Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

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schaft und Industrie" vom Reichsrat (in der Regel auf 5 Jahre) ge- 
wählt wird. 
Organ für die Börsenleitung ist der B ö r s e n v o r st a n d. Ihm liegt 
die Handhabung der Ordnung in den Börsenräumen ob, er hat weiter die 
Befolgung der in bezug auf die Börse erlassenen Gesetze zu überwachen 
und über die Zulassung und den Ausschluß vom Börsenbesuch zu entscheiden. 
Die Zulassung zum Börsenbesuch ist nicht sehr erschwert. 
Ausgeschlossen sind nur sBörsengesetz § 7): 
1. Personen weiblichen Geschlechts *); 
2. Personen, die sich nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte 
befinden; 
3. Personen, die infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung 
über ihr Vermögen beschränkt sind; 
4. Personen, die wegen betrügerischen Bankerotts rechtskräftig ver 
urteilt worden sind; 
5. Personen, die wegen einfachen Bankerotts rechtskräftig verurteilt 
sind; 
6. Personen, die sich im Zustande der Zahlungsunfähigkeit befinden; 
7. Personen, gegen die durch rechtskräftige oder für sofort wirksam 
erklärte ehrengerichtliche Entscheidung auf Ausschließung von dem 
Besuche einer Börse erkannt ist. 
Die Zulassung und Wiederzulassüng zum Bvrsenbesuche kann in den Fällen 
unter 2 und 3 nicht vor der Beseitigung des Ausschlicßungsgrundes, in dein 
Falle unter 5 nicht vor Ablauf von 6 Monaten, nachdem die Strafe verbüßt, 
verjährt oder erlassen ist, erfolgen; sie darf in dem letzteren Falle und ebenso in 
dem Falle unter 6 nur stattsinden, wenn der Börsenvorstand den Nachweis für 
geführt erachtet, daß die Schuldverhältnisse sämtlichen Gläubigern gegenüber 
durch Zahlung, Erlaß oder Stundung geregelt sind. Einer Person, welche im 
Wiederholungsfälle in Zahlungsunfähigkeit oder in Konkurs geraten 
ist, muß die Zulassung oder Wiederzulassung mindestens für die Dauer eines 
Jahres verweigert werden. In dem Falle unter 4 ist der Ausschluß ein dauernder. 
Weitere Ausschließungsgründe können durch die Börsenordnungen fest- 
gesetzt werden. Auf Antrag der Börsenorgane kann die Landesregierung 
— in Preußen der Minister für Handel und Gewerbe — in besonderen 
i) Durch die Novelle znm Börsengesetz vom 28. Dezember 1921 sind Personen 
weiblichen Geschlechts grundsätzlich zum Börsenbesuch z u g e l a s se n. Praktisch 
ist davon aber bisher kaum Gebrauch gemacht, worden.
	        
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