Da vorher der Kurswert 160 % gewesen ist, so müßte er nach Ausübung des
Bezugsrechtes auf 155 % zurückgehen, falls die neue» Aktien dieselbe Divi
dendenberechtigung wie die alten haben, d. h. vom Beginn des laufenden Ge
schäftsjahres ab. Derjenige Aktionär, der von dem ihm zustehenden Vezugs-
rechte keinen Gebrauch macht, würde also in diesem Falle 5 % am Kurse ver
loren haben.
Der Aktionär, der selbst das Bezugsrecht nicht ausüben will, entweder
»veil er seineil Besitz in dem betreffenden Papier durch Bezug neuer Stücke
nicht noch vermehren will, oder weil er kein Geld hat, sie zu beziehen,
oder der Aktionär, der das Bezugsrecht nicht ausüben kann, weil er nicht
die erforderliche Anzahl Aktien besitzt, wird sein Bezugsrecht an der Börse
verkaufen. Solche „krumnie Beträge", die nicht ausreichen, um das
Bezugsrecht auf die neuen Aktien auszuüben, werden „Spitze n" ge
nannt. — Durch Vergrößerung des Aktienkapitals wird, wenn der Gesamt
gewinn der Unternehmung nicht steigt, der auf die einzelnen Aktien ent
fallende Anteil geringer werden. Man spricht dann von einer „Verwässe
rung" des Kapitals.
Beim Bezüge junger Aktien auf Grund alter Aktien ist die Ein
reichung der Stücke söhne Kuponbogen) erforderlich. Die alten
Aktien erhalten, damit das Bezilgsrecht auf dieselben Aktien nicht zwei
mal ausgeübt werden kann, einen diesbezüglichen Vermerk, z. B. „Be-
zngsrecht 1926 ausgeübt". In der Regel werden die jungen Aktien nicht
sofort ausgegeben, sondern es werden zunächst Jnterimsscheine
allsgestellt.
Ein Produkt der eigenartigen wirtschaftlichen Entwicklung der Kriegs-
und Nachkriegszeit sind die Gratisaktie n. Dein Aktionär, der sie er
hält, wird damit nur scheinbar eine unentgeltliche Zu
wendung gemacht. Er liefert zwar direkt keinen Gegenwert an die
Gesellschaft, aber der Betrag wird aus der ihill anteilig gehörenden Masse
entnommen. Entweder stellt die Gesellschaft zu Lasten des Gewinn- und
Verlustkontos, also aus dem Reingewinn eines Jahres, die für die
neu geschaffenen Aktien erforderlichen Beträge zur Verfügung, oder Re
serven werden unter teilweiser oder gänzlicher Auflösung eines oder nieh-
rerer Konten sz. B. Gewimwortrag des letzten Jahres) flüssig gemacht;
also ans dem Vermögen der Gesellschaft — denn der in Reserve ge
stellte Gewinn ist Vermögen der Gesellschaft — werden die sog. Gratis
aktien bezahlt, oder aus dem bilanzmäßigeu Iahresgewinn.
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