Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

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il. 7— 
d) Vertretung der Aktien in der Generalversammlung. 
Konversion, Sanierung, Fusion, Interessen 
gemeinschaft. 
In den Geschäftsbedingungen vieler Banken heißt es: Die Bank ist er 
mächtigt, die bei ihr im Depot ruhenden Aktien ihrer Geschäftsfreunde in 
der Generalversammlung zu vertreten, sofern ihr nicht gegenteilige Wei 
sungen zugehen. — Da die Interessen der Aktionäre oft nicht die gleichen 
wie die der Bank sind, sollte eine derartige Generalvollmacht grundsätzlich 
nicht erteilt werden. Ein „Aktienpaket" gibt Einfluß in der General 
versammlung, ermöglicht die Wahl in den Aufsichtsrat und damit in 
gewisser Weise Teilnahme an der Leitung der Gesellschaft. 
Sinkt aus wirtschaftlichen Gründen oder infolge politischer Verhältnisse 
der Zinsfuß, so suchen auch Staaten, Provinzen, Gemeinden und Gesell 
schaften für die von ihnen ausgegebenen Anleihen einen Nutzen zu ziehen, 
indem sie deren Zinsen herabsetzen, die Anleihen konvertieren. Der 
Gläubiger, der in die Zinsherabsetzung nicht einwilligt, erhält das 
Kapital zum Nennwerte zurückgezahlt. Wer sich dagegen mit der Kon 
version einverstanden erklärt, bekommt mitunter noch eine sogenannte 
„K o n v e r t i e r u n g s p r ä m i e" und die Zusicherung, daß der Zins- 
fuß innerhalb einer gewissen Frist nicht noch weiter herabgesetzt wird. - 
Nicht zu verwechseln ist eine solche Konversion mit der aufge 
zwungenen Zinsherabsetzung bankerotter Staaten, in welchem 
Falle man von notleidenden Anleihen und notleidenden 
Kupons spricht. Nur ein Staat oder ein Gemeindewesen, dessen Finan 
zen als gut und geregelt gelten, kann sich eine Konversion seiner An 
leihen gestatten, denn stellt einfaulerSchuldner seinen Gläubigern 
anheim, Rückzahlung des Kapitals zum Nominalwert zu verlangen oder 
in eine Zinsherabsetzung einzuwilligen, so wird jeder Rückzahlung fordern. 
Eine Konversion kann auch in einer Umwandlung der Anleihe in eine 
höher verzinsliche bestehen. Eine solche „Heraufkonvertierung" kommt 
manchmal in Zeiten der Geldknappheit vor. — 
Hat eine Aktiengesellschaft infolge von Mißwirtschaft, schlechter Kon 
junktur usw. eine Untcrbilanz aufzuweisen, so ist, da nur der Überschuß 
der Aktiva über die Passiva verteilt werden darf, eine Dividendenzahlung 
so lange ausgeschlossen, bis der Verlust ausgeglichen und wieder ein Über- 
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