Im Falle einer solchen Kündigung ist für jedes bis dahin noch nicht ab
gelaufene Kalenderjahr, insgesamt für höchstens 10 Jahre, eine Entschädi
gung von 2 % des am Fälligkeitstage sich ergebenden Wertes des Dar
lehens in bar an Gläubigerin zu entrichten. Im Verzngsfalle findet Ziff. 2,
Abs. 2, Satz 2 auf die Berechnung der Entschädigung entsprechende An
wendung.
5. Tritt eine nachhaltige Wertminderung der Pfandgrundstücke oder eine
nachhaltige Senkung ihres gemeinen Wertes, an dem Markwert der Gold-
hypothek gemessen, ein, so ist Gläubigerin berechtigt, den Teilbetrag zur
Rückzahlung zu kündigen, für den die nach dem Gesetz erforderliche Deckung
nicht mehr vorhanden ist. Verfügt die staatliche Aufsichtsbehörde, daß ein
Teilbetrag der Hypothek von der Pfandbriefsdeckung abzusetzen ist, so ist
Gläubigerin zur Rückforderung dieses Teilbetrages mit llmonatiger Frist
berechtigt.
6. Schuldner verpflichtet sich, in dem Falle Nr. 3 spätestens 7 Monate vor
Fälligkeit, in den Fällen Nr. 4 und 5 oben Linnen einer Woche nach Erhalt der
Kündigung durch eingeschriebenen Brief der Gläubigerin gegenüber sich zu
erklären, ob er in Pfandbriefen oder in bar zurückzahlen will. Erfolgt keine
fristgemäße Erklärung, so ist die Rückzahlung in bar vorzunehmen.
7. Die als Darlehnsvaluta gegebenen Pfandbriefe dürfen erst 3 Monat nach
Bestellung der Hypothek in den Verkehr gebracht werden, sofern nicht eine
Einigung mit der Bank wegen Übernahme der Pfandbriefe erzielt wird.
8. Für das Darlehn ist eine e r st st e l l i g e B r i e f h y p o t h e k zu be
stellen. Der Hypothekenbrief ist der Gläubigerin auszuhändigen. Zur
Kündigung des Darlehens ist die Vorlage des Hypothekenbriefs nicht er
forderlich.
9. Zur Abdeckung derjenigen Unkosten, die insbesondere durch den Druck der
Pfandbriefe und deren Einführung an der Börse entstehen, sowie als ein
malige Abschlußprovision zahlt Darlehnsnehmer insgesamt % des
gewährten Darlehens. Daneben ist der Schuldverschreibungsstempel szur-
zeit 1/2 °/o) zu vergüten.
10. Alle Zahlungen an Kapital und Nebenleistungen sind kostenfrei an der
Kasse der Gläubigerin in oder an der von ihr zu bezeichnen
den Stelle zu leisten. Erfüllungsort ist
11. Soweit nach den Bestimmungen dieses Vertrages Zahlungen nach dem
Wert von Feingold zu leisten sind, richten sie sich nach dem im Reichs
anzeiger amtlich bekanntgegebenen Londoner Goldpreise. Hierbei erfolgt die
Umrechnung in die deutsche Währung nach dem Mittelkurs der Berliner
Börse ans Grund der letzten amtlichen Notierung vor dem Tage, der für
die Berechnung der Kapital- und Zinsbeträge maßgebend ist. (§ 2 der Ver
ordnung zur Durchführung des Gesetzes über wertbeständige Hypotheken
vom 29. Juni 1223.)
18 O, GW. 25. A.
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