Object: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

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VII. Abihnitt: Einzelne Schuldverhältnijje. 
sigentlidhen Sinne nicht zuläßt und mır das Iandesrechtlich bereits entftandene 
Jortbeftehen läßt; vol. Bem. 3 zu 8 1010. 
Neber Teilbarkeit eines a, Beitungsunternehmen8 
bagl. NG. in BI. f. RA. Bd. 68 S. 55 ff. und Seuff. Arch. Bd. 59 Nr. 5. 
Unteilbarfeit wird ferner im Anfhluß an die gemeinrechtliche Doktrin 
und Praxis auch dann anzunehmen fein, wenn die mehreren gemeinfchaftliche 
Sache feine felbitändige Sache, Jondern einen Befjtandteil einer im 
der real abgeteilten Sache bildet und die Fortdauer der Gemeinihaft 
in Unfehung diejes BeftandteilS fir die Eigentümer der übrigen Teile not- 
mendig_ift oder ohne unverhältnismäßige Koften nicht erfeßbar wäre. 
. Dies trifft zu auf gemeinfdhaftlihe Eingänge, Cinfahrten, Zu 
Fahrten und Hausgänge eines unter mehreren real abgeteilten Saufes, 
auf gemeinichaftlige Scheunentennen, Schwellen, gemeinjdhaftlidhe SH of= 
räume, wenn diefe von der Art find, daß fie hei einer Teilung nicht mehr 
ıl8 Höfe zum Sinfahren, Eingehen 2c. benußt werden Könnten, ohne daß 
KU eine Dienitbarkeit für den anderen Zeil heftellt yürde. Baal. hiezu 
Bl f. NY. Bd. 41 S. 328, Bd. 43 S. 286, bayr. Dberft. LS. Bd. 7 S. 401, 
SE a a. a. ©., Bimmermann, Archiv f. d. zivililt. Yrazis 
Die Vorausfjeßungen der Teilbarkeit treffen audh dann zu, wenn mehrere 
jelbitändige Sachen unter fih gleichartig find, was insbefondere 3. BD. 
Jei gleicdhartigen Wertpapieren zutrifft. Daß diefe mehreren Gegenftände 
zugleich gleichwertig unter fich find (wie dies in €. I ausgefprochen 
war), it nicht notwendig, 3. B. zwei Teilhaber befiken zu gleichen Anteilen 
zin Wertpapier zum Nominalwerte von 1000 ME. und zwei gleichwertige 
Wertpapiere zum Nominalbetrage von je 500 ME. Hier kann — den 
leihen Kurswert der Papiere vorausgefeßt — zum Zwede der Teilum 
der eine das Papier über 1000, der andere die zwei Mapiere über je 500 ME 
erhalten CR. II, 759). Anders natürlich bei einzelnen Stücen einer „Garnitur“ 
oder bei Einzelbänden eines Werkes (vol. DVertmann Bem. 83). 
Die Tatfache, daß die Ausführung der NMaturalteilung einen großen Ro {ten 
aufmand erfordert, muß auf die Frage, vb Teilung in Natur möglich und 
yläfftg jet, ohne Einfluß fein, val. Recht 1901 S. 17. 
Wenn das Gemeinfchaftsverhältnis nach feinem näheren rechtliden Inhalte, 
der Dauer und der DAN der Muflöfung durch Naturalkteilung über= 
daupt noch nicht geklärt ift, fo ijt für eine Berfteigerung nah $ 753 
no) fein Raum, e8 hat zunächft der Prozeßridhter zu entfcheiden, val. VLG. 
Darmitabt, Hentral-Bl. Bd. 7 S, 709. 
Die perjönliden Berbältniffe der gegenwärtigen Eigentümer fommen 
ıicht in Slnfleg, val. ROSE. bei Warneyer Crg.-Bd. 1910 Nr. 113. . 
Wegen der Teilbarkeit von Darlehenshypotheken vgl. die Aus 
EN in RGS, Bd. 65 S. 7. 5 , 
et einem Gypothekfenbriefe ermöglicht jidh die natürliche 
Teilung durch GHerftellung und Aushändigung eines Teilhypotheken- 
briefs, f. $ 1152, ROSE, Bd. 59 S. 318, Bd. 69 S. 42. 
3, Die ftritte Unteilbarkeit eines Gegenftandes kann auch vom Gefeßgeber 
(deei au8sdrüclioh beftimmt fein. Die8 trifft z. VB. zu hinfichtlich der fog. 
Samilienpabiere im Sinne des 8 2047 Wbof. 2, fowie bezüglich der N£tien f. 8179 
DOB. (Art. 207 Abi. 3 4. &). . 
Sn diefer Richtung fommen ferner HauptfächligH noch landesredhtliche Bor- 
[Oriften in Betracht: fo läßt Art, 119 €. jene LandeSrechtliden VBorfchriften unberührt, 
welche die Teilung eines Orundftücds oder die getrennte Beräußerung von Orund- 
Itücken, die bisher zujammen beivirtidhaftet worden find, unterfagen oder befchränken. 
Val. Bem. zu jenem Art.; für Bayern gehören hieher auch Art. 20 des Forftgefekes und 
Urt. 43 des ZFurbereinigungsgefebe8 vom 29. Mai 1886. 
, XI. Die ar SE diefes Anfprucdhs gefchieht, wie oben bereitZ betont, im ordent- 
fiden brozefunalen | alolch nach der ZBO., wie eine fonftige Alageerhebung. 
a) Der Klageantrag muß bereits auf eine beftimmte Art der NMaturalteilung 
gerichtet fein, wie bei einer fonitigen Rage, jo daß alfo der Richter nicht 
mehr mit feinem CErmeffen ergänzend einzutreten braucht. (Der Kläger hat 
aud) die BHerlegbarkeit des gemeinfchaftlihen Gegenitandes ohne Wert» 
minderung zu heweifen.) . . , 
„. Hreilih ijt dadurch nicht ausgefchloffen, daß das Gericht (vergleichs= 
meife) einen zwedmäßigen Teilunasvorfchlag macht. €8 darf aber den Teil= 
x 
A
	        
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