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schaft und Industrie" vom Reichsrat (in der Regel auf 5 Jahre) ge-
wählt wird.
Organ für die Börsenleitung ist der B ö r s e n v o r st a n d. Ihm liegt
die Handhabung der Ordnung in den Börsenräumen ob, er hat weiter die
Befolgung der in bezug auf die Börse erlassenen Gesetze zu überwachen
und über die Zulassung und den Ausschluß vom Börsenbesuch zu entscheiden.
Die Zulassung zum Börsenbesuch ist nicht sehr erschwert.
Ausgeschlossen sind nur sBörsengesetz § 7):
1. Personen weiblichen Geschlechts *);
2. Personen, die sich nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte
befinden;
3. Personen, die infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung
über ihr Vermögen beschränkt sind;
4. Personen, die wegen betrügerischen Bankerotts rechtskräftig ver
urteilt worden sind;
5. Personen, die wegen einfachen Bankerotts rechtskräftig verurteilt
sind;
6. Personen, die sich im Zustande der Zahlungsunfähigkeit befinden;
7. Personen, gegen die durch rechtskräftige oder für sofort wirksam
erklärte ehrengerichtliche Entscheidung auf Ausschließung von dem
Besuche einer Börse erkannt ist.
Die Zulassung und Wiederzulassüng zum Bvrsenbesuche kann in den Fällen
unter 2 und 3 nicht vor der Beseitigung des Ausschlicßungsgrundes, in dein
Falle unter 5 nicht vor Ablauf von 6 Monaten, nachdem die Strafe verbüßt,
verjährt oder erlassen ist, erfolgen; sie darf in dem letzteren Falle und ebenso in
dem Falle unter 6 nur stattsinden, wenn der Börsenvorstand den Nachweis für
geführt erachtet, daß die Schuldverhältnisse sämtlichen Gläubigern gegenüber
durch Zahlung, Erlaß oder Stundung geregelt sind. Einer Person, welche im
Wiederholungsfälle in Zahlungsunfähigkeit oder in Konkurs geraten
ist, muß die Zulassung oder Wiederzulassung mindestens für die Dauer eines
Jahres verweigert werden. In dem Falle unter 4 ist der Ausschluß ein dauernder.
Weitere Ausschließungsgründe können durch die Börsenordnungen fest-
gesetzt werden. Auf Antrag der Börsenorgane kann die Landesregierung
— in Preußen der Minister für Handel und Gewerbe — in besonderen
i) Durch die Novelle znm Börsengesetz vom 28. Dezember 1921 sind Personen
weiblichen Geschlechts grundsätzlich zum Börsenbesuch z u g e l a s se n. Praktisch
ist davon aber bisher kaum Gebrauch gemacht, worden.