Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

7. Verwaltung von Wertpapieren. 
Mit der Aufbewahrung von Wertpapieren ist in den meisten Fällen 
auch deren Verwaltung verknüpft (V e r w a l t u n g s d e p o t s). Die 
Bank trifft alle für eine sorgsame Vermögensverwaltung erforderlichen 
Maßnahmen. In Betracht kommen insbesondere: 
a) Einlösung der Zinsscheine und Besorgung neuer Bogen. 
Jedem Wertpapier ist ein Zinsscheinbogen beigegeben, gewöhnlich für 
30 Jahre. Die Kupons von ausländischen Effekten, die auf Gold 
lauten, werden zu einem festen, in der Regel auf dem Wertpapier ange 
gebenen Kurse umgerechnet, während Kupons, die in Silber oder Papier 
zahlbar sind, zum Silber- bzw. Notenkurse eingelöst werden. Bei der 
Verwertung der Auslandskupons dienen als Basis die Devisenkurse. 
Dem Zinsschein der festverzinslichen Werte entspricht bei Aktiengesell 
schaften der D i v i d e n d e n s ch c i n. Er dient zur Abhebung des auf 
ein Jahr entfallenden Gewinnanteiles der Aktiengesellschaft, dessen Höhe 
jeweils von der Generalversammlung festgesetzt wird. Der Dividenden 
schein wird erst dann vom Stück getrennt, w c n n e r nach dem Beschluß 
der Generalversammlung zur Auszahlung gelangt, d. h. etwa 
3—5 Monat nach Schluß des Geschäftsjahres, also nicht wie der Zins 
schein an einem im voraus ein für alle Male bestimmten Termin. 
Banken und Bankfirmen lösen Zins- und Dividcndenscheiue in der 
Regel nur unter „Vorbehalt" des Einganges jE. v. — Eingang Vorbehalten) ein. 
Bis zur Einführung der Goldwährung in Italien wurde bei der Kupon- 
einlösung einiger italienischer Renten ein Affidavit (affidare — die eides 
stattliche, schriftliche Erklärung abgeben) gefordert; es mußte versichert 
werden, daß die Stücke keinem Angehörigen Italiens gehören, um zu ver 
hindern, daß Italiener die Kupons im Ausland einlösen, wo sie in Gold, 
anstatt, wie in Italien, in dem minderlvertigen Papiergelde bezahlt 
wurden. Einige Staaten, die eine Kuponsteuer erheben, befreien Auslän 
der von dieser Zahlung, wenn sie nachweisen, daß sie einer fremden Nation 
angehören, ihren Wohnsitz und Aufenthaltsort im Auslande haben und 
dies eidesstattlich erklären (ein Affidavit abgeben). 
So kann sich durch ein von einem Konsul oder Notar beglaubigtes Affidaoit 
der iiichtcnglische Besitzer von der Einkommensteuer („ineome tax") auf in 
England zahlbare Zinsen, bzw. Dividenden von Effekten, die nicht britischen 
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