalten.  Auch  Sparkassen  und  Versicherungsanstalten ­
  legen  einen  großen  Teil  ihrer  Kapitalien  in  Hypotheken  an.  Die
Kreditbanken  hingegen  geben  Hypothekengelder  nur  in  Ausnahmefällen,
gewähren  oft  aber  vorübergehend  ihren  Kunden  gegen  Zession
einer  Hypothek  oder  Eintragung  einer  Kautionshypothek  (Sicherheitshypothek) ­
  Kredit  bis  zu  einer  im  voraus  bestimmten  Höhe.  Solche  Z  wisch ­
  e  n  k  r  e  d  i  t  e  werden  mitunter  dann  gewährt,  wenn  ein  anderer  Geld-
            
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