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gezogenen Schecks gegenseitig kostenfrei einzulösen. Die Namen dieser
Banken und Bankiers sind gewöhnlich auf der Rückseite des Schecks der-
merkt. Die Papiere werden von betn mit dem Inkasso betrauten Bankier
an die bezogene Firma gesandt, die sie prüft und dem Einsender Gut
schriftaufgabe erteilt.
Die im Jahre 1908 vom Zentralverbande des Deutschen Bank- und
Bankiersgewerbes geschaffene „S ch e ck v e r c i n i g u n g" legt ihren Mit-
gliedern die Verpflichtung auf, den Betrag eines auf sie selbst
gezogenen Schecks, nur unter Abzug des Portos für die Benach
richtigung, zu überweisen, sofern die Einsendung durch ein an dem Ab
kommen beteiligtes Bankhaus erfolgt und nur glatte Überweisung durch
Reichsbank-Girokonto zu geschehen hat.
Durch den Wettbewerb der Banken, die dem Inkassogeschäft ihre be
sondere Aufmerksamkeit schenken und gedruckte Inkasso-Tarife heraus
geben, ist die Einzugsgebühr verbilligt worden.
Wechsel, Anweisungen und Schecks, die in deutscher Valuta und an
einem Bankplatz zahlbar sind, nimmt auch jede Reichsbankanstalt
von Personen, die zu ihrem Geschäftsbezirk gehören, zum Einzug. Die
Gebühr ist gewöhnlich höher als bei den anderen Banken.
Über Ankauf von Schecks durch die Reichsbank s. S. 237 f.
Papiere unter 1000 RM, lautend auf kleine Orte, an denen sich kein
Bankier befindet, werden in der Regel am vorteilhaftesten durch Sß o ft -
auftrag eingezogen. Der Postauftrag ist unter „Einschreiben" an die
Postanstalt des zur Zahlung Verpflichteten zu übersenden, mit einer Ge-
bühr wie für einen Einschreibebrief von gleichem Gewicht nebst einer
Vorzeigegebühr von 0,20 RM zu frankieren und mit der Aufschrift
Postauftrag nach sNamen der Postanstaltj
zu versehen. Mehrere Wechsel, Schecks usw. können dabei durch einen
Postauftrag eingezogen werden, sofern der Gesamtbetrag von dem
selben Zahlungsverpflichteten gleichzeitig einzukassieren ist und 1000 RM
nicht übersteigt. Der eingezogene Betrag wird abzüglich der Postanwei-
sungs- (Zählkarten-) Gebühr an den Auftraggeber gesandt. Für die Post-
auftragssendung haftet die Postverwaltung wie für einen eingeschriebenen
Brief, für den eingezogenen Betrag wie für einen auf Postanweisung ein
gezahlten Betrag. Auch die Protestaufnahme nicht bezahlter Wechsel, An-