Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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Anspruch  auf  Berücksichtigung  bei  der  amtlichen  Feststellung  des  Börsenpreises ­
  kann  jedoch  nur  erhoben  werden  sBörsengesetz  §  31),  wenn  das
Geschäft  durch  Vermittlung  eines  Kurs  Maklers  abgeschlossen  ist.
Die  Kurse,  zu  denen  an  der  Börse  gehandelt  wird,  sind  entweder  einheitliche ­
  und  errechnete,  oder  sie  werden  von  Fall  zu  Fall  von  den  Kontrahenten ­
  vereinbart  (variable  Kurse).
Die  Berliner  Börse  hat,  wie  auch  die  Mehrzahl  der  deutschen
Provinzbörsen,  im  Kassahandel  den  E  i  n  h  e  i  t  s  k  u  r  s.  Wie  er  errechnet ­
  wird,  ist  im  nächsten  Abschnitt  dargestellt.
Da  zu  diesem  Einheitskurse  alle  Aufträge,  soweit  der  Kurs  solche  zuläßt,
ausgeführt  werden,  bietet  er  dem  Publikum  einen  Schutz  vor  Übervorteilung ­
  („Kursschnitt")  durch  unredliche  Bankiers.  Aber  der  Einheitskurs ­
  hat  auch  Nachteile,  vor  allem  den,  daß  seine  Bildung  durch  Zufälligkeiten ­
  beeinflußt  wird,  und  weiter,  er  bringt  nur  die  Börsenstimmung  zum
Ausdruck,  die  gerade  zur  Zeit  der  Kursfeststellung  herrschte;  die  nach  Festsetzung ­
  des  Einheitskurses  eintreffenden  Nachrichten  können  diesen  nicht
mehr  günstig  oder  ungünstig  beeinflussen.
Neben  dem  E  i  n  h  e  i  t  s  kurs  besteht  bei  einer  Reihe  von  Papieren,  die
vom  Börsen  vor  st  and  ausdrücklich  zu  dieser  Art  des  Handels  zugelassen ­
  sind,  die  Notierung  fortlaufender  (variabler,
s  ch  w  a  n  k  e  n  d  e  r)  K  u  r  s  e.  Der  Handel  erfolgt  zu  festen,  jeweils  zwischen
den  Parteien  vereinbarten  Kursen,  wie  sie  beim  Zeitgeschäft  üblich  sind.
Das  Ventil,  das  der  Handel,  der  in  den  engen  Rahmen  des  Einheitskurses
nicht  mehr  zu  zwängen  war,  vor  dem  Kriege  sich  geöffnet  hatte,  war  der
„freie  Verkehr".  Als  1917  die  amtlichen  Kursnotierungen  wieder  aufgenommen ­
  wurden,  wurde  der  fortlaufende  Kurs  für  eine  Anzahl  Wertpapiere ­
  zugelassen.  Sofern  die  Schlüsse  in  bestiinmten  Mindestsummcn
erfolgen  (für  Berlin  und  Hamburg  6000  RM,  oder,  wenn  dieser  Betrag
nicht  darstellbar  ist,  7000  RM,  für  Frankfurt  a.  M-  3000  RM  sbzw.
3500  oder  4000  RMs),  kann  der  Auftraggeber  bestimmen,  ob  sein  Auftrag ­
  zum  Einheitskurse,  oder  ob  er  zum  variablen  Kurse  ausgeführt
werden  soll.
Beeinflußt  durch  sachliche  Gründe  und  politische  und  wirtschaftliche
Nachrichten,  durch  Tendcnzwcchsel  (wechselnde  Stimmung  der  Börsenbesucher), ­
  durch  Kursmeldungen,  die  von  anderen  Börsenplätzen  eintreffen,
ändern  sich  die  Kurse  fortwährend.
            
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