Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

Handelskammer,  gegen  deren  Entscheidung  innerhalb  zweier  Wochen  nach  Empfang ­
  der  Mitteilung  die  Klage  beim  Bezirksausschüsse  zu.
Falls  mehrere  Vertreter  desselben  Betriebs  (Gesellschafter
einer  offenen  Handels-Gesellschaft,  Vorstandsmitglieder  einer  Aktien-Gescllschaft,
  persönlich  haftende  Gesellschafter  einer  Kommandit-Gesellschaft  oder
Kommandit-Gesellschaft  auf  Aktien,  Geschäftsführer  einer  Gesellschaft  mit  beschränkter ­
  Haftung,  Vorstandsmitglieder  einer  eingetragenen  Genossenschaft,
Repräsentanten  oder  Gruben-Vorstandsmitglieder  von  Gewerkschaften,  gesetzliche ­
  oder  satzungsmäßige  Vertreter  anderer  als  der  vorgenannten  juristischen
Personen)  die  Börse  besuchen,  so  ist  für  den  2.  und  jeden  weiteren  Vertreter
ein  Zuschlag  von  je  25  %  der  genannten  Gebühren  zu  entrichten.
Für  die  Zulassung  der  am  Börsenhandel  Teilnehmenden  wird  eine
einmalige  Gebühr  (Aufnahmegebühr)  in  Höhe  der  doppelten
Jahresgebühr  der  veranlagten  Stufe  erhoben.
Für  die  Zulassung  weiterer  Vertreter  desselben  Betriebes  ist  in  den  Stufen
1—5  ein  Zuschlag  von  2b  %  der  doppelten  Jahresgebühr,  in  den  Stufen  6—9
ein  Zuschlag  von  25  %  der  Jahresgebühr  der  veranlagten  Stufe  zu  entrichten.
Personen,  die  ohne  Befugnis  zur  Teilnahme  am  Börsenhandel  die  Börse
besuchen,  haben  einen  Betrag  von  100  NM  zu  entrichten.  sZur  Einziehung
gelangen  50  NM.)
Für  die  Einführung  von  G  ä  st  e  n  ist  eine  Gebühr  von  5  RM  für  den
Tag  zu  zahlen.
Für  den  Besuch  der  Börsenversammlungen  durch  kaufmännische  An  -
g  e  st  eilte  sProkuristen,  Handlungsgehilfen,  Volontäre  und  Lehrlinge)  —  sie
erhalten  nicht  eine  Börsen-,  sondern  nur  eine  Eintrittskarte  —
sind  zu  entrichten:
für  die  3  ersten  zugelassenen  kaufmännischen  Angestellten  je  80  NM,
für  jeden  folgenden  eine  um  40  RM  steigende  Gebühr.
Hiervon  werden  erhoben:
für  den  1.  bis  3.  kausmännischen  Angestellten  je  80  RM

4.

.,  10.

„

.,  40

11.

„  20.

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„  36

21.

„  30.

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32

31.

..  40.

.,  28

41.

und  die  folgenden

„

24

Für  den  Zutritt  von  Boten  zu  den  Börsenversammlungen  sind  von  demjenigen ­
  Betriebe,  der  ihre  Zulassung  beantragt  hat,  folgende  Gebühren  zu
entrichten:
für  den  ersten  zugelassenen  Boten  20  RM,
für  jeden  folgenden  10  RM  mehr.

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