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die Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger nicht ausgeschlossen,
wenn der Erwerber die Veröffentlichung infolge besonderer Umstände
weder kannte, noch kennen mußte.
Für Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheine, die nicht später als an
dem nächsten auf die Veräußerung oder Verpfändung folgenden Ein-
lösungsteriuin fällig werden, sowie für Banknoten und andere auf Sicht
zahlbare unverzinsliche Jnhaberpapiere besteht für Geldwechsler, Bankiers
usw. keine Verpflichtung, zu kontrollieren, ob die Papiere als verloren
gegangen usw. gemeldet sind.
Der bisherige Inhaber eines verloren gegangenen oder gestohlenen
Jnhaber-Wertpapieres kann seine Rechte dadurch wahren, daß er die be
treffenden Urkunden im Wege des Aufgebots für kraftlos er
klären läßt f§ 799 BGB., § 228 HGB.f. Wahrt der gutgläubige Er-
loerber der Urkunde im Ausgebotsverfahren nicht seine Rechte, so geht er
dieser verlustig. Er behält zwar das Wertpapier, aber dieses ist durch das
im Aufgcbotsverfahren (siehe §§ 946 ff., 1003—1022 Zivilprozeßordnung)
ergangene Ausschlußurteil wertlos geworden: Die in deni Papier ver
brieften und an das Papier geknüpften Rechte können nicht mehr durch
dessen Vorlegung geltend gemacht werden.
Sind Effekten gestohlen worden oder verloren gegangen, so ist um
gehend Anzeige zu machen: 1. der Polizei, die die Banken und Bankiers
des Ortes benachrichtigt und vor Ankauf der betreffenden Effekten warnt,
und 2. der „Sammelstelle aufgerufener Wertpapiere" (Berlin W 66,
Oberwall-Str. 3), die die Nummern der betreffenden Effekten in die
täglich erscheinende Sammelliste aufgerufener Wertpapiere kostenfrei auf
nimmt. Diese Sammelliste, auf die Banken und Bankiers abonniert
sind, gibt infolge ihrer übersichtlichen Zusammenstellung aller bis zum
1. Januar des vorhergehenden Kalenderjahres als gestohlen, verloren
gegangen oder sonst abhanden gekommenen Effekten eine rasche Informa
tion und erspart dem Bankier, die diesbezüglichen Anzeigen im Neichs-
anzeiger zu sammeln.
Zur Bekanntmachung des Verlustes eines Jnhaberpapieres sind
auf Antrag des Eigentümers die Polizeibehörden verpflichtet, und zwar
sotvohl die Behörde des Wohnsitzes des Eigentümers, als auch die Behörde,
in deren Bezirk der Verlust eingetreten ist.