Verboten ist der S t i m m e n k a u f für Generalversammlung und die
Stimmenerschleichung. Nach §§ 316—318 HGB. macht sich strafbar:
wer über die Hinterlegung von Aktien oder Jnterimsscheinen Bescheini
gungen, die zum Nachweise des Stimmrechts in einer Generalversammlung
dienen sollen, wissentlich falsch ausstellt oder verfälscht, oder von einer solchen
Bescheinigung, wissend, daß sie falsch oder verfälscht ist, zur Ausübung des
Stimmrechts Gebrauch macht;
wer sich besondere Vorteile dafür gewähren oder versprechen
l ä ßt, daß er bei einer Abstimmung in der Generalversammlung in einem ge
wissen Sinne stimme oder an der Abstimmung in der Generalversammlung
nicht teilnehme; wer besondere Vorteile dafür gewährt oderverspricht,
daß jemand Lei einer Abstimmung in der Generalversammlung in einem ge
wissen Sinne stimme oder an der Abstimmung in der Generalversammlung
nicht teilnehme;
wer die Aktien eines anderen, zu dessen Vertretung er nicht befugt ist, ohne
dessen Einwilligung zur Ausübung des Stimmrechts in der Generalversamm
lung benutzt; die gleiche Strafe trifft denjenigen, der Aktien eines anderen
gegen Entgelt leiht und für diese eines der vorbezeichneten Rechte ausübt,
sowie denjenigen, welcher hierzu durch Verleihung der Aktien wissentlich mitwirkt.
Die Überlassung des Stimmrechts an einen anderen ohne Gewährung
einer Vergütung ist statthaft. Der das Stimmrecht Überlassende wird
aber in seinem eigenen Interesse sich vorher informieren, w i e sein Ver-
treter zu stimmen beabsichtigt, daher die Erlaubnis nicht generell erteilen,
tvie es einige Banken in ihren Kontokorrentbedingungen fordern.
Die Beschlußfassung erfolgt nach einfacher Stimmenmehrheit. Jede
Aktie ^ibt in der Regel eine Stimme. Damit Aktionäre eintretenden
falls ihre Interessen auch gegen eine nur ihre Svnderinteressen ver
folgende Mehrheit zur Geltung bringen können, ist für gewisse Fälle
auch eine Minderheit von Aktionären mit Aktionsrechten gegen die
Gesellschaft ausgestattet worden:
Mit dem 20. Teil des Aktienkapitals können Aktionäre die Einberufung
einer Generalversammlung, und im Falle der Liquidation die Ernennung
von Liquidatoren durch das Gericht in wichtigen Fällen verlangen.
Mit dem 10. Teil des Aktienkapitals ist es Aktionären, wenn sie Un-
redlichkeit oder Gesetzwidrigkeit glaubhaft machen können, gestattet, ge
richtliche Revisoren zur Prüfung von Gründungs- oder Geschäfts-
führungshergängen bestellen zu lassen. Sie dürfen ferner in gewissen
Fällen Schadenersatzklagen erheben und die Genehmigung der Bilanz
vertagen lassen.
27 O. GW. 25. A. 417