Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

Um  denwirklichen  Wert  eines  unverzinslichen  Loses  zu  ermitteln,
müßte  man  sämtliche  bis  zum  Schluß  der  Ziehung  auf  die  betreffende
Anleihe  entfallenden  Gewinnbeträge,  unter  Abzug  der  Zinsen  bis  zum
Auszahlungstag,  addieren  und  durch  die  Zahl  der  zurzeit  noch  nicht  gezogenen ­
  Lose  teilen.  Bei  dieser  Rechnung  ergibt  sich,  daß  der  Kurswert
aller  in  Deutschland  zum  Handel  zugelassenen  Los-  und  Prämienanleihen
erheblich  höher  als  ihr  rechnungsmäßiger  Wert  ist.  Diese  hohen  Kurse
der  ausländischen  Lospapiere  haben  vielfach  zur  Fälschung  des  deutschen
Stempels  geführt.  sGegenmaßregcl:  Kontrollstcmpel  von  1908;  nur  die
mit  ihm  versehenen  Lose  sind  lieferbar.)
Bei  einigen  Losanleihen  finden  Prämien-  und  A  m  o  r  t  i  -
sationsziehungen  statt.  In  diesem  Falle  nehmen  die  bereits  zur
Rückzahlung  gezogenen  Lose  noch  bis  zum  Schluß  sämtlicher  Ziehungen
an  den  Prämienverlosungen  teil.  Bei  der  großen  Anzahl  der  mitspielenden ­
  Lose  sind  die  Gewinnchancen  naturgemäß  nur  sehr  gering.
VI.  Der  Börsenauftrag.
Da  im  allgemeinen  der  Eintritt  zur  Börse  und  der  Abschluß  von  Geschäften ­
  nur  denjenigen  gestattet  ist,  die  dort  berufsmäßig  Geschäfte  abwickeln, ­
  persönlich  bekannt  sind  und  den  nötigen  Kredit  besitzen,  so  muß  der
Außenstehende,  der  „an  der  Börse  handeln"  will,  sich  der  Vermittlung  eines
Kommissionärs  seiner  Bank  oder  eines  Bankiers)  oder  eines  Maklers  bedienen.
Wer  bei  der  Bank  oder  Bankfirma,  der  er  den  Auftrag  erteilt,  noch
kein  Depot  oder  bares  Guthaben  besitzt,  muß,  wenn  er  einen  Kaufauftrag
gibt,  eine  Anzahlung  leisten,  wenn  er  einen  Verkaufsauftrag  erteilt,  die
betreffenden  Wertpapiere  einliefern  und  in  der  Regel  auch  noch  durch
Unterzeichnung  eines  Formulars  sich  mit  de»  „Geschäftsbedingungen"
ssiehe  S.  146)  einverstanden  erklären.
Zur  Erteilung  der  Börsenaufträge  s„O  r  d  e  r  s")  werden  in  der  Regel
vorgedruckte  Formulare  —  für  Kauf-  und  Verkaufsaufträge  meist  in  verschiedenen
  Farben  —  benutzt  ssiehe  S.  426).
Der  Auftrag  muß  enthalten:
1.  die  Angabe,  ob  gekauft  oder  verkauft  werden  soll;
2.  den  Nominalwert,  der  angeschafft,  bzw.  verkauft  werden  soll,  mit
Angabe  der  Währung  sM,  Fr.,  £  usw.);
(Fortsetzung  427.)

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