Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

lassung einer ausreichenden Prüfung seitens derjenigen, welche den Pro 
spekt erlassen haben, oder derjenigen, von denen der Erlaß des Prospektes 
ausgeht, beruht. 
Die Ersatzpflicht wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß der Prospekt die An 
gaben als von einem Dritten herrührend bezeichnet. Sie erstreckt sich nur aus 
diejenigen Stücke, die auf Grund des Prospektes zugelassen und von dem Be 
sitzer auf Grund eines im Jnlande abgeschlossenen Geschäftes erworben sind. 
Ihr kann dadurch genügt werden, daß die Wertpapiere gegen Erstattung des 
von dem Besitzer nachgewiesenen Erwerbspreises oder desjenigen Kurswertes, 
den sie zur Zeit der Einführung hatten, übernommen werden. 
Ausgeschlossen ist die Ersatzpflicht, lvenn der Besitzer des Papieres 
die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben des Prospektes bei 
dem Erwerbe gekannt hat. Der Ersatzanspruch verjährt in 5 Jahren. 
Eine Vereinbarung, die die Haftpflicht ausschließt oder verringert, ist 
unstatthaft. 
4- Der Handel „per Erscheinen". 
Für die zur öffentlichen Zeichnung aufgelegten Wertpapiere darf nach 
§ 42 des Börsengesetzes vor beendeter Zuteilung an die 
Zeichner eine amtliche Feststellung des Preises nicht er 
folgen. Hierdurch soll verhütet werden, daß Emissionshäuser die Effekten, 
die bei ihnen zur öffentlichen Zeichnung aufgelegt sind, an der Börse „per 
Erscheinen" höher als zum Emissionskurse verkaufen und den Zeichnern 
nichts oder nur sehr geringe Beträge zuteilen. Weiter soll auch ver 
mieden werden, daß unreelle Zeichner die Stücke, auf die sie glauben 
rechnen zu dürfen, verkaufen oder dadurch den Kurs drücken. 
Vor beendeter Zuteilung an die Zeichner sind Geschäfte in diesen 
Werten von der Benutzung der Börseneinrichtungen ausgeschlossen. Kurse 
dürfen hierfür, ebenso wie für die nicht zugelassenen Werte, von den 
Kursmaklern ssiehe S. 429 ff.) nicht festgestellt werden. Auch ist es ver 
boten, hierüber einen Kurs im Kurszettel zu veröffentlichen oder in me 
chanisch hergestellter Vervielfältigung zu verbreiten. Gestattet ist jedoch 
der Handel derartiger Werte ohne Benutzung der amtlichen Börsenein- 
richtungen, ohne Notiz, im freien Verkehr (oft, in Anlehnung 
an den französischen Sprachgebrauch, Kulisse genannt), so bezeichnet 
im Gegensatz zum offiziellen Verkehr. 
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