Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

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Der Prospekt muß u. a. angeben: den Namen der Gesellschaft, des 
Gemeinwesens usw., für bereu Werte die Zulassung erfolgen soll; den 
Rechtstitel, auf dem die Berechtigung zur Ausgabe der Wertpapiere be 
ruht; den Verwendungszweck; den Nennbetrag der Emission; die Num- 
niern der zu emittierenden Stücke; die Bestimmungen iiber die Tilgung 
der Anleihe, die Art der Sicherstellung und die Vorzugsrechte, die den zu 
emittierenden Werten vor früher ausgegebenen Werten oder diesen vor 
jenen zustehen, kurz, der Prospekt muß alle die Angaben enthalten, die 
für die Prüfung des Wertes des zu emittierenden 'Papieres von Be 
deutung sind. Der Prospekt wird der Zulassungsstellc in der Regel zu 
gleich mit dem Zulassungsantrage eingereicht, und auf ihn erstreckt sich 
der Hauptteil der Prüfung. 
Die Zulassungsstellen gehen über die durch Gesetz und Einführungsbe 
stimmungen vorgeschriebenen Mindestforderungen mitunter noch hinaus 
und legen dem Emittenten zur Sicherung des Publikums (Schutz vor 
Übervorteilung) und zur Erleichterung des Verkehrs oft noch mancherlei 
tveitere Verpflichtungen auf. Ob und inwieweit die Zulassungsstellen 
hierzu berechtigt sind, darüber gehen die Ansichten auseinander. Haupt 
aufgabe der Zulassungsstellen muß sein und bleiben, nach Möglichkeit 
dafür zu sorgen, daß das inländische Kapital vor Verlusten bewahrt wird. 
Die Zulassung von Effekten zum Börsen terminhandel erfolgt 
durch den Börsenvorstand. Sie setzt voraus, daß bereits während eines 
längeren Zeitraums ein regelmäßiger Handel in dem Wertpapiere statt 
gefunden hat. 
5. Haftung des Lmiftwnshauses. 
Enthält der Prospekt (Börsengesetz §§ 45—49), auf Grund dessen Wert- 
Papiere zum Börscnhandel zugelassen sind, unrichtige Angaben, so 
haften diejenigen, die den Prospekt erlassen haben, sotvie die, von denen 
der Erlaß des Prospektes ausgeht, wenn sie die Unrichtigkeit gekannt 
haben oder ohne grobes Verschulden hätten kennen müssen, als 
Gesamtschuldner jedem Besitzer eines solchen Wertpapieres für den 
Schaden, der ihm aus der von den gemachten Angaben abweichenden 
Sachlage erwachsen ist. Das gleiche gilt, wenn der Prospekt infolge de.r 
Fortlassung wesentlicher Tatsachen unvollständig ist und diese Un- 
vollständigkeit auf böslichem Verschweigen oder auf der böslichen Unter
	        
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