Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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schaftliche  Schuldverschreibungen,  sofern  die  Regierung  die  Befreiung
vom  Prospektzwang  ausgesprochen  hat.  Durch  die  Prospektbefreiung  gilt
die  Zulassung  „als  erfolgt".  Gegen  die  Beschlüsse  der  Zulassungsstelle
kann  Beschwerde  eingelegt  werden.  Die  Zulassungsstelle  darf  auch
bereits  zum  Börsenhandel  zugelassene  Wertpapiere  lvieder  vom  Handel
ausschließen.
Für  Wertpapiere,  deren  Zulassung  zum  Börsenhandel  verweigert  oder
nicht  nachgesucht  ist,  darf  (§  43  BG.s  eine  amtliche  Kursfeststellung  nicht
erfolgen.  Geschäfte  in  solchen  Wertpapieren  sind  von  der  Benutzung  der
Börseneinrichtungen  ausgeschlossen  und  dürfen  von  den  Kursmaklern  nicht
verniittelt  werden.  Auch  dürfen  für  solche  an  der  Börse  abgeschlossenen
Geschäfte  Kurszettel  nicht  veröffentlicht  oder  in  mechanisch  hergestellter
Vervielfältigung  verbreitet  werden,  sofern  nicht  die  Börsenordnung  für
besondere  Fälle  Ausnahmen  gestattet.
Die  Effekten  müssen  sausgenommcn  sind  Aktien  oder  Jnterimsscheine
von  Versicherungsgesellschaften)  voll  gezahlt  sein  und  auf  deutsche
Währung  oder  gleichzeitig  aus  diese  und  eine  andere  Währung  lauten,
die  Zinsen  und  Dividenden  sowie  die  gekündigten  Stücke  an  einem
deutschen  Börsenplatz  zahlbar  sein  und  die  Aushändigung  der  neuen  Zinsbogen ­
  daselbst  kostenfrei  erfolgen.  Werden  Ausnahmen  hiervon  gewährt,
so  muß  darüber  dem  Staatskommissar  unter  Angabe  von  Gründen  berichtet ­
  werden.  Aktien  inländischer  Kreditbanken  werden  nur  zugelassen,
wenn  sich  die  Banken  verpflichten,  alle  zwei  Monate  Zwischenbilanzen
zu  veröffentlichen  bz!v.  der  Reichsbank  einzureichen  (siehe  S.  144).
Aktien  eines  zur  Aktiengesellschaft  oder  Kominanditg
  e  s  e  l  l  s  ch  a  f  t  auf  Aktien  u  m  g  e  w  a  u  d  e  l  t  e  n  U  n  t  e  r  n  e  h  -
in  e  n  s  dürfen  zum  Börscnhandel  nicht  vor  Ablauf  eines  Jahres  nach
Eintragung  der  Gesellschaft  in  das  Handelsregister  und  vor  Veröffentlichung ­
  der  ersten  Jahresbilanz  nebst  Gewinn-  und  Verlustrechnung  zugelassen ­
  werden.  Hierdurch  soll  vermieden  werden,  daß  unter  Ausnützung
einer  günstigen  Zeitströmung  Aktien  von  Unternehmungen  zum  Börsen-Handel
  eingeführt  werden,  die  sich  in  keiner  Weise  zum  Betriebe  durch
eine  Aktiengesellschaft  eignen,  und  deren  finanzielle  Ergebnisse  von  der
Öffentlichkeit  sich  noch  nicht  beurteilen  lassen.  Ob  ein  Zeitraum  von
einem  Jahr  hierfür  ausreichend  ist,  muß  allerdings  sehr  fraglich  erscheinen. ­
  Was  hat  man  durch  diesen  Gesetzesparagraphen  erreicht?  Die
            
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