Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

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nicht beigegeben, so erfolgt Lieferung des neuen Kuponbogens gegen 
Vorzeigung des Stückes fMantel genannt, weil er den Kuponbogen 
einhüllt), auf dem dann ein diesbezüglicher Vermerk gesetzt wird. 
Die V e r j ä h r u n g s f r i st der Zins- und Gewinnanteilscheine be- 
trägt, wenn nichts anderes angegeben ist, 4 Jahre. § 197 des BGB. sagt: 
„In 4 Jahren verjähren die Ansprüche aus Rückstände von Zinsen." 
Jedoch beginnt (§ 801 des BGB.) die Verjährung erst mit dem Schluß 
des betreffenden Jahres. 
b) Verlosungskontrolle. 
Ein großer Teil der festverzinslichen Wertpapiere unterliegt einer Aus 
losung, und zwar meist nach einem bei der Emission bereits festgesetzten 
T i l g u n g s P l a n. Da nun für Effekten, die zur Rückzahlung gekündigt 
sind, Zinsen in der Regel nicht mehr bezahlt werden, bzw. wenn Kupons 
eingelöst worden sind, eine Kürzung der Kapitalsumme um den Betrag 
der nach der Auslosung zahlbar gewesenen und eingelösten Kupons statt 
findet Z, so ist es für den Besitzer von Wertpapieren unbedingt erforder 
lich, rechtzeitig selbst zu kontrollieren oder von sachverständiger Seite kon 
trollieren zu lassen, ob die Wertpapiere gezogen worden sind. 
Für die bei ihnen im offenen Depot ruhenden Effekten übernehmen 
Banken und Bankiers ohne weiteres — in anderen Fällen gegen geringe 
Gebühren — diese Kontrolle, die insbesondere deswegen sorgfältig aus 
geübt werden muß, weil in einigen Staaten die Verjährungsfrist aus 
geloster Wertpapiere sehr kurz ist, d. h. das Kapital ist zugunsten des 
Emittenten verfallen, wenn die verlosten Stücke nicht innerhalb einer 
bestimmten Frist zur Einlösung vorgelegt worden sind. 
Für die eigenen und die im offenen Depot ruhenden fremden Effekten 
sowie für die Effekten, die ihnen laut Nummernverzeichnis zur ständigen 
Verlosungskontrolle übergeben sind, nehmen Banken und Bankiers nach 
jeder stattgefundenen Auslosung die Prüfung vor, und zwar meist durch 
ztoei Beamte: der eine kontrolliert in der Regel nach dem Originalstück, 
der andere an der Hand des Nummernbuches; die Nummernverzcichnisse 
werden von zwei Beaniten geprüft. 
i) Nur einige Landschaften und Bodenkreditinstitute gewähren für das nicht 
rechtzeitig abgehobene Kapital sogenannte „Depositalzinsen", die aber 
stets niedriger als die Stückzinsen sind.
	        
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