Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

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die Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger nicht ausgeschlossen, 
wenn der Erwerber die Veröffentlichung infolge besonderer Umstände 
weder kannte, noch kennen mußte. 
Für Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheine, die nicht später als an 
dem nächsten auf die Veräußerung oder Verpfändung folgenden Ein- 
lösungsteriuin fällig werden, sowie für Banknoten und andere auf Sicht 
zahlbare unverzinsliche Jnhaberpapiere besteht für Geldwechsler, Bankiers 
usw. keine Verpflichtung, zu kontrollieren, ob die Papiere als verloren 
gegangen usw. gemeldet sind. 
Der bisherige Inhaber eines verloren gegangenen oder gestohlenen 
Jnhaber-Wertpapieres kann seine Rechte dadurch wahren, daß er die be 
treffenden Urkunden im Wege des Aufgebots für kraftlos er 
klären läßt f§ 799 BGB., § 228 HGB.f. Wahrt der gutgläubige Er- 
loerber der Urkunde im Ausgebotsverfahren nicht seine Rechte, so geht er 
dieser verlustig. Er behält zwar das Wertpapier, aber dieses ist durch das 
im Aufgcbotsverfahren (siehe §§ 946 ff., 1003—1022 Zivilprozeßordnung) 
ergangene Ausschlußurteil wertlos geworden: Die in deni Papier ver 
brieften und an das Papier geknüpften Rechte können nicht mehr durch 
dessen Vorlegung geltend gemacht werden. 
Sind Effekten gestohlen worden oder verloren gegangen, so ist um 
gehend Anzeige zu machen: 1. der Polizei, die die Banken und Bankiers 
des Ortes benachrichtigt und vor Ankauf der betreffenden Effekten warnt, 
und 2. der „Sammelstelle aufgerufener Wertpapiere" (Berlin W 66, 
Oberwall-Str. 3), die die Nummern der betreffenden Effekten in die 
täglich erscheinende Sammelliste aufgerufener Wertpapiere kostenfrei auf 
nimmt. Diese Sammelliste, auf die Banken und Bankiers abonniert 
sind, gibt infolge ihrer übersichtlichen Zusammenstellung aller bis zum 
1. Januar des vorhergehenden Kalenderjahres als gestohlen, verloren 
gegangen oder sonst abhanden gekommenen Effekten eine rasche Informa 
tion und erspart dem Bankier, die diesbezüglichen Anzeigen im Neichs- 
anzeiger zu sammeln. 
Zur Bekanntmachung des Verlustes eines Jnhaberpapieres sind 
auf Antrag des Eigentümers die Polizeibehörden verpflichtet, und zwar 
sotvohl die Behörde des Wohnsitzes des Eigentümers, als auch die Behörde, 
in deren Bezirk der Verlust eingetreten ist.
	        
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