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Silbers von Staats wegen angekauft und ausgeprägt, aber derVer-
kehrhatsichhartnäckiggeweigert, sichdieses Geldes
zu bedienen."
Außer dem Umstande, daß das Gold wegen seines hohen Wertes sich
besser zur Zahlung sinsbesondere im internationalen Verkehrs, Auf
bewahrung oder Versendung als das Silber eignet, haben die Gold-
münzen in den Ländern, in denen sie die Grundlage des Währungs
systems bilden, den großen Vorteil, daß sie jederzeit eingeschmolzen werden
können, ohne daß der Besitzer einen nennenswerten Schaden erleidet.
Der vielfach erhobene Einwand, die Goldproduktion reiche für die Dauer
zur Ausprägung, der erforderlichen Münzen nicht aus — Sueßsche
Theorie: Die bisherige Produktion des Goldes werde auf die Dauer
nicht aufrechterhalten werden, man müsse auf einen Rückgang gefaßt sein;
Schlagwort von der „kurzen Decke, an der alle zerren" —, ist durch die
Tatsachen (f. d. Produktionsstatistik der Edelmetalle auf S. 20/21 und 27)
widerlegt worden.
Goldwährung führte zuerst England ein. Andere Goldwährungsländer
waren: Deutschland, Schweden, Norwegen, Dänemark, Holland, Ver
einigte Staaten von Amerika, Japan, Mexiko.
Seit Beginn des Weltkrieges hatte Deutschland nur noch formal
Goldwährung, tatsächlich eine solche minderer Qualität: Währung
mit zentralem Goldschatz, aber nur Papierumlauf. Man nennt eine solche
Goldwährung ohne Goldumlauf: Goldkernwährung.
Auch nach dem neuen M ü n z g e s e tz vom 30. A u g u st 1924 (siehe
S. 42) besteht weiter die G o l d k e r n w ä h r u n g. § 1 dieses Gesetzes
sagt zwar: „Im Deutschen Reich gilt die Goldwährung", und das
Gesetz schafft auch diejenigen Voraussetzungen, die zum Wesen der Gold
währung gehören. Freie Ausprägbarkeit der Goldmünzen, Beschränkung
der Zahlkraft der Silbermünzen und ihres Gesamtumlaufcs, aber die Gold
währung ist vorläufig noch ohne Goldumlauf. Neben den Goldmünzen,
sagt § 5 des Münzgesetzes, sind unbeschränktes gesetzliches Zahlungsmittel
die R e i ch s b a n k n o t e n; sie sind zwar durch Gold gedeckt, aber ihre
Einlösbarkeit ist durch § 52 des Bankgesetzes vorläufig noch s u s °
Die alten Goldmünzen sind den Reichsmarkmünzen gleichgestellt und
auf diese Weise als Ersatzmünzen wieder in den Verkehr eingeführt.