Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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Fällen  Ausnahmen  von  den  Vorschriften  über  die  Ausschließung  vom
Börsenbesuche  zulassen.
Börsenbesucher,  die  „im  Zusammenhang  mit  ihrer  Tätigkeit  an  der
Börse"  sich  etwas  haben  zuschulden  kommen  lassen,  was  sich  mit  der
Ehre  eines  Kaufmanns  nicht  verträgt,  können  von  einem  Ehrengericht, ­
  das  aus  Mitgliedern  der  Börse  besteht,  zur  Verantwortung
gezogen  werden.  Solche  mit  der  Ehre  eines  Kaufmanns  nicht  zu  vereinbarende ­
  Handlungen  sind  u.  a.:  Arglistige  Beeinflussung  der  Kurse,  z.  B.
durch  Scheingeschäfte,  Gewährung  und  Annahme  von  Geschenken,  in  der
Absicht,  falsche  Gerüchte  in  die  Presse  zu  lancieren,  Anreizungen  zu
Börsenspekulationen,  die  außerhalb  des  Geschäftsbetriebes  des  Angeregten
liegen  usw.  Auch  Journalisten  haben  sich  bereits  vor  dem  Ehrengerichte
zu  verantworten  gehabt.
Die  Strafen  des  Ehrengerichts  bestehen  in  Erteilung  eines  Veriveises,
zeitweiliger  oder  dauernder  Ausschließung  von  der  Börse.  Berufung
gegen  den  Spruch  des  Ehrengerichts  an  die  Berufungskammer,
die  aus  einem  vom  Reichsrat  bestimmten  Vorsitzenden  und  6  Beisitzern
besteht,  kann  binnen  einer  Woche  sowohl  vom  verurteilten  Beschuldigten,
wie  auch  vom  Staatskommissar,  dem  bei  ehrengerichtlichen  Verfahren
weit  größere  Rechte  als  dem  Staatsanwalt  im  prozessualischen  Verfahren
zustehen,  eingelegt  werden.
Börsenvertreter  nennt  man  die  Personen,  die  für  eine  Bank
oder  eine  Bankfirma  an  der  Börse  tätig  sind.  Sie  „handeln"  entweder,
d.  h.  sie  schließen  im  Namen  und  für  Rechnung  ihrer  Bank  bzw.  Firma
Geschäfte  ab,  oder  sie  erledigen  den  Depeschen-  und  Telcphonverkehr,
d.  h.  sie  notieren  die  während  der  Börsenzeit  telegraphisch  oder  telephonisch
einlaufenden  Aufträge,  sammeln  Kurse  und  melden  diese  nach  den
Bureaus  (Direktion,  Depositcnkassen  usw.)  oder  mittels  Telegramm  an
auswärtige  Kunden  ihrer  Firma,  depeschieren  die  Ausführungen  ustv.
Die  Zahl  der  Börsenvertreter  ist  je  nach  Größe  der  Firma  und  Höhe  der
Umsätze  sehr  verschieden.  Während  bei  kleineren  Geschäften  nur  die  Chefs  und
vielleicht  noch  ein  „junger  Mann"  und  ein  Lehrling  „mit  zur  Börse  geht",
senden  die  Berliner  Großbanken,  neben  einigen  ihrer  Direktoren,  20  und  noch
mehr  ihrer  Beamten  zur  Börse.
Hinsichtlich  der  Zulassung  von  Wertpapieren  zum  Börscnhandel,  der
Kursnotierung,  der  Umrechnung  von  Werten  in  die  deutsche  Währung
            
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