Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

Im Falle einer solchen Kündigung ist für jedes bis dahin noch nicht ab 
gelaufene Kalenderjahr, insgesamt für höchstens 10 Jahre, eine Entschädi 
gung von 2 % des am Fälligkeitstage sich ergebenden Wertes des Dar 
lehens in bar an Gläubigerin zu entrichten. Im Verzngsfalle findet Ziff. 2, 
Abs. 2, Satz 2 auf die Berechnung der Entschädigung entsprechende An 
wendung. 
5. Tritt eine nachhaltige Wertminderung der Pfandgrundstücke oder eine 
nachhaltige Senkung ihres gemeinen Wertes, an dem Markwert der Gold- 
hypothek gemessen, ein, so ist Gläubigerin berechtigt, den Teilbetrag zur 
Rückzahlung zu kündigen, für den die nach dem Gesetz erforderliche Deckung 
nicht mehr vorhanden ist. Verfügt die staatliche Aufsichtsbehörde, daß ein 
Teilbetrag der Hypothek von der Pfandbriefsdeckung abzusetzen ist, so ist 
Gläubigerin zur Rückforderung dieses Teilbetrages mit llmonatiger Frist 
berechtigt. 
6. Schuldner verpflichtet sich, in dem Falle Nr. 3 spätestens 7 Monate vor 
Fälligkeit, in den Fällen Nr. 4 und 5 oben Linnen einer Woche nach Erhalt der 
Kündigung durch eingeschriebenen Brief der Gläubigerin gegenüber sich zu 
erklären, ob er in Pfandbriefen oder in bar zurückzahlen will. Erfolgt keine 
fristgemäße Erklärung, so ist die Rückzahlung in bar vorzunehmen. 
7. Die als Darlehnsvaluta gegebenen Pfandbriefe dürfen erst 3 Monat nach 
Bestellung der Hypothek in den Verkehr gebracht werden, sofern nicht eine 
Einigung mit der Bank wegen Übernahme der Pfandbriefe erzielt wird. 
8. Für das Darlehn ist eine e r st st e l l i g e B r i e f h y p o t h e k zu be 
stellen. Der Hypothekenbrief ist der Gläubigerin auszuhändigen. Zur 
Kündigung des Darlehens ist die Vorlage des Hypothekenbriefs nicht er 
forderlich. 
9. Zur Abdeckung derjenigen Unkosten, die insbesondere durch den Druck der 
Pfandbriefe und deren Einführung an der Börse entstehen, sowie als ein 
malige Abschlußprovision zahlt Darlehnsnehmer insgesamt % des 
gewährten Darlehens. Daneben ist der Schuldverschreibungsstempel szur- 
zeit 1/2 °/o) zu vergüten. 
10. Alle Zahlungen an Kapital und Nebenleistungen sind kostenfrei an der 
Kasse der Gläubigerin in oder an der von ihr zu bezeichnen 
den Stelle zu leisten. Erfüllungsort ist 
11. Soweit nach den Bestimmungen dieses Vertrages Zahlungen nach dem 
Wert von Feingold zu leisten sind, richten sie sich nach dem im Reichs 
anzeiger amtlich bekanntgegebenen Londoner Goldpreise. Hierbei erfolgt die 
Umrechnung in die deutsche Währung nach dem Mittelkurs der Berliner 
Börse ans Grund der letzten amtlichen Notierung vor dem Tage, der für 
die Berechnung der Kapital- und Zinsbeträge maßgebend ist. (§ 2 der Ver 
ordnung zur Durchführung des Gesetzes über wertbeständige Hypotheken 
vom 29. Juni 1223.) 
18 O, GW. 25. A. 
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