Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

Jeder Vertreter der Presse zahlt eine Gebühr von 12 Reichsmark. 
Die Gebühren werden je zur Hälfte im April nnd Oktober erhoben. Die 
Halbjahrsrate ist anch dann voll zu entrichten, wenn die Gebührenpflicht im 
Laufe des Halbjahrs eintritt oder endigt *). 
II. Einführungsgebühren (für Wertpapiere). 
Werden Wertpapiere an der Berliner Börse eingeführt, so ist für 
die Inanspruchnahme der Börsencinrichtungcn, unabhängig davon, ob ein 
Prospekt eingereicht worden ist oder nicht, eine Gebühr fEinführungs- 
gebühr) von dem Antragsteller zu entrichten. Die Papiere gelten spätestens 
als eingeführt, wenn die Lieferbarkeit ausgesprochen ist. 
Für die Höhe der Gebühr, die abgesehen von den Fällen zu III nnd V von 
dem Nennwerte berechnet wird, ist der folgende Tarif maßgebend: 
I. Festverzinsliche Wertpapiere: 
für jede angefangene Million 200 RM. 
Ausnahmen: 
1. Die Einführung deutscher Reichs- und Staatsanleihen sowie der durch 
die Rentenbankcn ausgegebenen Rentenbricfe ist gebührenfrei. 
2. Die Hälfte des Satzes unter I ist zu bezahlen: 
a) für Anleihen, deren Verzinsung von dem Reich oder einem Bundes 
staat gewährleistet wird) 
d) für Anleihen kommunaler Körperschaften (Provinz-, Kreis-, Stadt 
oder Synodalanleihen) oder der Kreditanstalten dieser Körperschaften) 
e) für Pfandbriefe oder Schuldverschreibungen von öffentlichen Kredit 
instituten, die durch Vereinigung von Grundbesitzern gebildet sind 
(Landschaften) oder unter staatlicher oder kommunaler Verwaltung 
stehen, sowie für Pfandbriefe oder Schuldverschreibungen von preu 
ßischen Provinzial- (Kommunal-) ständischen Kreditinstituten) 
d) für Hypotheken- und Schifsspfandbriefe. 
3. Wird bei Schuldverschreibungen, für die die Landesregierung angeordnet 
hat, das; es der Einreichung eines Prospektes nicht bedarf, der Betrag 
der einzuführenden Wertpapiere dem Börsenvorstande nicht mitgeteilt, 
so wird die Gebühr im Einzclfalle von der Zulassungsstelle festgesetzt. 
4. Für die Einführung festverzinslicher Wertpapiere, die bereits eingeführt 
waren nnd durch Abstempelung eine Änderung der Rechtsverhältnisse 
erfahren haben, ohne daß der Nennbetrag erhöht wurde, ist die Hälfte 
des Satzes unter I zu bezahlen. 
II. Fe st verzinsliche ausländische Wertpapiere: 
für jede angefangene Million 400 RM. 
i) Im Herbst 1926 waren zum Besuch der Berliner Börse zugelassen: 
2530 selbständige Börsenbesucher, .2500 Angestellte, 587 freie Makler und 
108 Kursmakler.
	        
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