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Gewährsmänner 8 Börsentage durch Aushang an der Börse bekanntge
macht ist, und nachdem die drei „Paten" zu Protokvll erktärt haben, „daß
sie nach sorgfältiger Prüfung den Antragsteller für einen Mann halten,
der der Achtung seiner Berufsgenossen und der dauernden Zulassung zum
Börsenbesuche mit der Befugnis zur Teilnahme am Börsenhandel würdig
ist", erfolgt die Entscheidung über die Aufnahme. Der Börsenvorstand hat
das Recht, Zulassungsanträge abzulehnen, ohne verpflichtet zu sein,
Gründe anzugeben. Jeder Gewährsmann muß gleichzeitig mit der Stellung
des Antrags eine Sicherheit in Höhe von 5000 RM in barem Gelde
oder in börsengängigen Wertpapieren leisten. Die Industrie- und Handels
kammer ist berechtigt, über die Sicherheiten nach freiem Ermessen zu ver
fügen szu Gunsten geschädigter Gläubiger usw.), wenn die Zulassung inner
halb von 3 Jahren wieder zurückgenommen werden muß. Die Sicherheiten
werden zurückgegeben, wenn die Zulassung rechtskräftig abgelehnt wird,
oder wenn sich innerhalb von 3 Jahren nach der Zulassung kein Anlaß zur
Inanspruchnahme der Gewährsmänner ergeben hat.
Mit der Befugnis, im Namen und für Rechnung des Dien si
tz e r r n am Börsenhandel teilzunehmen, können auf die Dauer eines Kalender
jahres zum Börsenbesuch zugelassen werden kaufmännische Angestellte
eines zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Börsenbesuchers seiner
Aktiengesellschaft usw.j. Der Börsenvorstand mutz die Zulassung zu
rücknehmen, wenn der Angestellte Geschäfte auf eigene Rechnung macht.
Die unmittelbare Aufsicht über die Berliner Börse steht der
Berliner Handelskammer zu. Die Leitung der Börse erfolgt durch einen
Börsenvorstand, der aus 63 Mitgliedern besteht, von denen 13 —
7 für die Wertpapier-, 4 für die Produkten- und 2 für die Metallbörse —
von der Handelskammer aus ihrer Mitte für 1 Jahr, die anderen 50
aus den mit der Befugnis am Börsenhandel zum Börsenbesuch Zugelassenen
auf 3 Jahre gewählt werden. Seit 1919 gehören dem Börsenvorstand
auch 2 Vertreter der kaufmännischen Angestellten an, die im übrigen
eine „Gemeinschaft der Berliner Börsenvertreter" zur Wahrung ihrer
Interessen an der Börse geschaffen haben.
Zur Schlichtung von Streitigkeiten aus einem an der Berliner Fonds
börse abgeschlossenen Geschäfte, das die Lieferbarkeit der Werte
oder die Auslegung oder Anwendung dieser Bedingungen oder bestehender
Usancen betreffen, werden von einem im Börsengebäude tagenden Aus-