Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

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gezogenen Schecks gegenseitig kostenfrei einzulösen. Die Namen dieser 
Banken und Bankiers sind gewöhnlich auf der Rückseite des Schecks der- 
merkt. Die Papiere werden von betn mit dem Inkasso betrauten Bankier 
an die bezogene Firma gesandt, die sie prüft und dem Einsender Gut 
schriftaufgabe erteilt. 
Die im Jahre 1908 vom Zentralverbande des Deutschen Bank- und 
Bankiersgewerbes geschaffene „S ch e ck v e r c i n i g u n g" legt ihren Mit- 
gliedern die Verpflichtung auf, den Betrag eines auf sie selbst 
gezogenen Schecks, nur unter Abzug des Portos für die Benach 
richtigung, zu überweisen, sofern die Einsendung durch ein an dem Ab 
kommen beteiligtes Bankhaus erfolgt und nur glatte Überweisung durch 
Reichsbank-Girokonto zu geschehen hat. 
Durch den Wettbewerb der Banken, die dem Inkassogeschäft ihre be 
sondere Aufmerksamkeit schenken und gedruckte Inkasso-Tarife heraus 
geben, ist die Einzugsgebühr verbilligt worden. 
Wechsel, Anweisungen und Schecks, die in deutscher Valuta und an 
einem Bankplatz zahlbar sind, nimmt auch jede Reichsbankanstalt 
von Personen, die zu ihrem Geschäftsbezirk gehören, zum Einzug. Die 
Gebühr ist gewöhnlich höher als bei den anderen Banken. 
Über Ankauf von Schecks durch die Reichsbank s. S. 237 f. 
Papiere unter 1000 RM, lautend auf kleine Orte, an denen sich kein 
Bankier befindet, werden in der Regel am vorteilhaftesten durch Sß o ft - 
auftrag eingezogen. Der Postauftrag ist unter „Einschreiben" an die 
Postanstalt des zur Zahlung Verpflichteten zu übersenden, mit einer Ge- 
bühr wie für einen Einschreibebrief von gleichem Gewicht nebst einer 
Vorzeigegebühr von 0,20 RM zu frankieren und mit der Aufschrift 
Postauftrag nach sNamen der Postanstaltj 
zu versehen. Mehrere Wechsel, Schecks usw. können dabei durch einen 
Postauftrag eingezogen werden, sofern der Gesamtbetrag von dem 
selben Zahlungsverpflichteten gleichzeitig einzukassieren ist und 1000 RM 
nicht übersteigt. Der eingezogene Betrag wird abzüglich der Postanwei- 
sungs- (Zählkarten-) Gebühr an den Auftraggeber gesandt. Für die Post- 
auftragssendung haftet die Postverwaltung wie für einen eingeschriebenen 
Brief, für den eingezogenen Betrag wie für einen auf Postanweisung ein 
gezahlten Betrag. Auch die Protestaufnahme nicht bezahlter Wechsel, An-
	        
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