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nicht beigegeben, so erfolgt Lieferung des neuen Kuponbogens gegen
Vorzeigung des Stückes fMantel genannt, weil er den Kuponbogen
einhüllt), auf dem dann ein diesbezüglicher Vermerk gesetzt wird.
Die V e r j ä h r u n g s f r i st der Zins- und Gewinnanteilscheine be-
trägt, wenn nichts anderes angegeben ist, 4 Jahre. § 197 des BGB. sagt:
„In 4 Jahren verjähren die Ansprüche aus Rückstände von Zinsen."
Jedoch beginnt (§ 801 des BGB.) die Verjährung erst mit dem Schluß
des betreffenden Jahres.
b) Verlosungskontrolle.
Ein großer Teil der festverzinslichen Wertpapiere unterliegt einer Aus
losung, und zwar meist nach einem bei der Emission bereits festgesetzten
T i l g u n g s P l a n. Da nun für Effekten, die zur Rückzahlung gekündigt
sind, Zinsen in der Regel nicht mehr bezahlt werden, bzw. wenn Kupons
eingelöst worden sind, eine Kürzung der Kapitalsumme um den Betrag
der nach der Auslosung zahlbar gewesenen und eingelösten Kupons statt
findet Z, so ist es für den Besitzer von Wertpapieren unbedingt erforder
lich, rechtzeitig selbst zu kontrollieren oder von sachverständiger Seite kon
trollieren zu lassen, ob die Wertpapiere gezogen worden sind.
Für die bei ihnen im offenen Depot ruhenden Effekten übernehmen
Banken und Bankiers ohne weiteres — in anderen Fällen gegen geringe
Gebühren — diese Kontrolle, die insbesondere deswegen sorgfältig aus
geübt werden muß, weil in einigen Staaten die Verjährungsfrist aus
geloster Wertpapiere sehr kurz ist, d. h. das Kapital ist zugunsten des
Emittenten verfallen, wenn die verlosten Stücke nicht innerhalb einer
bestimmten Frist zur Einlösung vorgelegt worden sind.
Für die eigenen und die im offenen Depot ruhenden fremden Effekten
sowie für die Effekten, die ihnen laut Nummernverzeichnis zur ständigen
Verlosungskontrolle übergeben sind, nehmen Banken und Bankiers nach
jeder stattgefundenen Auslosung die Prüfung vor, und zwar meist durch
ztoei Beamte: der eine kontrolliert in der Regel nach dem Originalstück,
der andere an der Hand des Nummernbuches; die Nummernverzcichnisse
werden von zwei Beaniten geprüft.
i) Nur einige Landschaften und Bodenkreditinstitute gewähren für das nicht
rechtzeitig abgehobene Kapital sogenannte „Depositalzinsen", die aber
stets niedriger als die Stückzinsen sind.