7. Verwaltung von Wertpapieren.
Mit der Aufbewahrung von Wertpapieren ist in den meisten Fällen
auch deren Verwaltung verknüpft (V e r w a l t u n g s d e p o t s). Die
Bank trifft alle für eine sorgsame Vermögensverwaltung erforderlichen
Maßnahmen. In Betracht kommen insbesondere:
a) Einlösung der Zinsscheine und Besorgung neuer Bogen.
Jedem Wertpapier ist ein Zinsscheinbogen beigegeben, gewöhnlich für
30 Jahre. Die Kupons von ausländischen Effekten, die auf Gold
lauten, werden zu einem festen, in der Regel auf dem Wertpapier ange
gebenen Kurse umgerechnet, während Kupons, die in Silber oder Papier
zahlbar sind, zum Silber- bzw. Notenkurse eingelöst werden. Bei der
Verwertung der Auslandskupons dienen als Basis die Devisenkurse.
Dem Zinsschein der festverzinslichen Werte entspricht bei Aktiengesell
schaften der D i v i d e n d e n s ch c i n. Er dient zur Abhebung des auf
ein Jahr entfallenden Gewinnanteiles der Aktiengesellschaft, dessen Höhe
jeweils von der Generalversammlung festgesetzt wird. Der Dividenden
schein wird erst dann vom Stück getrennt, w c n n e r nach dem Beschluß
der Generalversammlung zur Auszahlung gelangt, d. h. etwa
3—5 Monat nach Schluß des Geschäftsjahres, also nicht wie der Zins
schein an einem im voraus ein für alle Male bestimmten Termin.
Banken und Bankfirmen lösen Zins- und Dividcndenscheiue in der
Regel nur unter „Vorbehalt" des Einganges jE. v. — Eingang Vorbehalten) ein.
Bis zur Einführung der Goldwährung in Italien wurde bei der Kupon-
einlösung einiger italienischer Renten ein Affidavit (affidare — die eides
stattliche, schriftliche Erklärung abgeben) gefordert; es mußte versichert
werden, daß die Stücke keinem Angehörigen Italiens gehören, um zu ver
hindern, daß Italiener die Kupons im Ausland einlösen, wo sie in Gold,
anstatt, wie in Italien, in dem minderlvertigen Papiergelde bezahlt
wurden. Einige Staaten, die eine Kuponsteuer erheben, befreien Auslän
der von dieser Zahlung, wenn sie nachweisen, daß sie einer fremden Nation
angehören, ihren Wohnsitz und Aufenthaltsort im Auslande haben und
dies eidesstattlich erklären (ein Affidavit abgeben).
So kann sich durch ein von einem Konsul oder Notar beglaubigtes Affidaoit
der iiichtcnglische Besitzer von der Einkommensteuer („ineome tax") auf in
England zahlbare Zinsen, bzw. Dividenden von Effekten, die nicht britischen
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