Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

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Silbers von Staats wegen angekauft und ausgeprägt, aber derVer- 
kehrhatsichhartnäckiggeweigert, sichdieses Geldes 
zu bedienen." 
Außer dem Umstande, daß das Gold wegen seines hohen Wertes sich 
besser zur Zahlung sinsbesondere im internationalen Verkehrs, Auf 
bewahrung oder Versendung als das Silber eignet, haben die Gold- 
münzen in den Ländern, in denen sie die Grundlage des Währungs 
systems bilden, den großen Vorteil, daß sie jederzeit eingeschmolzen werden 
können, ohne daß der Besitzer einen nennenswerten Schaden erleidet. 
Der vielfach erhobene Einwand, die Goldproduktion reiche für die Dauer 
zur Ausprägung, der erforderlichen Münzen nicht aus — Sueßsche 
Theorie: Die bisherige Produktion des Goldes werde auf die Dauer 
nicht aufrechterhalten werden, man müsse auf einen Rückgang gefaßt sein; 
Schlagwort von der „kurzen Decke, an der alle zerren" —, ist durch die 
Tatsachen (f. d. Produktionsstatistik der Edelmetalle auf S. 20/21 und 27) 
widerlegt worden. 
Goldwährung führte zuerst England ein. Andere Goldwährungsländer 
waren: Deutschland, Schweden, Norwegen, Dänemark, Holland, Ver 
einigte Staaten von Amerika, Japan, Mexiko. 
Seit Beginn des Weltkrieges hatte Deutschland nur noch formal 
Goldwährung, tatsächlich eine solche minderer Qualität: Währung 
mit zentralem Goldschatz, aber nur Papierumlauf. Man nennt eine solche 
Goldwährung ohne Goldumlauf: Goldkernwährung. 
Auch nach dem neuen M ü n z g e s e tz vom 30. A u g u st 1924 (siehe 
S. 42) besteht weiter die G o l d k e r n w ä h r u n g. § 1 dieses Gesetzes 
sagt zwar: „Im Deutschen Reich gilt die Goldwährung", und das 
Gesetz schafft auch diejenigen Voraussetzungen, die zum Wesen der Gold 
währung gehören. Freie Ausprägbarkeit der Goldmünzen, Beschränkung 
der Zahlkraft der Silbermünzen und ihres Gesamtumlaufcs, aber die Gold 
währung ist vorläufig noch ohne Goldumlauf. Neben den Goldmünzen, 
sagt § 5 des Münzgesetzes, sind unbeschränktes gesetzliches Zahlungsmittel 
die R e i ch s b a n k n o t e n; sie sind zwar durch Gold gedeckt, aber ihre 
Einlösbarkeit ist durch § 52 des Bankgesetzes vorläufig noch s u s ° 
Die alten Goldmünzen sind den Reichsmarkmünzen gleichgestellt und 
auf diese Weise als Ersatzmünzen wieder in den Verkehr eingeführt.
	        
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