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Der Prospekt muß u. a. angeben: den Namen der Gesellschaft, des
Gemeinwesens usw., für bereu Werte die Zulassung erfolgen soll; den
Rechtstitel, auf dem die Berechtigung zur Ausgabe der Wertpapiere be
ruht; den Verwendungszweck; den Nennbetrag der Emission; die Num-
niern der zu emittierenden Stücke; die Bestimmungen iiber die Tilgung
der Anleihe, die Art der Sicherstellung und die Vorzugsrechte, die den zu
emittierenden Werten vor früher ausgegebenen Werten oder diesen vor
jenen zustehen, kurz, der Prospekt muß alle die Angaben enthalten, die
für die Prüfung des Wertes des zu emittierenden 'Papieres von Be
deutung sind. Der Prospekt wird der Zulassungsstellc in der Regel zu
gleich mit dem Zulassungsantrage eingereicht, und auf ihn erstreckt sich
der Hauptteil der Prüfung.
Die Zulassungsstellen gehen über die durch Gesetz und Einführungsbe
stimmungen vorgeschriebenen Mindestforderungen mitunter noch hinaus
und legen dem Emittenten zur Sicherung des Publikums (Schutz vor
Übervorteilung) und zur Erleichterung des Verkehrs oft noch mancherlei
tveitere Verpflichtungen auf. Ob und inwieweit die Zulassungsstellen
hierzu berechtigt sind, darüber gehen die Ansichten auseinander. Haupt
aufgabe der Zulassungsstellen muß sein und bleiben, nach Möglichkeit
dafür zu sorgen, daß das inländische Kapital vor Verlusten bewahrt wird.
Die Zulassung von Effekten zum Börsen terminhandel erfolgt
durch den Börsenvorstand. Sie setzt voraus, daß bereits während eines
längeren Zeitraums ein regelmäßiger Handel in dem Wertpapiere statt
gefunden hat.
5. Haftung des Lmiftwnshauses.
Enthält der Prospekt (Börsengesetz §§ 45—49), auf Grund dessen Wert-
Papiere zum Börscnhandel zugelassen sind, unrichtige Angaben, so
haften diejenigen, die den Prospekt erlassen haben, sotvie die, von denen
der Erlaß des Prospektes ausgeht, wenn sie die Unrichtigkeit gekannt
haben oder ohne grobes Verschulden hätten kennen müssen, als
Gesamtschuldner jedem Besitzer eines solchen Wertpapieres für den
Schaden, der ihm aus der von den gemachten Angaben abweichenden
Sachlage erwachsen ist. Das gleiche gilt, wenn der Prospekt infolge de.r
Fortlassung wesentlicher Tatsachen unvollständig ist und diese Un-
vollständigkeit auf böslichem Verschweigen oder auf der böslichen Unter