Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

Da vorher der Kurswert 160 % gewesen ist, so müßte er nach Ausübung des 
Bezugsrechtes auf 155 % zurückgehen, falls die neue» Aktien dieselbe Divi 
dendenberechtigung wie die alten haben, d. h. vom Beginn des laufenden Ge 
schäftsjahres ab. Derjenige Aktionär, der von dem ihm zustehenden Vezugs- 
rechte keinen Gebrauch macht, würde also in diesem Falle 5 % am Kurse ver 
loren haben. 
Der Aktionär, der selbst das Bezugsrecht nicht ausüben will, entweder 
»veil er seineil Besitz in dem betreffenden Papier durch Bezug neuer Stücke 
nicht noch vermehren will, oder weil er kein Geld hat, sie zu beziehen, 
oder der Aktionär, der das Bezugsrecht nicht ausüben kann, weil er nicht 
die erforderliche Anzahl Aktien besitzt, wird sein Bezugsrecht an der Börse 
verkaufen. Solche „krumnie Beträge", die nicht ausreichen, um das 
Bezugsrecht auf die neuen Aktien auszuüben, werden „Spitze n" ge 
nannt. — Durch Vergrößerung des Aktienkapitals wird, wenn der Gesamt 
gewinn der Unternehmung nicht steigt, der auf die einzelnen Aktien ent 
fallende Anteil geringer werden. Man spricht dann von einer „Verwässe 
rung" des Kapitals. 
Beim Bezüge junger Aktien auf Grund alter Aktien ist die Ein 
reichung der Stücke söhne Kuponbogen) erforderlich. Die alten 
Aktien erhalten, damit das Bezilgsrecht auf dieselben Aktien nicht zwei 
mal ausgeübt werden kann, einen diesbezüglichen Vermerk, z. B. „Be- 
zngsrecht 1926 ausgeübt". In der Regel werden die jungen Aktien nicht 
sofort ausgegeben, sondern es werden zunächst Jnterimsscheine 
allsgestellt. 
Ein Produkt der eigenartigen wirtschaftlichen Entwicklung der Kriegs- 
und Nachkriegszeit sind die Gratisaktie n. Dein Aktionär, der sie er 
hält, wird damit nur scheinbar eine unentgeltliche Zu 
wendung gemacht. Er liefert zwar direkt keinen Gegenwert an die 
Gesellschaft, aber der Betrag wird aus der ihill anteilig gehörenden Masse 
entnommen. Entweder stellt die Gesellschaft zu Lasten des Gewinn- und 
Verlustkontos, also aus dem Reingewinn eines Jahres, die für die 
neu geschaffenen Aktien erforderlichen Beträge zur Verfügung, oder Re 
serven werden unter teilweiser oder gänzlicher Auflösung eines oder nieh- 
rerer Konten sz. B. Gewimwortrag des letzten Jahres) flüssig gemacht; 
also ans dem Vermögen der Gesellschaft — denn der in Reserve ge 
stellte Gewinn ist Vermögen der Gesellschaft — werden die sog. Gratis 
aktien bezahlt, oder aus dem bilanzmäßigeu Iahresgewinn. 
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