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d) Vertretung der Aktien in der Generalversammlung.
Konversion, Sanierung, Fusion, Interessen
gemeinschaft.
In den Geschäftsbedingungen vieler Banken heißt es: Die Bank ist er
mächtigt, die bei ihr im Depot ruhenden Aktien ihrer Geschäftsfreunde in
der Generalversammlung zu vertreten, sofern ihr nicht gegenteilige Wei
sungen zugehen. — Da die Interessen der Aktionäre oft nicht die gleichen
wie die der Bank sind, sollte eine derartige Generalvollmacht grundsätzlich
nicht erteilt werden. Ein „Aktienpaket" gibt Einfluß in der General
versammlung, ermöglicht die Wahl in den Aufsichtsrat und damit in
gewisser Weise Teilnahme an der Leitung der Gesellschaft.
Sinkt aus wirtschaftlichen Gründen oder infolge politischer Verhältnisse
der Zinsfuß, so suchen auch Staaten, Provinzen, Gemeinden und Gesell
schaften für die von ihnen ausgegebenen Anleihen einen Nutzen zu ziehen,
indem sie deren Zinsen herabsetzen, die Anleihen konvertieren. Der
Gläubiger, der in die Zinsherabsetzung nicht einwilligt, erhält das
Kapital zum Nennwerte zurückgezahlt. Wer sich dagegen mit der Kon
version einverstanden erklärt, bekommt mitunter noch eine sogenannte
„K o n v e r t i e r u n g s p r ä m i e" und die Zusicherung, daß der Zins-
fuß innerhalb einer gewissen Frist nicht noch weiter herabgesetzt wird. -
Nicht zu verwechseln ist eine solche Konversion mit der aufge
zwungenen Zinsherabsetzung bankerotter Staaten, in welchem
Falle man von notleidenden Anleihen und notleidenden
Kupons spricht. Nur ein Staat oder ein Gemeindewesen, dessen Finan
zen als gut und geregelt gelten, kann sich eine Konversion seiner An
leihen gestatten, denn stellt einfaulerSchuldner seinen Gläubigern
anheim, Rückzahlung des Kapitals zum Nominalwert zu verlangen oder
in eine Zinsherabsetzung einzuwilligen, so wird jeder Rückzahlung fordern.
Eine Konversion kann auch in einer Umwandlung der Anleihe in eine
höher verzinsliche bestehen. Eine solche „Heraufkonvertierung" kommt
manchmal in Zeiten der Geldknappheit vor. —
Hat eine Aktiengesellschaft infolge von Mißwirtschaft, schlechter Kon
junktur usw. eine Untcrbilanz aufzuweisen, so ist, da nur der Überschuß
der Aktiva über die Passiva verteilt werden darf, eine Dividendenzahlung
so lange ausgeschlossen, bis der Verlust ausgeglichen und wieder ein Über-
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