Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

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Gewährsmänner 8 Börsentage durch Aushang an der Börse bekanntge 
macht ist, und nachdem die drei „Paten" zu Protokvll erktärt haben, „daß 
sie nach sorgfältiger Prüfung den Antragsteller für einen Mann halten, 
der der Achtung seiner Berufsgenossen und der dauernden Zulassung zum 
Börsenbesuche mit der Befugnis zur Teilnahme am Börsenhandel würdig 
ist", erfolgt die Entscheidung über die Aufnahme. Der Börsenvorstand hat 
das Recht, Zulassungsanträge abzulehnen, ohne verpflichtet zu sein, 
Gründe anzugeben. Jeder Gewährsmann muß gleichzeitig mit der Stellung 
des Antrags eine Sicherheit in Höhe von 5000 RM in barem Gelde 
oder in börsengängigen Wertpapieren leisten. Die Industrie- und Handels 
kammer ist berechtigt, über die Sicherheiten nach freiem Ermessen zu ver 
fügen szu Gunsten geschädigter Gläubiger usw.), wenn die Zulassung inner 
halb von 3 Jahren wieder zurückgenommen werden muß. Die Sicherheiten 
werden zurückgegeben, wenn die Zulassung rechtskräftig abgelehnt wird, 
oder wenn sich innerhalb von 3 Jahren nach der Zulassung kein Anlaß zur 
Inanspruchnahme der Gewährsmänner ergeben hat. 
Mit der Befugnis, im Namen und für Rechnung des Dien si 
tz e r r n am Börsenhandel teilzunehmen, können auf die Dauer eines Kalender 
jahres zum Börsenbesuch zugelassen werden kaufmännische Angestellte 
eines zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Börsenbesuchers seiner 
Aktiengesellschaft usw.j. Der Börsenvorstand mutz die Zulassung zu 
rücknehmen, wenn der Angestellte Geschäfte auf eigene Rechnung macht. 
Die unmittelbare Aufsicht über die Berliner Börse steht der 
Berliner Handelskammer zu. Die Leitung der Börse erfolgt durch einen 
Börsenvorstand, der aus 63 Mitgliedern besteht, von denen 13 — 
7 für die Wertpapier-, 4 für die Produkten- und 2 für die Metallbörse — 
von der Handelskammer aus ihrer Mitte für 1 Jahr, die anderen 50 
aus den mit der Befugnis am Börsenhandel zum Börsenbesuch Zugelassenen 
auf 3 Jahre gewählt werden. Seit 1919 gehören dem Börsenvorstand 
auch 2 Vertreter der kaufmännischen Angestellten an, die im übrigen 
eine „Gemeinschaft der Berliner Börsenvertreter" zur Wahrung ihrer 
Interessen an der Börse geschaffen haben. 
Zur Schlichtung von Streitigkeiten aus einem an der Berliner Fonds 
börse abgeschlossenen Geschäfte, das die Lieferbarkeit der Werte 
oder die Auslegung oder Anwendung dieser Bedingungen oder bestehender 
Usancen betreffen, werden von einem im Börsengebäude tagenden Aus-
	        
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